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DSGVO-Schadensersatz setzt Schaden voraus

Das OLG Düsseldorf weist in seinem Beschluss vom 16.02.2021 (Az.: 16 U 269/20) die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des LG Düsseldorf vom 16.07.2020 (Az.: 11 O 267/19) zurück. Die Klägerin hatte vor dem Landgericht auf Schmerzensgeld wegen eines Gutachtens der Beklagten für einen Familiengerichtsfall geklagt, weil diese darin deren Klarnamen veröffentlicht hatte. Im Gutachten ging es um Missbrauchserfahrungen der Beklagten. Diesen Anspruch hatte das LG Düsseldorf nicht zugesprochen.

Klarnamen im Gutachten als Schaden?

Die Klägerin war im Jahr 2018 an einem Familienrechtsverfahren vor dem AG Neuss beteiligt (Az.: 49 F 309/17), für das die Beklagte ein Gutachten zur Klägerin erstellt hatte. In diesem ging es um Missbrauchserfahrungen der Klägerin, die für den Fall vor dem Familiengericht relevant waren. Im Gutachten hatte die Beklagte den Klarnamen der Klägerin genannt. Daraufhin verlangte diese DSGVO-Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO.

Nach dem LG Düsseldorf kein Schadensersatz

Die Richter am Landgericht Düsseldorf wiesen die Schmerzensgeldforderung zurück, weil das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht von Artikel 82 DSGVO gedeckt ist. Dieser Auffassung folgten schließlich auch die Richter am OLG Düsseldorf. 

Schadensersatz setzt Schaden voraus

Artikel 82 Abs. 1 DSGVO gewährt Schadensersatzansprüche bei Verstößen, wenn diese einen Schaden verursachen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO allein genügt indes nicht für den Schadensersatzanspruch. Vielmehr muss der Schaden nachweisbar sein.

Die Schadensersatzpflicht entsteht nur, wenn der betreffende Schaden hinsichtlich seiner Entstehungsweise und Art unter den Schutzzweck fällt, den die verletzte Norm definiert.

Dies konnten die Richter im vorliegenden Fall nicht erkennen. Zwar mag die Veröffentlichung des Klarnamens der Klägerin in einem sensiblen Gutachten ein rechtswidriger Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht sein. Jedoch ist ihre daraus resultierende Belastung als Nachteil nicht vom Artikel 82 Absatz 1 DSGVO erfasst. Diese Vorschrift erfasst vielmehr Sachverhalte einer unzulässigen Informationserlangung sowie der intransparenten Datenverarbeitung.

Im weitesten Sinne schützt Artikel 82 DSGVO die informationelle Selbstbestimmung. Wenn eine Beeinträchtigung aber an einen Kommunikationsprozess anknüpft, wie in diesem Fall durch die Veröffentlichung von personenrelevanten Daten geschehen, so betrifft diese Verletzung das allgemeine Persönlichkeitsrecht, für das Artikel 82 DSGVO nicht anzuwenden ist.

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts kollidiert wiederum in einem Sachverständigengutachten mit dem Äußerungsrecht des Gutachters. Beide Rechtsgüter sind gegeneinander abzuwägen. Dem Gutachter steht grundsätzlich Kommunikations- und Wissenschaftsfreiheit zu (Artikel 5 Absätze 1, 3 GG, Artikel 10 EMRK). Die Abwägung der Rechtsgüter Persönlichkeits-, Kommunikations- und Wissenschaftsrecht gegeneinander ist nach Auffassung des Senats von grundlegender Bedeutung. Demnach bestehen zwischen diesen Rechtsvorschriften große Unterschiede hinsichtlich der Durchsetzungsmechanismen in Bezug auf persönlichkeitsrechtsrelevante Daten.

Das Datenschutzrecht gewährt Betroffenen ein Auskunftsrecht nach den Artikeln 79, 82 DSGVO gegen Datenverarbeiter und manifestiert zudem die Aufsicht durch unabhängige Datenschutzbehörden (Artikel 51 ff. DSGVO), die über die Befugnis zur Verhängung von Bußgeldern verfügen (Artikel 83 DSGVO). Sollten diese Vorschriften auf das Kommunikations-, Wissenschafts- und mithin auch Presserecht angewendet werden, würden sie diese Rechte erheblich beschneiden und somit die Kommunikations-, Wissenschafts- und Pressefreiheit erheblich einschränken. Dies kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.

Fazit

In einem wissenschaftlichen Gutachten kann die Nennung von Klarnamen nicht mit Verweis auf die DSGVO unterbunden werden.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts