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Uploadfilter seit dem 1.8.2021 in Kraft

Seit dem 01.08.2021 ist die Regelung zu Uploadfiltern für Onlineplattformen in Kraft. In Deutschland ist die juristische Basis das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, das wiederum die EU-Urheberrechtsrichtlinie (konkret ihren Artikel 17) umsetzt.

Welche Plattformen müssen Uploadfilter anwenden?

Das ist mit Stand 10.8.2021 nicht vollkommen bekannt, weil es gerade erst (seit dem 1.8.2021) evaluiert werden kann. Die Plattformen reagieren seither mit verschiedenen technischen Neuerungen darauf. So erlaubt beispielsweise YouTube seit dem Morgen des 10.8.2021 seinen Usern, die eigenen Playlists entweder auf „privat“ oder „öffentlich“ zu stellen. Auch eine Option für Freunde, die einen Link der Playlist erhalten, gibt es. Diese Funktion stand bislang nur für Einzelvideos zur Verfügung. Möglicherweise will YouTube den Usern damit Luft verschaffen, damit sie auf ihren Playlists zunächst einmal sortieren können (per Einstellung auf „privat“), welche ihrer Videos womöglich von der Uploadfilterung betroffen sein könnten. Die Einstellung „privat“ ist zunächst standardmäßig vorgegeben, die öffentliche Sichtbarkeit der Playlist muss der User aktiv einstellen.

Die Plattformen sind auf jeden Fall verpflichtet, urheberrechtlich geschützte Inhalte auszufiltern, wenn die Urheberschaft nicht bei demjenigen liegt, der sie hochlädt, und vor allem wenn mit den Inhalten Geld verdient wird. Noch einmal zu YouTube: Dort luden seit Jahr und Tag User allgemein zugängliche Inhalte (Konzerte, CD-Aufnahmen, Filme) hoch und monetarisierten sie. Das erschien in der Tat fragwürdig. Das deutsche Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz und in ähnlicher Form die EU-Urheberrechtsrichtlinie übergeben nun den Schutz der Urheberrechte an die Plattformen. Diese haften ab sofort für Urheberrechtsverletzungen. Die Haftung umgehen sie nur, wenn sie per Uploadfilter nur Inhalte zulassen, die gesetzlich erlaubt und lizenziert sind.

Umgang mit den Lizenzen

Den Umgang mit den Lizenzen regelt § 4 des Gesetzes. Die Plattformen sind demnach verpflichtet, Nutzungsrechte der Inhalte von Verwertungsgesellschaften oder anderen Rechteinhabern zu erwerben. Verwertungsgesellschaften sind in Deutschland unter anderem die GEMA und die VGs Wort sowie Bild Kunst. Einnahmen müssen dann die Urheber erhalten. Zu vermuten ist gegenwärtig, dass die Plattformen für viele Inhalte neue Verträge mit den Verwertungsgesellschaften ausgehandelt haben. Sollte nun beispielsweise ein Musiker GEMA-Mitglied sein, erhält er automatisch für seine Inhalte von dieser die Tantiemen. Filmeanbieter haben allerdings wenig Interesse an dieser Art der Verwertung, weil sie lieber eine Eigenvermarktung vornehmen. Daher dürften viele Filme, die bislang noch unbehelligt hochgeladen werden konnten, ab sofort den Uploadfilter nicht mehr passieren.

Gesetzlich erlaubte Inhalte

Die gesetzlich erlaubten Inhalte regelt § 5 des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes. Damit sind besonders Zitate, Parodien, Karikaturen und Pastiches laut § 51 UrhG gemeint. Pastiches sind Nachahmungen per Remix, GIF, Meme, Mashup, Sampling oder Fan-Art. Der Remix und das Sampling könnten noch zu juristischen Auseinandersetzungen führen, wenn sich die eigentlichen Urheber des verwendeten Contents dagegen wehren. Ein Kompromiss könnte sein, dass sie mit vermerkt und durch die Plattformen auch honoriert werden. Diese sollten ab sofort am besten nicht nur in den AGB, sondern bei jedem Upload darauf hinweisen, was erlaubt ist und was möglicherweise nicht durch den Uploadfilter gelangt.

Grundsätzlicher Einsatz von Uploadfiltern für nicht erlaubte Nutzungen

Wenn für einen Inhalt weder eine Lizenz existiert noch eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt, muss ihn der Uploadfilter grundsätzlich sperren (§ 7 Abs. 1). Nutzer, die solche Inhalte hochladen wollten, sind über die Uploadfilterung umgehend zu informieren (§ 7 Abs. 3). Sie können dagegen Beschwerde einlegen (§ 14).

Wie das technisch funktionieren soll, erschließt sich Juristen nicht gänzlich, denn ein Filtersystem kann wohl unmöglich den inhaltlichen Kontext des Uploads erkennen. Es besteht damit die Gefahr eines Overblockings, welche der § 7 Abs. 2 ausräumen will. Er legt fest, dass die Uploadfilter erlaubte Inhalte nicht versehentlich sperren dürfen. Hierzu sollen die Plattformen prüfen, ob für diesen Inhalt möglicherweise ein sogenanntes Sperrverlangen des Rechteinhabers vorliegt. Dieses gibt es beispielsweise pauschal für Liveübertragungen von Sportveranstaltungen und ähnlichen Events.

Wenn das Sperrverlangen unklar ist, kann die Plattform den Inhalt wahlweise blockieren, wogegen der Uploader Beschwerde einlegen kann, oder freigeben, wogegen der mutmaßliche Rechteinhaber Beschwerde einlegen kann. Ob das praktisch gut funktioniert, werden erst die kommenden Monate und Jahre zeigen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts