Nachdem eine Frau daheim eine Fototapete fotografiert und die Bilder auf Facebook gepostet hatte, wurde sie auf eine Urheberrechtsverletzung verklagt. Der BGH wies die Klage in letzter Instanz zurück: Der Urheber musste nach Auffassung der höchsten deutschen Richter mit diesem Fall rechnen (BGH, Urteil vom 11.09.2024, Az.: I ZR 139/23, I ZR 141/23 und I ZR 140/23).
Fototapete: Der Fall
Der Tenor des BGH-Urteils lautet: Die Veröffentlichung von Bildmaterial im Internet, auf dem im Hintergrund Motive einer Fototapete zu erkennen sind, verletzt keine Urheberrechte. Hierfür müsste der Anbieter die Nutzung vertraglich einschränken.
Ein zweiter Punkt betrifft die Intention der Fotos oder Videos. Im ersten Fall hatte sich die Frau daheim aus rein privaten Gründen gefilmt, die Fototapete tauchte eher zufällig hinter ihr auf. Sie gehört zu ihrer Einrichtung. Keinesfalls diente sie irgendwelchen Werbezwecken.
Doch selbst bei einer Werbeintention wäre dieses Vorgehen zulässig. Mit dieser Art der Vervielfältigung müssen Urheber rechnen, wenn sie ihre Werke für Gebrauchsgegenstände wie Fototapeten zur Verfügung stellen, entschied der Bundesgerichtshof. Der Urheber gibt eine konkludente Einwilligung für so eine Nutzung und Verbreitung des Materials.
Private und werbliche Nutzung stellen keine Urheberrechtsverletzung dar
Die im Urteil zitierten drei Aktenzeichen ergeben sich aus der Bündelung mehrerer Fälle mit demselben Streitmotiv, die der erste Zivilsenat des BGH verhandelte.
Mehrere Kunden hatten im Internet Bilder mit diesen Tapeten hochgeladen. Der Fotograf beanspruchte daraufhin die Urheberrechte an den Motiven. Im hier beschriebenen Fall hatte eine Frau die Fototapete in ihrem Eigenheim angebracht. Sie drehte schließlich Videos für ihre private Facebook-Seite und veröffentlichte diese.
Doch im zweiten Fall ist die Fototapete in einem Hotelzimmer zu sehen. Diese Bilder mit der Fototapete waren auf Hotelportalen publiziert. Im dritten Fall verwendete eine Medienagentur ein Bild, auf dem eine Fototapete zu sehen war.
Doch selbst für die beiden gewerblich intendierten Fälle lehnte der BGH die Klage des Urhebers ab. Er hatte auf Schadenersatz und Erstattung seiner Abmahnkosten geklagt. Schon in den Vorinstanzen vor den Düsseldorfer Amts- und Landgerichten war der Fotograf gescheitert. Der BGH verwarf nun seine Revisionen endgültig.
Konkludierte Einwilligung bei Fototapete
Die Karlsruher Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der unternehmerisch tätige Fotograf konkludent in die öffentliche Verbreitung seiner Bilder eingewilligt habe, nachdem er sie auf Fototapeten vermarktete. Damit erlischt der mögliche Anspruch aus den §§ 97 Absatz 1 und 2 sowie 97a Absatz 3 UrhG (Urheberrechtsgesetz) sowie § 242 BGB.
Die Veröffentlichung von Fotos und Videos im Internet, auf denen auch Fototapeten zu sehen sind, sei längst üblich, entspreche der Lebenserfahrung des Jahres 2024 nach mehreren Jahrzehnten der Internetnutzung und sei nicht zuletzt durch den Urheber vorhersehbar gewesen.
Unerheblich sei es, ob die Veröffentlichung zu privaten oder gewerblichen Zwecken erfolge. Sie entspreche einer vertragsgemäßen Verwendung der Motive auf den Fototapeten. Zudem sei unter diesen Umständen die Einwilligung des Urhebers auch ohne explizite Erklärung des Verwenders wirksam. Selbst auf das Urheberbenennungsrecht nach § 13 Satz 2 UrhG habe der Fotograf durch seine eigenen Vermarktungsbemühungen konkludent verzichtet.