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Filesharing · RKA / PLAION

RKA-Abmahnung
für PLAION erhalten?

RKA Rechtsanwälte werfen Ihnen im Auftrag der PLAION GmbH Filesharing eines Computerspiels vor? Prüfen Sie Frist, betroffenen Titel, IP-Ermittlung, Nutzung Ihres Internetanschlusses und die einzelnen Forderungen, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben oder zahlen.

Für die allgemeine Einordnung von Filesharing-Abmahnungen finden Sie zusätzlich den LAWST-Ratgeber zur Filesharing-Abmahnung. Diese Seite behandelt gezielt Schreiben von RKA für PLAION.

Abmahnung prüfen lassen

Nennen Sie bitte die gesetzte Frist, das betroffene Computerspiel und ob außer Ihnen weitere Personen den Internetanschluss nutzen konnten. Bei unmittelbar drohendem Fristablauf nehmen Sie zusätzlich telefonisch Kontakt auf.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung klärt die Kanzlei vorab mit Ihnen. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

  1. Frist und Schreiben sichern. Bewahren Sie Abmahnung, Anlagen, IP-/Zeitangaben und Umschlag auf.
  2. Nicht vorschnell festlegen. Zahlen Sie nicht ungeprüft und unterschreiben Sie keinen vorformulierten Erklärungsentwurf.
  3. Nutzung rekonstruieren. Klären Sie, wer den Anschluss zum behaupteten Zeitpunkt selbständig nutzen konnte.

Einordnung

RKA-Abmahnung für PLAION: Was wird vorgeworfen?

RKA Rechtsanwälte aus Hamburg vertreten im Filesharing-Bereich unter anderem die PLAION GmbH. PLAION ging 2022 aus der Umbenennung von Koch Media hervor. Gegenstand öffentlich dokumentierter RKA-/PLAION-Abmahnungen waren in den vergangenen Jahren verschiedene Computerspiele, darunter Saints Row, Dead Island 2, Payday 3, Kingdom Come: Deliverance II und S.T.A.L.K.E.R. 2: Heart of Chornobyl. Welche Rechte und welches Spiel Ihr Fall betrifft, ergibt sich allein aus dem konkreten Schreiben.

Typischer Vorwurf ist nicht nur ein Download. Behauptet wird vielmehr, das Computerspiel sei über eine Internettauschbörse wie BitTorrent anderen Teilnehmern zum Abruf angeboten worden. Für Computerprogramme weist § 69c UrhG dem Rechtsinhaber unter anderem ausschließliche Rechte an Vervielfältigung und öffentlicher Wiedergabe einschließlich öffentlicher Zugänglichmachung zu.

Ob daraus Ansprüche gerade gegen den angeschriebenen Anschlussinhaber folgen, ist eine zweite Frage. Werk, Rechteinhaberschaft, Ermittlung, Anschlusszuordnung und persönliche Verantwortlichkeit müssen auseinandergehalten werden.

Rechtsstand: 4.10.2026. Die rechtlichen Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Abmahnschreibens.

Ansprüche trennen

Welche Forderungen können in einer RKA-/PLAION-Abmahnung stehen?

In öffentlich dokumentierten Fällen werden insbesondere Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Teilweise enthält das Schreiben zusätzlich Auskunftsverlangen oder einen Vergleichsvorschlag. Die genaue Zusammensetzung und Höhe kann sich je nach Spiel, Schreiben und Verfahrensstand unterscheiden.

Unterlassung

Nach § 97 Abs. 1 UrhG kann bei einer rechtswidrigen Verletzung Unterlassung verlangt werden, wenn Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Ob eine Erklärung erforderlich ist und welchen Umfang sie haben muss, ist gesondert zu prüfen.

Zahlungsansprüche

Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt Verschulden voraus. Aufwendungsersatz für eine Abmahnung richtet sich nach den Voraussetzungen des § 97a UrhG. Ein Vergleichsbetrag ist kein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag.

Die alte Fassung dieser Seite nannte pauschal 2.200 €. Das ist als allgemeine Aussage zu weitgehend. Solche Beträge sind zwar aus einzelnen öffentlich dokumentierten RKA-/PLAION-Fällen bekannt, maßgeblich ist aber ausschließlich die Forderungsaufstellung in Ihrem Schreiben. Auch aus einem Vergleichsangebot folgt nicht, dass sämtliche darin zugrunde gelegten Einzelansprüche berechtigt oder der Höhe nach zutreffend sind.

Zentrale Verteidigungsfrage

Haftet der Anschlussinhaber automatisch für Filesharing?

Nein. Die bloße Inhaberschaft des Internetanschlusses genügt nicht für eine automatische Täterhaftung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der in Anspruch Genommene die Rechtsverletzung als Täter begangen hat.

Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers kann insbesondere dann eingreifen, wenn zum Verletzungszeitpunkt keine andere Person den Anschluss benutzen konnte. Konnten dagegen andere Personen den Anschluss selbständig nutzen und kommen sie nach den konkreten Umständen als Täter in Betracht, ist die Situation anders. Dann trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Er muss im Rahmen des Zumutbaren vortragen, wer Zugang hatte und welche Nachforschungen vorgenommen wurden. Diese sekundäre Darlegungslast ist nach der BGH-Rechtsprechung keine Umkehr der Beweislast.

