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Datenweitergabe verpflichtet zum Schadensersatz

Unberechtigte Datenweitergabe: Bei einer versehentlichen Weiterleitung von personenbezogenen Daten entsteht ein Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldanspruch. So urteilte das LG Darmstadt am 26.5.2020 (Az.: 13 O 244/19).

Wie kam es zu der Datenweitergabe

Kläger war im vorliegenden Fall ein Händler, der sich bei der Beklagten – einer Privatbank – bewarb. Diese leitete ein Antwortschreiben auf seine Bewerbung über das Recruitingportal Xing nicht nur an ihn selbst, sondern versehentlich zusätzlich an eine falsche, vollkommen unbeteiligte Person weiter, die aber ebenfalls aus der betreffenden beruflichen Szene stammte und den Kläger zufällig als beruflichen Kontakt kannte und ihn aufgrund der fehlgeleiteten Nachricht auch kontaktierte.

Der Kläger forderte die Beklagte daher zur Unterlassung, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 2.500,- € und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.100,- € auf.

Für den Kläger war bei der fehlgeleiteten Nachricht aus seiner Sicht der Umstand prekär, dass diese Nachricht konkrete Fakten zur gewünschten Position und zu seinen genauen Gehaltsvorstellungen enthielt. Diese Fakten konnten ihm aus seiner Sicht Nachteile bei seinem derzeitigen Arbeitgeber und sogar bei der dritten Person verschaffen, die unter Umständen aufgrund der Zugehörigkeit zum Berufsstand möglicherweise auch Interesse an der ausgeschriebenen Stelle haben könnte und nun schon die Gehaltsvorstellungen eines Mitbewerbers kannte. Auch ein konkretes Gehaltsangebot der Bank enthielt die Nachricht.

Die dritte Person hatte die Bank über den Irrtum der Fehlleitung aufgeklärt und dies auch dem Kläger mitgeteilt. Dennoch setzte der Kläger zunächst seinen Bewerbungsprozess fort, stellte sich persönlich beim Personalchef der Bank vor und erhielt wenig später eine Absage. Während seines Bewerbungsprozesses hatte er den Vorgang nicht gerügt. Erst nach Ablehnung seiner Bewerbung rügte er die vorhergehende Datenpanne. Er monierte dabei auch, dass er unmittelbar nach dem Vorfall von der dritten Person, nicht aber von der Bank darüber informiert worden war. Daraufhin antwortete ihm ein externer Datenschutzbeauftragter der Bank, der ein Verschulden der Beklagten zurückwies.

Entscheidung des LG zur unberechtigten Datenweitergabe

Die unberechtigte Datenweitergabe sei ein Versehen gewesen, auch sei der Kläger darüber – wenn auch leicht verzögert – informiert worden. Das schließe ein schuldhaftes Zögern nach DSDVO aus. Zudem habe die Beklagte die dritte Person kontaktiert und um Löschung der versehentlich übermittelten Daten gebeten. Daher wies die Beklagte die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zurück, gab aber gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung ab.

Das LG Darmstadt folgte fast vollständig der Argumentation des Klägers, verurteilte die Beklagte zu einem immateriellen Schadenersatz von 1.000,- € nebst Zinsen und zur Erstattung von 1.025,55 vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen.

Damit folgte das Gericht nicht vollständig der Forderung des Klägers. Den immaterielle Schadenersatz bzw. das Schmerzensgeld setzte es aufgrund der Verhältnismäßigkeit niedriger an. Das verringerte den Streitwert und damit auch die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte musste zudem alle sonstigen Kosten des Rechtsstreits tragen.

Zur Begründung gaben die Darmstädter Richter an, dass die Klage überwiegend und vor allem hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet sei. Das erschließe sich nicht nur aus den Vorschriften der DSGVO, sondern auch aus Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 GG.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen