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Verbraucherzentrale bei Abmahnung von Frommer Legal?

Eins vorweg: Die Einschaltung der Verbraucherzentrale bei einer Abmahnung von Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) lohnt sich nach unserer Erfahrung nicht.

Viele Betroffene (Anschlussinhaber), die eine Abmahnung von Frommer Legal erhalten haben, denken oft daran, dass es sich dabei um Betrug oder dergleichen handelt. Zwar gibt es durchaus die Möglichkeit, dass es zu einer fehlerhaften Ermittlung der IP-Adresse kam. Dass Abmahnungen der Kanzlei Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) allerdings in einem rechtlich korrekten Rahmen ausgesprochen und ernst zu nehmen sind, haben wir bereits hier erörtert. Ferner fragen sich viele Anschlussinhaber, ob der Gang zur Verbraucherzentrale im Falle einer solchen Abmahnung (§ 97a UrhG) lohnenswert ist. Dies ist aus gleich mehreren Gründen zu verneinen, auf die im Verlauf dieses Beitrages eingehen.

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Keine Unterlassungserklärung ohne Prüfung der Haftung

Aus den vorgenannten Gründen ist daher auch im Allgemeinen dringend davon abzuraten, eine Unterlassungserklärung ohne jede Prüfung des Sachverhalts abzugeben. Ist eine solche Erklärung erstmal an die Frommer Legal Rechtsanwälte aufgegeben, wird von den Zahlungsansprüchen nicht abgelassen. In diesem Fall ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Haftung des Anschlussinhabers in Betracht kommt. Denn aus welchem Grund sollte andernfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. In diesem Zusammenhang geht die Kanzlei Frommer Legal davon aus, dass aufgrund einer bestehenden Haftung auch Zahlungsansprüche erfüllt werden müssen und verfolgt diese weiterhin.

Auch im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung wirkt sich die bereits außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung nicht gerade positiv auf das Verteidigungsvorbringen aus. Einige Gerichte gehen in diesem Fall davon aus, dass die Schuld durch die Abgabe der Unterlassungserklärung in gewisser Weise anerkannt wurde. Denn auch hier denkt das Gericht, warum sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, wenn im Grundsatz doch gar keine Haftung besteht. Mit den geltend gemachten Kostenansprüchen verhält es sich parallel. Auch diese sind selbstverständlich nur dann zu erfüllen, sofern eine Haftung des Anschlussinhabers in Betracht kommt. Ist diese aufgrund der aktuellen Rechtsprechung auszuschließen, ist auch kein Raum für die Erstattung von etwaigen Kosten.

Fazit

Im Ergebnis lässt sich also sagen, dass die Beauftragung einer Verbraucherzentrale in den uns bekannten Fällen nicht zum Erfolg geführt hat. Die Betroffenen wurden gerade nicht zweckentsprechend vertreten. Aufgrund des stark ausgeprägten Bereichs Filesharing und der damit in Verbindung stehenden Rechtsprechung ist dies wohl auch kein Wunder. Verbraucherzentralen sind Anlaufstellen für viele Betroffene mit ganz unterschiedlichen Themen. Sofern Sie eine Rechtsauskunft oder eine Interessenvertretung in einem spezialisierten Fachbereich (Urheberrecht) suchen, ist es für eine bestmögliche Interessenvertretung auch zwingend erforderlich, eine in diesem Bereich spezialisierte Kanzlei zu beauftragen.

Sofern Sie also eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) erhalten haben, reichen Sie uns diese zur Überprüfung ein. Wir bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung bezogen auf eine etwaig bestehende Haftung des Anschlussinhabers. Diese erstreckt sich natürlich auch  auf das weitere Vorgehen als Reaktion auf die Abmahnung. Wie zeigen detailliert auf, was in Ihrem konkreten Fall zu tun ist. Selbstverständlich wird dabei dadrauf geachtet, möglichst keine Zahlung an die Gegenseite leisten und auch keine Unterlassungserklärung abgeben zu müssen.

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Björn Wrase

Kanzlei Wrase, RA Björn Wrase: Anwalt für Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts