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Videografen · Videorecht · Urheberrecht

Video geklaut, was tun?Rechte und Schadensersatz für Videografen

Ihr Imagefilm, Produktvideo, Reel oder ein Ausschnitt daraus erscheint plötzlich auf einer fremden Website, in einem Social-Media-Profil oder in einer Werbeanzeige? Als Videograf sollten Sie zunächst die Verwendung beweissicher dokumentieren, Ihre eigenen Rechte und den vereinbarten Lizenzumfang prüfen und erst dann über Unterlassung, Entfernung oder Schadensersatz entscheiden.

Stand: 8.10.2026 · Kanzlei Wrase, Hamburg

Kurzantwort: Wer ein fremdes Video ohne ausreichende Berechtigung selbst veröffentlicht oder werblich nutzt, kann Urheber- oder Leistungsschutzrechte verletzen. Es kommen insbesondere Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie bei Verschulden auf Schadensersatz in Betracht. Entscheidend sind die Rechte am Material, der konkrete Upload beziehungsweise die Nutzung und etwaige bereits erteilte Lizenzen.

Unerlaubte Videonutzung prüfen lassen

Sie haben einen fremden Upload Ihres Videos entdeckt? Senden Sie nach Möglichkeit den Link, Screenshots und Angaben zum Ursprung des Materials. Die Kanzlei Wrase prüft, welche rechtlichen Schritte in Betracht kommen.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Kanzlei Wrase · Am Kaiserkai 69 · 20457 Hamburg

Fundstelle sichern

Den vollständigen Beitrag, die URL, den Account sowie Zeitpunkt und Umfang der Verwendung dokumentieren.

Nutzungsrechte klären

Originaldateien, Auftrag, Lizenzvereinbarung und den tatsächlichen Nutzungszweck vergleichen.

Ziel der Durchsetzung bestimmen

Entfernung, Unterlassung, Lizenznachzahlung oder Schadensersatz hängen vom Einzelfall ab.

Video geklaut: Was sollten Videografen sofort tun?

Bevor Sie den fremden Nutzer kontaktieren oder eine Löschung beantragen, sollten Sie die Rechtsverletzung möglichst vollständig dokumentieren. Wird ein Clip nach der ersten Beschwerde entfernt, kann es deutlich schwieriger werden, Nutzungsdauer, Werbezweck und konkrete Reichweite später zu belegen.

  1. 01

    Nutzung dokumentieren

    Erstellen Sie Screenshots oder eine Bildschirmaufzeichnung mit Account, URL, sichtbarem Inhalt, Datum und gegebenenfalls Werbung und Reichweitendaten.

  2. 02

    Eigene Rechte belegen

    Sichern Sie Projektdateien, Rohmaterial, Entstehungsnachweise, Verträge, Freigaben und frühere Lizenzierungen.

  3. 03

    Reaktion abstimmen

    Prüfen Sie vor einer Meldung an die Plattform, ob zuerst Beweissicherung, anwaltliche Abmahnung oder eine andere Vorgehensweise sinnvoll ist.

Ist die fremde Nutzung weiterhin online, kann eine schnelle Reaktion wichtig sein. Welche Maßnahmen geeignet sind, hängt von der nachweisbaren Rechteposition, dem Veröffentlichungszusammenhang und einem möglichen Eilbedarf ab.

Wann ist ein Video urheberrechtlich geschützt?

Ein individuell gestalteter Imagefilm, Werbefilm oder Videoclip kann ein Filmwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG sein. Auch Bildfolgen, die nicht die für ein Filmwerk erforderliche schöpferische Eigenart erreichen, können als Laufbilder nach § 95 UrhG geschützt sein. Die Länge eines Clips entscheidet daher nicht allein über den Schutz.

Zu unterscheiden sind die Urheberrechte der kreativ Beteiligten, mögliche Leistungsschutzrechte des Filmherstellers und die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte. Nicht jede Person, die eine Kamera bedient oder ein Video bearbeitet, kann deshalb automatisch sämtliche Ansprüche allein geltend machen. Bei Gemeinschaftsproduktionen, Agenturaufträgen und Fremdmaterial ist die Rechtekette besonders wichtig.

Für die Anspruchsdurchsetzung entscheidend: Es muss geklärt werden, welches Material übernommen wurde, wer die betreffenden Rechte hält und ob die konkrete Nutzung von einer Einwilligung oder Lizenz gedeckt ist. Eine bloße Behauptung, das Video „gehöre dem Auftraggeber“, ersetzt keine Prüfung der Vereinbarungen.

Typische betroffene Nutzungen sind das Kopieren auf fremde Websites, der Upload auf Social Media, die Einbindung in Online-Werbung oder die Weitergabe an andere Dienstleister.

Typische Fälle: Wo werden Videos ohne Erlaubnis verwendet?

Nicht jeder Streit entsteht durch einen unbekannten Dritten. Häufig liegt bereits eine Geschäftsbeziehung vor, deren Nutzungsrechte unklar oder zeitlich beziehungsweise inhaltlich begrenzt sind.

Imagefilme und Unternehmenswebsites

Ein Unternehmen übernimmt einen Imagefilm oder Ausschnitte daraus für eine neue Seite, obwohl die Rechte am verwendeten Material nicht entsprechend eingeräumt wurden.

Werbung, Ads und Online-Shops

Videos werden für bezahlte Anzeigen, Produktseiten oder Landingpages eingesetzt. Gerade der Werbezweck kann über die ursprünglich erlaubte Verwendung hinausgehen.

Reels, TikToks und YouTube Shorts

Fremde Accounts laden Clips herunter und stellen sie als eigene Inhalte erneut online. Eine Urhebernennung allein schafft dabei keine Nutzungserlaubnis.

Lizenzüberschreitung durch Kunden

Ein ursprünglich erlaubter Einsatz wird nach Ablauf einer vereinbarten Laufzeit, in weiteren Kanälen oder für einen zusätzlichen Zweck fortgesetzt.

Bei Hochzeitsvideos, Eventfilmen und Aufnahmen mit erkennbaren Personen können zudem Persönlichkeits- und Bildnisrechte eine Rolle spielen. Für die Ansprüche des Videografen steht zunächst die konkrete Schutz- und Nutzungsrechtslage am Video im Vordergrund.

Wem stehen die Rechte am Video zu?

Die urheberrechtliche Einordnung richtet sich nicht allein danach, wer die Kamera gekauft, den Auftrag bezahlt oder das Ergebnis veröffentlicht hat. Geschützt sein können neben dem Filmwerk auch Rechte des Filmherstellers gemäß § 94 UrhG. Für Laufbilder gelten besondere Verweisungsregeln nach § 95 UrhG. Beim erneuten Speichern und öffentlichen Hochladen eines geschützten Videos können zudem insbesondere das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG betroffen sein.

In der Praxis ist deshalb zunächst zu klären, wer das Werk geschaffen hat, wer als Filmhersteller anzusehen ist und welche Rechte gegebenenfalls an Kunden, Agenturen oder Auftraggeber übertragen beziehungsweise lizenziert wurden.

Auftragsvideo: Was darf der Kunde nach der Bezahlung?

Aus einer Bezahlung folgt nicht automatisch eine zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzte Erlaubnis zur Nutzung. Nach § 31 UrhG können Nutzungsrechte nach Nutzungsart, Zeit, Gebiet und Inhalt beschränkt werden. Wenn ein Vertrag die Nutzungsarten nicht ausdrücklich beschreibt, kann der vereinbarte Vertragszweck für den Umfang entscheidend sein.

Ein Imagefilm für eine Unternehmenswebsite darf deshalb nicht stets auch in einer späteren Werbekampagne, bei anderen Gesellschaften oder durch Dritte frei eingesetzt werden. Umgekehrt kann eine Nutzungsart bereits vom ursprünglichen Vertragszweck umfasst sein. Das muss anhand von Angebot, Vertrag, Kommunikation und tatsächlicher Zusammenarbeit bewertet werden.

Welche Nachweise sind dafür wichtig?

  • Vertrag, Angebot, Rechnung, Abnahme und E-Mail-Korrespondenz über die geplante Nutzung
  • Originaldateien, Projektstände, Rohmaterial und Hinweise auf die kreative beziehungsweise organisatorische Herstellung
  • Vereinbarungen mit weiteren Kreativen, Agenturen oder Lizenzgebern, etwa zu Musik, Archivmaterial oder Sprecherleistungen
  • Dokumentation des konkreten fremden Videos und eines etwaigen Bearbeitungs- oder Zusammenschnitts

Welche Ansprüche kommen bei Videodiebstahl in Betracht?

Bei einer nachgewiesenen unerlaubten Nutzung können unterschiedliche Rechtsfolgen bestehen. Ein Anspruch ist dabei nicht allein deshalb gegeben, weil ein Video auf einem anderen Account erscheint. Schutzgegenstand, Rechteinhaberschaft, Nutzungshandlung und mögliche Erlaubnisse müssen zusammenpassen.

Unterlassung und Beseitigung

§ 97 Abs. 1 UrhG sieht bei rechtswidriger Verletzung Ansprüche auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung vor. Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht erforderlich.

Schadensersatz

Ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt unter anderem vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Die Höhe ist anhand der konkreten Nutzung zu ermitteln.

Auskunft

Auskunft kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden. § 101 UrhG knüpft unter anderem an ein gewerbliches Ausmaß an und betrifft gesetzlich umschriebene Informationen, insbesondere zur Herkunft und zum Vertriebsweg. Weitere Auskunftsansprüche bedürfen eigener Prüfung.

Erstattung von Rechtsanwaltskosten

Bei einer berechtigten Abmahnung kann ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 97a UrhG bestehen. Voraussetzungen, Gegenstand und Angemessenheit der Forderung sind gesondert zu prüfen.

Ob zunächst eine Plattformmeldung, ein Unterlassungsverlangen, eine Abmahnung oder gerichtlicher Rechtsschutz sinnvoll ist, richtet sich nach Dringlichkeit, Beweislage und Ziel der Mandantschaft. Eine bloße Löschung beseitigt nicht zwangsläufig jede Wiederholungsgefahr.

Wie hoch ist der Schadensersatz für ein geklautes Video?

Es gibt keinen pauschalen Schadensersatzbetrag für die unerlaubte Nutzung eines Videos. Nach § 97 Abs. 2 UrhG kann die Berechnung unter anderem nach der sogenannten Lizenzanalogie erfolgen. Dabei wird gefragt, welche angemessene Vergütung redliche Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten.

Für die Bewertung sind beispielsweise Länge und Qualität des Materials, Produktionsart, Nutzungsdauer, Verbreitungsweg, Reichweite, Gebiet, Werbezweck und die sonst üblichen Lizenzkonditionen relevant. Entscheidend ist die markt- und sachverhaltsbezogene Bewertung, nicht allein der ursprüngliche Produktionspreis oder die Anzahl der Videoaufrufe.

Bei einem bereits bezahlten Kundenauftrag muss zudem geklärt werden, ob die beanstandete Nutzung vom erteilten Recht umfasst war oder eine zusätzliche Lizenz erfordert hätte. Wurde eine Nutzung bereits wirksam vergütet, ist dies bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.

Zur Urheberbenennung: Eine fehlende oder falsche Benennung kann je nach Schutzrecht und Sachverhalt rechtlich bedeutsam sein. Ein pauschaler fester Zuschlag auf jeden Lizenzschaden lässt sich daraus jedoch nicht automatisch ableiten.

Die einzelnen Berechnungswege erläutert der eigenständige LAWST-Beitrag Schadensersatz bei unerlaubter Videonutzung. Diese Seite konzentriert sich auf die ersten Schritte und die Frage, welche Unterlagen zur Prüfung eines konkreten Videodiebstahls benötigt werden.

Video geklaut auf Instagram, TikTok oder YouTube?

Kurze Clips werden häufig als Reel, TikTok oder YouTube Short übernommen. Die technische Art der Weitergabe ist entscheidend: Die Verwendung einer offiziellen Teilen-Funktion kann rechtlich anders zu beurteilen sein als das Herunterladen und erneute Hochladen eines fremden Videos. Eine plattforminterne Funktion ist zugleich keine unbegrenzte Lizenz zur Werbung oder zur Veröffentlichung außerhalb der Plattform.

Wer einen fremden Clip in eine eigene Werbung einbaut, auf den eigenen Server lädt oder in geänderter Fassung als eigenen Beitrag veröffentlicht, benötigt grundsätzlich die erforderlichen Nutzungsrechte oder eine gesetzliche Erlaubnis. Die bloße Angabe des Videografen als Quelle genügt dafür nicht.

Was sollte bei einem kopierten Reel gesichert werden?

  • Accountname, vollständige URL, Plattform und Datum der Fundstelle
  • Videoansicht einschließlich eingeblendeter Texte, Logos, Ton und gegebenenfalls Werbehinweise
  • sichtbare Kennzahlen und Hinweise auf kommerzielle Nutzung, soweit tatsächlich vorhanden
  • Ihre eigene frühere Veröffentlichung beziehungsweise Originaldatei

Für spezifische Fragen zur Sicherung und Verfolgung solcher Kurzvideos führt der Beitrag Reel geklaut auf Instagram, TikTok oder YouTube Shorts weiter. Die allgemeine Abgrenzung von Reposts, Memes und eigenständigen Uploads behandelt Urheberrecht auf Social Media.

Wie läuft die anwaltliche Durchsetzung ab?

Die Kanzlei Wrase prüft bei unberechtigt verwendeten Videos, ob der Sachverhalt eine außergerichtliche Klärung, eine Abmahnung oder weitergehende Schritte rechtfertigt. Ausgangspunkt sind die Herkunft des Materials, die Rechtekette und die konkrete Verletzungshandlung.

  1. 01

    Belege und Rechte sichten

    Fundstelle, Originalmaterial und Vertragsunterlagen werden zusammengeführt. Dabei wird der lizenzierte vom möglicherweise unzulässigen Einsatz abgegrenzt.

  2. 02

    Ansprüche und Kosten prüfen

    Es wird bewertet, ob Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz begründet sind und welche wirtschaftlichen Risiken das weitere Vorgehen mit sich bringt.

  3. 03

    Vorgehen festlegen

    Je nach Sachverhalt kommen Kontaktaufnahme, Plattformmeldung, Abmahnung oder gerichtliche Maßnahmen in Betracht. Eine passende Reaktion wird abgestimmt.

Ist eine fortdauernde Werbekampagne oder ein besonders eilbedürftiger Sachverhalt betroffen, sollte der zeitliche Handlungsbedarf frühzeitig geklärt werden. Die konkrete Erfolgsaussicht lässt sich erst nach Prüfung der Unterlagen beurteilen.

Checkliste: Welche Unterlagen braucht ein Anwalt?

Für eine zügige Prüfung sollten Videografen die Beweise und die Unterlagen zum eigenen Recht möglichst geordnet zusammenstellen. Nicht alle Dokumente müssen bereits bei der ersten Anfrage vorliegen.

  • Fundstelle: URL, Plattform, Accountname und Zeitpunkt der Entdeckung
  • Nachweis der Nutzung: Screenshots und möglichst eine vollständige Bildschirmaufzeichnung
  • Eigene Quelle: Originaldateien, Rohmaterial, Projekte und frühere Veröffentlichungen
  • Rechtekette: Vertrag, Angebot, Abnahme, E-Mails und etwaige Lizenzen
  • Nutzungsumfang: erkennbare Werbung, Laufzeit, Einsatzorte und veröffentlichte Reichweitendaten
  • Mitwirkende: Vereinbarungen zu Musik, Bildmaterial, weiteren Filmenden oder Produktionspartnern
  • Bisherige Schritte: eigene Nachrichten, Meldungen an die Plattform und Reaktionen der Gegenseite
  • Eigene Zielsetzung: Entfernung, Unterlassung, Vergütung, Schadensersatz oder zunächst eine rechtliche Einschätzung

Ist die eigene Berechtigung nicht eindeutig, lässt sich dies anhand der vorhandenen Vereinbarungen prüfen. Auch bei ungeklärter Rechtekette ist es sinnvoll, die Originalbelege frühzeitig zu sichern.

Weiterführende LAWST-Ratgeber für Videografen

Der vorliegende Beitrag behandelt die ersten Schritte nach einer unerlaubten Videonutzung. Für einzelne Rechtsfragen und die anwaltliche Vertretung stehen spezialisierte Unterseiten zur Verfügung.

Kanzlei Wrase: Urheberrecht für Videografen und Rechteinhaber

Die Kanzlei Wrase in Hamburg unterstützt Videografen, Filmemacher und andere Rechteinhaber bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen wegen unerlaubter Nutzung. Dabei werden insbesondere die Schutzrechte, die vertragliche Lizenzlage, mögliche Unterlassungsansprüche und eine nachvollziehbare Schadensberechnung berücksichtigt.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg

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Häufige Fragen: Video geklaut, was tun?

Was soll ich tun, wenn jemand mein Video ohne Erlaubnis verwendet?

Sichern Sie die Fundstelle einschließlich URL, Datum und Verwendungskontext. Bewahren Sie die Originaldatei und bestehende Verträge auf. Prüfen Sie vor einer Kontaktaufnahme oder Meldung, ob eine Nutzungserlaubnis besteht und wie Sie Ihre Ansprüche nachweisen können.

Darf ein Kunde mein Video nach der Bezahlung beliebig weiterverwenden?

Nein, nicht automatisch. Entscheidend sind die vereinbarten Nutzungsrechte und gegebenenfalls der gemeinsame Vertragszweck. Eine zusätzliche Verwendung in Werbung oder auf weiteren Plattformen kann vom ursprünglichen Lizenzumfang abweichen.

Ist ein kurzer Reel oder Videoausschnitt urheberrechtlich geschützt?

Auch kurze Filmsequenzen können als Filmwerke oder Laufbilder geschützt sein. Die Laufzeit allein schließt den Schutz nicht aus. Für die Durchsetzung muss geklärt werden, welche Rechte am konkreten Material bestehen.

Reicht es aus, wenn der fremde Account meinen Namen nennt?

Eine Namens- oder Quellenangabe ersetzt keine erforderliche Nutzungserlaubnis. Ob die konkrete Weitergabe trotzdem rechtmäßig ist, hängt unter anderem von der verwendeten Plattformfunktion und dem Nutzungsrecht ab.

Kann ich für ein geklautes Video Schadensersatz verlangen?

Bei einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung können Ansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG bestehen. Die Höhe hängt von der tatsächlichen Nutzung, der Rechteposition und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine pauschale Summe lässt sich nicht seriös nennen.

Bekomme ich immer Auskunft über sämtliche Aufrufe und Einnahmen?

Nein. Auskunftsansprüche haben eigene rechtliche Voraussetzungen und Grenzen. Insbesondere § 101 UrhG ist kein allgemeiner Anspruch auf sämtliche Kennzahlen jeder unerlaubten Online-Nutzung. Erforderlichkeit und Anspruchsgrundlage müssen gesondert geprüft werden.

Was kostet eine anwaltliche Prüfung?

Die Kosten hängen vom Umfang der Prüfung und den notwendigen Schritten ab. Ob gegenüber dem Verletzer Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangt werden können, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Einzelfall. Ein Kostenrahmen sollte vor einer Beauftragung geklärt werden.

Rechtsgrundlagen

Wichtige Vorschriften sind § 2 UrhG (Filmwerke), § 31 UrhG (Nutzungsrechte), § 94 UrhG (Filmhersteller), § 95 UrhG (Laufbilder), § 97 UrhG (Unterlassung und Schadensersatz), § 97a UrhG (Abmahnung) und § 101 UrhG (Auskunft). Ob und wie diese Regelungen eingreifen, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.

Ihr Video wurde ohne Erlaubnis verwendet?

Ob Entfernung, Unterlassung oder Schadensersatz: Eine geordnete Beweissicherung und die Prüfung Ihrer Nutzungsrechte bilden die Grundlage für die nächsten Schritte.

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