Zum Inhalt springen

Kein Verstoß nach der DSGVO bei namentlicher Nennung in einer Bewertung

Die namentliche Nennung eines Beschäftigten in der Onlinebewertung einer Firma ist kein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO. So urteilte das LG Essen am 29.10.2020 (Az.: 4 O 9/20).

Namentliche Nennung in einer Bewertung

Die Klägerin war Mitarbeiteren einer Bäckerei und wurde in einer negativen Onlinebewertung namentlich genannt. Ein Kunde hatte sich dahingehend geäußert, dass er grundsätzlich mit der Bäckerei zufrieden, mit ihrer Bedienung aber unzufrieden sei.

Er nannte den Nachnamen der Klägerin, den sonst in der Bäckerei niemand trug, sodass sie eindeutig zu identifizieren war. Sie forderte daher Google zur Löschung ihres Namens aus dieser Bewertung auf und berief sich dabei auf die DSGVO.

Google reagierte darauf nicht, weshalb die Beschäftigte nunmehr vor dem LG Essen gegen Google auf Löschung ihres Namens und außerdem auf Schmerzensgeld nach Artikel 82 DSGVO klagte.

Kein DSGVO-Verstoß bei Meinungsäußerung

Das LG Essen folgte der Argumentation der Klägerin nicht und lehnte die Klage ab. Schon der Anspruch auf Löschung sei nicht gerechtfertigt, so die Richter.

Bei namentlicher Nennung eines Beschäftigten, der bei einem Unternehmen tätig ist, ist das Recht der freien Meinungsäußerung (Artikel 17 Absatz 3a DSGVO) betroffen. Eine leicht erkennbare Rechtsverletzung liege somit nicht vor.

Zwar sei die Namensnennung ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung einer Person, jedoch müsse dieser Eingriff nicht in jedem Fall ihre Persönlichkeitsrechte oder den Schutz ihrer Daten verletzen. Bei der öffentlichen Nennung von Namen habe vielmehr stets eine Interessenabwägung zwischen Meinungsfreiheit, Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (in diesem Fall: Kunden und Arbeitgeber) und Schutzbedürfnis der betroffenen Person stattzufinden.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine erhebliche Verletzung des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung erkennen. Dieses Recht sei höchstens in sehr geringem Umfang beeinträchtigt worden. Eine Löschung des Namens hingegen würde die Meinungsfreiheit des betreffenden Rezensenten erheblich verletzen. Auch das das Informationsinteresse der genannten Öffentlichkeit würde dadurch erheblich beeinträchtigt.

Als bedeutsam benannte das Gericht die Tatsache, dass der Nutzer nur den Nachnamen der Klägerin genannt hatte. Zwar sei sie dadurch in ihrem unmittelbaren beruflichen Umfeld, nicht aber als Privatperson zu identifizieren. Der berufliche Wirkungskreis genießt aber gegenüber der Privat- und Intimsphäre nur einen geringen Schutz.

Auch hatte der betreffende Rezensent den Namen der Beschäftigten in Klammern gesetzt und zusätzlich mit einem Fragezeichen versehen. Das schwächte nach Auffassung des Gerichts diese Nennung in ihrer Wirkung noch weiter ab.

Interessenabwägung und Einzelfallbetrachtung sind stets erforderlich

Der durchschnittliche Leser müsse dadurch den Eindruck gewinnen, dass es nicht ganz sicher sei, um welche Mitarbeiterin der Bäckerei es sich konkret handele. Allerdings hielten die Richter die Namensnennung im Kontext der Rezension durchaus für relevant. Immerhin hatte sich der Nutzer insgesamt positiv zur Bäckerei und auch zum Team geäußert. Nur die eine betreffenden Mitarbeiterin war ihm durch ihre unfreundliche Bedienung aufgefallen. Diesen Fakt hatte der Nutzer auch noch temporär eingeschränkt, denn er hatte geschrieben, dass er die negative Beobachtung „heute“ gemacht hatte. Das relativiert die gesamten Bewertung und macht sie glaubwürdig, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen