Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Erben gegenüber sozialen Netzwerken, auf Konten verstorbener Nutzer zuzugreifen, weiter gestärkt. Nach einem aktuellen Beschluss (BGH, Beschluss vom 27.08.2020, Az. III ZB 30/20) genügt es nicht, den Erben nur deren Inhalte zu übersenden. Vielmehr muss der Betreiber den Erben den Vollzugriff auf den Account gewähren. Alle Inhalte müssen so in Augenschein genommen werden können, wie es dem verstorbenen Nutzer möglich war. Nur die aktive Nutzung des Accounts darf gesperrt bleiben.
Die Vorgeschichte: das Konto auf dem USB-Stick
Vorangegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der Plattform Facebook und den Eltern einer verstorbenen Facebook-Teilnehmerin. Facebook weigerte sich, den Eltern seiner Kundin als Erben deren Inhalte zugänglich zu machen. In letzter Instanz wurde Facebook schließlich vom Bundesgerichtshof im Jahre 2018 verurteilt, den Eltern seiner verstorbenen Nutzerin Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter zu gewähren. Facebook meinte nun, seine Verpflichtung aus dem Urteil erfüllen zu können, indem es den Eltern einen USB-Stick zustellte. Dieser enthielt eine PDF-Datei in der Größe von 14.000 Seiten in DIN A 4. Auf ihnen sollte eine vollständige Kopie der ausgelesenen Daten des Kontos der Verstorbenen abgebildet sein. Die Eltern hielten diese Datensammlung für nicht ausreichend und gingen weiter gerichtlich gegen Facebook vor.
Der Streit um die Auslegung des Urteils
Nachdem das zuständige Landgericht den Eltern zunächst Recht gab und Facebook wegen Nichterfüllung des zugrunde liegenden Urteils ein Zwangsgeld von 10.000 Euro auferlegte, sah es das Berliner Kammergericht anders und hob den erstinstanzlichen Zwangsgeldbeschluss wieder auf. Nach weiterem Rechtsmittel der Eltern hatte der Bundesgerichtshof erneut das letzte Wort. Er bestätigte den Beschluss des Landgerichts.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Dieser stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Berlin her, weshalb es nun beim Zwangsgeld für Facebook bleibt. Die Eltern seien als Erben mit allen Rechten und Möglichkeiten auszustatten, wie es ihre Tochter als Facebook-Nutzerin war. Dazu gehöre ein umfassender Zugang zu ihrem Account, die Überlassung der Daten genüge nicht. Lediglich die aktive Nutzung des Accounts, also das Auftreten der Eltern unter dem Namen ihrer Tochter, könne Facebook unterbinden. Weil Facebook seine entsprechende urteilsgemäße Verpflichtung nicht erfüllt habe, sei das Zwangsgeld zu zahlen.