Die Leitentscheidung BGH, Urteil vom 8.1.2014, I ZR 169/12 – BearShare, stellt klar, dass die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen eine tatsächliche Vermutung ausschließen kann und der Anschlussinhaber zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet sein kann. Der BGH hat diese Grundsätze später weiter präzisiert, unter anderem in Afterlife, I ZR 154/15.

Familienangehörige, Mitbewohner und Gäste

Es genügt nicht, lediglich abstrakt auf die Existenz weiterer Haushaltsmitglieder hinzuweisen. Entscheidend ist, wer zum konkreten Zeitpunkt selbständigen Zugang hatte und als Täter ernsthaft in Betracht kommt. Bei volljährigen Familienangehörigen bestehen ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch grundsätzlich keine anlasslosen Belehrungs- und Überwachungspflichten. Für minderjährige Kinder gelten eigene Maßstäbe; hierzu hat der BGH insbesondere in Morpheus, I ZR 74/12, Stellung genommen.

Deshalb sollte vor jeder inhaltlichen Antwort rekonstruiert werden, wer den Anschluss nutzen konnte, welche Geräte vorhanden waren und welche tatsächlichen Erkenntnisse zum behaupteten Zeitpunkt bestehen. Unzutreffende Angaben dürfen nicht zur Verteidigungsstrategie werden.

Ermittlung prüfen

Was beweisen IP-Adresse und Anschlusszuordnung?

Bei Filesharing-Fällen wird regelmäßig eine IP-Adresse mit Datum und Uhrzeit dokumentiert. Über ein gerichtliches Auskunftsverfahren kann der Rechteinhaber unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG Verkehrsdaten nutzen lassen, um vom Internetprovider eine Anschlusszuordnung zu erhalten.

Eine solche Zuordnung beantwortet zunächst die Frage, welchem Anschluss die ermittelte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Sie beantwortet nicht automatisch, welche Person ein bestimmtes Gerät bedient oder eine Tauschbörsensoftware genutzt hat. Genau deshalb unterscheidet die BGH-Rechtsprechung zwischen Anschlusszuordnung, tatsächlicher Vermutung und sekundärer Darlegungslast.

Zu prüfen sind insbesondere IP-Adresse, Zeitstempel, Providerzuordnung, Zahl und Abstand der Ermittlungsvorgänge sowie die tatsächliche Nutzungssituation im Haushalt. Ein pauschaler Satz, jede IP-Ermittlung sei zuverlässig oder umgekehrt stets fehlerhaft, wäre rechtlich nicht tragfähig.

Vertiefung: Beweisfragen bei einer einmalig ermittelten IP-Adresse.

Langfristige Bindung

Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Ein vorformulierter Entwurf sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Zuerst ist zu klären, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist das der Fall, muss eine Erklärung geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Sie darf aber nicht unnötig weiter reichen oder zusätzliche Anerkenntnisse und Verpflichtungen enthalten, die für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich sind.

Eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ ist deshalb kein Automatismus und kein Formular, das in jedem Fall abgegeben werden muss. Die richtige Reaktion hängt vom Ergebnis der Haftungs- und Anspruchsprüfung ab. Wird eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung wirksam übernommen, kann ein späterer Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen; die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich insbesondere in § 339 BGB.

Weitere Grundlagen erläutert der Ratgeber zur urheberrechtlichen Unterlassungserklärung.

Nicht pauschal bewerten

Schadensersatz, Abmahnkosten und Vergleichsbetrag prüfen

Bei den Zahlungsforderungen sind Anspruchsgrund und Höhe getrennt zu prüfen. Schadensersatz setzt nach § 97 Abs. 2 UrhG neben einer Rechtsverletzung vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Bei der Höhe können insbesondere Art des Computerspiels, Umfang und Dauer der behaupteten Bereitstellung sowie die herangezogene Berechnungsmethode eine Rolle spielen.

Die Erstattung von Abmahnkosten setzt eine berechtigte Abmahnung voraus. § 97a UrhG enthält zudem formelle Anforderungen und besondere Regeln zur Höhe des ersatzfähigen Aufwands. Die dort geregelte Begrenzung des Gegenstandswerts für bestimmte natürliche Personen greift nicht voraussetzungslos und sagt nichts darüber aus, ob daneben ein Schadensersatzanspruch besteht.

Ein von RKA angebotener Gesamtvergleich kann wirtschaftlich eine andere Funktion haben als die Summe der behaupteten Einzelansprüche. Deshalb sollte geprüft werden, welche Ansprüche mit einer Zahlung tatsächlich erledigt sein sollen und ob daneben eine Unterlassungserklärung oder weitere Verpflichtungen verlangt werden.

Prüfung vorbereiten

Diese Unterlagen und Angaben sind für die Prüfung wichtig

Stellen Sie die vorhandenen Informationen zusammen, ohne wegen fehlender Unterlagen eine Frist verstreichen zu lassen.

Schreiben und Ermittlung

  • vollständige Abmahnung mit allen Anlagen
  • gesetzte Fristen und etwaige Vergleichsfrist
  • betroffenes Computerspiel
  • IP-Adresse, Zeitstempel und angegebener Provider
  • beigefügte Unterlassungserklärung

Nutzung des Anschlusses

  • wer zum behaupteten Zeitpunkt Zugang hatte
  • welche Geräte den Anschluss nutzen konnten
  • ob und welche Nachforschungen bereits erfolgt sind
  • bisherige Antworten, Telefonate oder Zahlungen
  • gerichtliche Schreiben oder Mahnbescheide, falls vorhanden

Ändern oder vernichten Sie keine relevanten Unterlagen, bevor der Sachverhalt geklärt ist. Antworten gegenüber der Gegenseite sollten wahrheitsgemäß und auf das rechtlich Erforderliche beschränkt sein. Im gerichtlichen Verfahren gilt insbesondere die Wahrheitspflicht des § 138 ZPO.

  1. 01 → SICHERN

    Abmahnung erfassen

    Frist, Spiel, Forderungen, IP-/Zeitangaben und Erklärungsentwurf vollständig sichern.

  2. 02 → PRÜFEN

    Haftung einordnen

    Anschlusszuordnung, mögliche Nutzer, Nachforschungen und Anspruchsvoraussetzungen getrennt bewerten.

  3. 03 → REAGIEREN

    Strategie festlegen

    Unterlassung, Zahlung und weitere Angaben nur auf Grundlage des konkreten Prüfungsergebnisses behandeln.

Ihr Ansprechpartner

Anwaltliche Unterstützung bei RKA-/PLAION-Abmahnungen

Kanzlei Wrase prüft den konkreten Vorwurf, die Anschluss- und Nutzungssituation sowie die geltend gemachten Ansprüche. Je nach Sachverhalt kann es um eine vollständige Zurückweisung, eine sachgerechte Unterlassungslösung, die Prüfung einzelner Zahlungspositionen oder eine außergerichtliche Einigung gehen. Ein bestimmtes Ergebnis oder eine bestimmte Reduzierung lässt sich vor der Prüfung nicht seriös zusagen.

Die anwaltliche Unterstützung im Urheberrecht ist bundesweit möglich. Nach Klärung von Auftrag und Kosten übernimmt die Kanzlei die vereinbarte Vertretung.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland

Zum anwaltlichen Profil →

Häufige Fragen zu RKA und PLAION

Haftet der Anschlussinhaber automatisch, wenn RKA seine IP-Adresse nennt?

Nein. Die Anschlusszuordnung und die persönliche Täterschaft sind unterschiedliche Fragen. Eine tatsächliche Vermutung kann unter bestimmten Voraussetzungen greifen. Konnten andere Personen den Anschluss selbständig nutzen, kommt es auf den konkreten Vortrag und die sekundäre Darlegungslast an.

Muss die von RKA beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Nicht ungeprüft. Zuerst ist festzustellen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist eine Erklärung erforderlich, müssen Reichweite, Vertragsstrafenregelung und mögliche zusätzliche Verpflichtungen geprüft werden. Eine Modifikation ist kein Selbstzweck, sondern muss zum konkreten Anspruch passen.

Sind 2.200 € bei einer PLAION-Abmahnung immer geschuldet?

Nein. 2.200 € sind kein gesetzlicher Pauschalbetrag. Vergleichsbeträge in dieser Größenordnung sind aus einzelnen RKA-/PLAION-Fällen öffentlich dokumentiert. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall Schadensersatz oder Kosten bestehen, ist anhand des konkreten Schreibens und Sachverhalts zu prüfen.

Was gilt, wenn Familienangehörige oder Mitbewohner den Anschluss genutzt haben?

Die bloße Existenz weiterer Personen genügt nicht automatisch. Relevant ist, wer zum behaupteten Zeitpunkt selbständigen Zugang hatte und als Täter ernsthaft in Betracht kommt. Der Anschlussinhaber kann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet sein.

Beweist die IP-Adresse, wer das Spiel geteilt hat?

Eine Providerzuordnung kann belegen, welchem Anschluss eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Sie identifiziert dadurch nicht automatisch die Person, die ein Gerät oder eine Tauschbörsensoftware genutzt hat. Ermittlung und persönliche Verantwortlichkeit sind getrennt zu prüfen.

Sollte man RKA selbst sofort ausführlich antworten?

Die Frist sollte ernst genommen werden. Eine vorschnelle inhaltliche Einlassung kann aber unnötige Festlegungen schaffen. Sinnvoll ist, zunächst Schreiben und Sachverhalt zu prüfen und dann zu entscheiden, welche Antwort, Erklärung oder Verhandlung erforderlich ist.

Frist sichern. Haftung klären. Forderung prüfen.

Lassen Sie Ihre RKA-/PLAION-Abmahnung prüfen.

Übermitteln Sie das vollständige Schreiben mit Anlagen und nennen Sie die Frist. Kanzlei Wrase klärt mit Ihnen das weitere Vorgehen und die Kosten einer Beauftragung.

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