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Negativauskunft nach der DSGVO verpflichtend

Aus der DSGVO ergibt sich die Pflicht zur Negativauskunft. Dies hat zuletzt im Februar 2021 das Amtsgericht Lehrte in einem Beschluss bestätigt (Aktenzeichen: 9 C 139/20).

Negativauskunft: AG Lehrte bejaht Verpflichtung

Die am AG Lehrte verklagte Firma bietet Datenvernichtungen an. Die klagende Partei war eine TV-Produzentin. Diese hatte eine Information dazu erhalten, dass offenkundig eine bei der Beklagten beschäftigte Person auf eBay Festplatten anbot und dass auf einer dieser Festplatten von ihr (der Klägerin) personenbezogene Daten zu finden seien. Diese Vermutung erwies sich später als falsch. Das änderte aber nichts am Recht der Klägerin, hierzu von der Beklagten eine Negativauskunft zu erhalten. Die Klägerin hatte die Beklagte aufgefordert, ihr Auskünfte zur Datenverarbeitung zu erteilen. Darauf reagierte die Beklagte nicht. Sie erteilte die gewünschte Auskunft – es lagen keinerlei Daten der Klägerin vor – erst nach der Rechtshängigkeit der Klage am AG Lehrte. Mit dieser Auskunft erklärten beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt. Die Verfahrenskosten musste laut Beschluss die Beklagte tragen.

Recht auf Negativauskunft

Das Gericht legte in seinem Beschluss dar, dass sich der Anspruch auf Negativauskunft für die Klägerin aus Artikel 15 Absatz 1 Hs. 1, 2 DSGVO ergibt. Dieser begründet den Anspruch auf Bestätigung, ob über eine betroffene Person Daten verarbeitet wurden. Daraus erschließt sich dementsprechend auch der Anspruch auf Negativauskunft. Das Bundesdatenschutzgesetz formuliert dasselbe Recht in den §§ 19, 34. An diesem Recht änderte im konkreten Fall laut AG Lehrte auch der Artikel 12 Absatz 5 S. 2 DSGVO nichts.

Dieser gesteht dem Verantwortlichen eine Verweigerung solcher Auskünfte zu, wenn sie offenkundig unbegründet sind und/oder exzessiv wiederholt werden. Dies war aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Klägerin hatte einmalig die Negativauskunft verlangt, die Beklagte war dem nicht nachgekommen und hatte ihre Weigerung auch nicht begründet. Der Verdacht der Klägerin war aus Sicht des Gerichts begründet. Sie hatte erfahren, dass ein bei der Beklagten Beschäftigter auf eBay Datenträger verkaufte. Es hätte genügt, wenn die Beklagte auf Anfrage der Klägerin eine einfache Negativauskunft erteilt hätte. Die Auskunft an sich, muss dann natürlich sachlich richtig sein. Damit hätte sie der Auskunftspflicht Genüge getan.

Bedeutung des Beschlusses

Das AG Lehrte folgte mit seinem Beschluss der Auffassung von Aufsichtsbehörden: Artikel 15 DSGVO impliziert den Anspruch auf Negativauskunft. Das Bayrische Landesamt für Datenschutz etwa stellte hierzu vor einiger Zeit fest, dass Verantwortliche grundsätzlich verpflichtet sind, solche Auskünfte zu erteilen. Diese gelte auch für Fälle, in denen die verantwortliche Stelle keine dementsprechenden Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert hatte, so die bayerischen Datenschützer. Es sei in solchen Fällen die gewünschte Negativauskunft zu erteilen. Wenn ein Verantwortlicher wegen unbegründeter oder exzessiver Anträge nach Artikel 12 Absatz 5 S. 2 DSGVO die Auskunft verweigert, muss er den Nachweis erbringen, dass der Antrag einen exzessiven Charakter hat oder nicht ausreichend zu begründen ist. Das wäre etwa gegeben, wenn die betroffene Person eigentlich weiß, dass ihre Daten nicht unrechtmäßig verarbeitet wurden und solche Anträge nur stellt, um Ressourcen des Verantwortlichen zu belasten.