Datenschutzrecht · DSGVO · Hamburg
Anwalt für Datenschutzrecht
in Hamburg
Kanzlei Wrase berät Unternehmen, Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und betroffene Personen zu DSGVO-Compliance, Datenschutzverträgen, Datenpannen, Betroffenenrechten, Websites, Werbung und Verfahren vor Datenschutzaufsichtsbehörden.
Die passende Seitenrolle: Diese Seite ist die zentrale Leistungs- und Übersichtsseite für Datenschutzrecht. Grundlagen der DSGVO und Ansprüche auf DSGVO-Schadensersatz werden auf eigenen Seiten vertieft.
Erste Einordnung anfragen
Schildern Sie kurz, ob es um ein neues Datenprojekt, eine Datenpanne, eine Betroffenenanfrage, ein Behördenschreiben oder die Durchsetzung eigener Datenschutzrechte geht. Nennen Sie bei Fristsachen unbedingt das Ablaufdatum.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab geklärt. Hinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung.
- Datenpanne?Zeitpunkt der Kenntnis, betroffene Systeme und Daten, Sofortmaßnahmen sowie mögliche Folgen unverzüglich dokumentieren.
- Behördenschreiben?Frist, Aktenzeichen, vollständige Korrespondenz und bereits erteilte Auskünfte zusammenstellen.
- Neues Projekt?Zweck, Datenflüsse, Rollen, Rechtsgrundlage, Dienstleister, Löschung und technische Risiken vor dem Start prüfen.
- Betroffenenanfrage?Eingang, Identität, Umfang, betroffene Systeme und Monatsfrist in einen belastbaren Prozess überführen.
Leistung und Orientierung
Wobei hilft ein Anwalt für Datenschutzrecht?
Datenschutzrecht ist kein isoliertes Dokumententhema. Die rechtliche Bewertung muss zu den tatsächlichen Datenflüssen, den eingesetzten Systemen, den beteiligten Unternehmen und dem konkreten Zweck einer Verarbeitung passen. Hinzu kommen technische Schutzmaßnahmen, Informationspflichten, Verträge, Löschkonzepte und belastbare Abläufe für Anfragen oder Störungen.
Kurzantwort: Ein Anwalt für Datenschutzrecht unterstützt Unternehmen bei der rechtmäßigen Gestaltung von Datenverarbeitungen und bei Konflikten mit Betroffenen oder Behörden. Betroffene Personen erhalten Unterstützung bei Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Beschwerden und möglichen Ansprüchen wegen einer Datenschutzverletzung.
Prozesse rechtssicher gestalten
Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Verträge, Löschung, technische Maßnahmen und Verantwortlichkeiten werden auf das reale Projekt abgestimmt.
Unternehmensberatung →Datenpanne und Behörde
Bei Sicherheitsvorfällen oder behördlichen Verfahren zählen schnelle Sachverhaltsklärung, Risikobewertung, Fristen und nachvollziehbare Dokumentation.
Krisenreaktion →Rechte und Ansprüche durchsetzen
Auskunft, Löschung, Berichtigung, Widerspruch, Unterlassung, Beschwerde und möglicher Schadensersatz werden getrennt geprüft.
Betroffenenrechte →Unternehmen und Verantwortliche
Datenschutzberatung für Unternehmen: vom Datenfluss zur belastbaren Lösung
Eine tragfähige Datenschutzprüfung beginnt mit dem tatsächlichen Vorgang. Welche personenbezogenen Daten werden von wem, zu welchem Zweck, in welchen Systemen, mit welchen Empfängern und wie lange verarbeitet? Erst danach lässt sich entscheiden, welche Rechtsgrundlage, Information, Vereinbarung oder technische Maßnahme erforderlich ist.
Die DSGVO gilt unmittelbar in der Europäischen Union. Das BDSG ergänzt sie in den Bereichen, in denen unionsrechtliche Öffnungsklauseln oder nationale Zuständigkeiten Raum für deutsche Regelungen lassen. Für Zugriffe auf Informationen in Endgeräten kommt zusätzlich insbesondere das TDDDG hinzu.
| Prüfbereich | Typische Aufgabe | Ergebnis |
|---|---|---|
| Rollen und Datenflüsse | Verantwortliche, Auftragsverarbeiter, gemeinsam Verantwortliche, Empfänger und Unterauftragnehmer abgrenzen. | Klare Zuständigkeiten und passende Vertragsstruktur. |
| Rechtsgrundlagen | Einwilligung, Vertrag, gesetzliche Pflicht oder berechtigtes Interesse anhand des konkreten Zwecks prüfen. | Dokumentierte und sachgerechte Grundlage statt pauschaler Einwilligung. |
| Transparenz | Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO verständlich und prozessbezogen formulieren. | Hinweise, die mit der tatsächlichen Verarbeitung übereinstimmen. |
| Organisation | Verzeichnis, Löschkonzept, Berechtigungssystem, Betroffenenrechte und interne Zuständigkeiten aufbauen. | Nachweisbare Abläufe für den laufenden Betrieb. |
| Sicherheit | Risiken, technische und organisatorische Maßnahmen sowie Datenschutz durch Technikgestaltung einordnen. | Rechtliche Anforderungen werden mit IT und Geschäftsprozess verbunden. |
Die DSGVO kennt mehrere mögliche Rechtsgrundlagen. Eine Einwilligung ist daher weder immer erforderlich noch automatisch die beste Grundlage. Entscheidend sind Zweck, Erforderlichkeit, Erwartungen der Betroffenen, Widerrufsmöglichkeit und die besonderen Anforderungen an sensible Daten.
Offizielle Grundlagen: Art. 5 DSGVO, Art. 6 DSGVO, EDSA – Rechtsgrundlagen und EDSA – Rechenschaft und Datenschutz durch Technikgestaltung.
Incident Response
Datenpanne: Was innerhalb von 72 Stunden zu prüfen ist
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann etwa durch Fehlversand, Verlust eines Geräts, unberechtigten Zugriff, offen erreichbare Daten, Phishing, Ransomware oder einen technischen Fehler entstehen. Nicht jeder IT-Sicherheitsvorfall ist zugleich eine meldepflichtige Datenschutzverletzung. Jede mögliche Datenpanne muss jedoch unverzüglich eingeordnet und dokumentiert werden.
Entscheidend ist die Risikobewertung: Eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Kenntniserlangung erforderlich, sofern ein Risiko für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen nicht voraussichtlich ausgeschlossen ist. Bei hohem Risiko kann zusätzlich eine unverzügliche Information der Betroffenen erforderlich sein.
- 01Sichern
Vorfall begrenzen
Zugänge sperren, Systeme sichern, Beweise erhalten und weitere Offenlegung oder Verlust verhindern.
- 02Klären
Daten und Betroffene bestimmen
Art, Sensibilität, Umfang, Anzahl, Dauer, Empfänger und mögliche Folgen des Vorfalls erfassen.
- 03Bewerten
Risiko und Meldepflicht prüfen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Nachteile sowie Schutzmaßnahmen nachvollziehbar bewerten.
- 04Handeln
Melden, informieren, dokumentieren
Erforderliche Meldungen oder Informationen fristgerecht veranlassen und Entscheidungen vollständig festhalten.
Fehlen innerhalb der 72 Stunden noch technische Details, kann eine stufenweise Meldung in Betracht kommen. Auftragsverarbeiter müssen den Verantwortlichen ohne unangemessene Verzögerung informieren, damit dieser seine eigene Risikobewertung und etwaige Meldung rechtzeitig vornehmen kann.
Offizielle Grundlagen: Art. 33 DSGVO, Art. 34 DSGVO, EDSA – Data Breaches und HmbBfDI – Datenpanne melden.
Auskunft, Löschung und Widerspruch
Betroffenenrechte richtig bearbeiten oder durchsetzen
Betroffenenanfragen müssen strukturiert bearbeitet werden. Verantwortliche müssen die Identität angemessen prüfen, die betroffenen Systeme und Empfänger ermitteln, die jeweilige Rechtsgrundlage berücksichtigen und eine nachvollziehbare Antwort erstellen. Eine vorschnelle Vollauskunft kann Rechte Dritter oder Geschäftsgeheimnisse berühren; eine pauschale Ablehnung ist ebenso riskant.
Für Unternehmen
Ein belastbarer Prozess erfasst den Eingang, ordnet das Begehren rechtlich ein, sucht Daten systemübergreifend, prüft Ausnahmen, koordiniert Empfänger und dokumentiert die Entscheidung. Grundsätzlich ist innerhalb eines Monats zu reagieren. Bei komplexen Anfragen kann die Frist unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden, wenn hierüber rechtzeitig informiert wird.
Für betroffene Personen
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Schutz vor ausschließlich automatisierten Entscheidungen gelten nicht unterschiedslos in jedem Fall. Entscheidend sind Rechtsgrundlage, konkrete Verarbeitung, gesetzliche Aufbewahrungspflichten und mögliche Rechte Dritter.
- Auskunft: verarbeitete Daten, Zwecke, Kategorien, Empfänger, Speicherdauer und weitere gesetzliche Informationen.
- Berichtigung und Löschung: Korrektur unrichtiger Daten oder Entfernung, soweit keine vorrangigen Gründe entgegenstehen.
- Einschränkung und Widerspruch: vorläufige Begrenzung oder Prüfung besonderer Gründe gegen eine Verarbeitung.
- Datenübertragbarkeit: Herausgabe bestimmter bereitgestellter Daten in einem strukturierten Format unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Automatisierte Entscheidungen: besondere Anforderungen an ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit erheblicher Wirkung.
- Beschwerde und gerichtlicher Rechtsschutz: Aufsichtsbehörde und Gerichte können je nach Fall eingeschaltet werden.
Ein möglicher Schadensersatzanspruch wird gesondert geprüft. Nicht jede formale Datenschutzverletzung führt automatisch zu einer Zahlung; erforderlich sind insbesondere ein ersatzfähiger materieller oder immaterieller Schaden und dessen Zusammenhang mit dem Verstoß.
Offizielle Grundlagen: Art. 12 DSGVO, Art. 15 DSGVO, EDSA – Betroffenenrechte und HmbBfDI – Beschwerde und Hinweis.
Digitale Dienste und Marketing
Website, Tracking, Newsletter und Online-Werbung
Eine Datenschutzerklärung allein macht eine Website nicht datenschutzkonform. Entscheidend ist, welche Dienste tatsächlich geladen werden, welche Informationen in Endgeräten gespeichert oder ausgelesen werden, welche Daten anschließend verarbeitet werden, an wen sie fließen und ob ein wirksamer Einwilligungs- oder Widerspruchsprozess besteht.
| Thema | Typische Prüfung |
|---|---|
| Cookies und ähnliche Technologien | Einwilligung nach § 25 TDDDG oder Ausnahme für Übertragung beziehungsweise einen ausdrücklich gewünschten, unbedingt erforderlichen digitalen Dienst. |
| Analytics, Pixel und Embeds | Ladezeitpunkt, Einwilligung, Drittanbieter, Empfänger, Drittlandbezug, Widerruf und Übereinstimmung mit dem sichtbaren Banner. |
| Datenschutzhinweise | Verantwortlicher, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Rechte und tatsächliche Dienste der Website. |
| Newsletter und Werbung | DSGVO-Rechtsgrundlage, wettbewerbsrechtliche Einwilligung, Nachweis, Abmeldung, Werbewiderspruch und Sperrlisten. |
| Kontakt- und Bewerbungsformulare | Datenminimierung, sichere Übertragung, Zweck, Zugriffe, Aufbewahrung und Information beim Eingang. |
§ 25 TDDDG betrifft zunächst den Zugriff auf Informationen in Endgeräten. Eine anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten benötigt zusätzlich eine passende Grundlage nach der DSGVO. Beide Ebenen müssen getrennt und anschließend zusammen bewertet werden.
Vertiefungen finden Sie unter Datenschutzerklärung für Websites und Nachweis der Einwilligung in Werbe-E-Mails.
Offizielle Grundlage: § 25 TDDDG sowie HmbBfDI – Tracking und Cookies.
Verträge und Verantwortlichkeit
Auftragsverarbeitung, gemeinsame Verantwortlichkeit und Dienstleister
Die Bezeichnung eines Vertrags entscheidet nicht über die datenschutzrechtliche Rolle. Maßgeblich ist, wer Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung festlegt, wer lediglich weisungsgebunden handelt und ob mehrere Beteiligte gemeinsam über eine Verarbeitung entscheiden. Eine falsche Einordnung führt häufig zu unpassenden Verträgen, lückenhaften Informationen und unklaren Zuständigkeiten.
Auftragsverarbeitung
Ein Dienstleister verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich nach dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen. Vertrag, Unterauftragnehmer, Sicherheit, Unterstützungspflichten und Rückgabe oder Löschung müssen zusammenpassen.
Gemeinsame Verantwortlichkeit
Bestimmen mehrere Stellen gemeinsam Zwecke und Mittel, sind Zuständigkeiten transparent zu verteilen. Betroffene dürfen hierdurch nicht schlechter gestellt werden.
Eigenständige Verantwortlichkeit
Verarbeitet ein Beteiligter Daten für eigene Zwecke und mit eigener Entscheidungsmacht, kann eine eigenständige Verantwortlichkeit vorliegen. Informations- und Rechtsgrundlagen sind dann gesondert zu prüfen.
Bei internationalen Dienstleistern kommen zusätzlich die Voraussetzungen für Datenübermittlungen in Drittländer hinzu. Eine Standardvertragsklausel ersetzt dabei nicht die Prüfung von Datenflüssen, Zugriffsmöglichkeiten und ergänzenden Schutzmaßnahmen.
Eine ausführliche Abgrenzung finden Sie unter Gemeinsam Verantwortliche und Auftragsverarbeitung.
Offizielle Grundlagen: Art. 26 DSGVO, Art. 28 DSGVO und EDSA – Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter.
Organisation und Risikoprüfung
Datenschutzbeauftragter und Datenschutz-Folgenabschätzung
Ob ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, richtet sich nicht allein nach der Unternehmensgröße. Neben den europäischen Voraussetzungen des Art. 37 DSGVO ergänzt § 38 BDSG für nichtöffentliche Stellen insbesondere eine Schwelle von regelmäßig mindestens 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig von dieser Zahl kann eine Pflicht bestehen, wenn Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern oder bestimmte Daten geschäftsmäßig zu Übermittlungs- oder Forschungszwecken verarbeitet werden.
Datenschutzbeauftragter
Zu prüfen sind Benennungspflicht, Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Ressourcen, Einbindung und mögliche Interessenkonflikte. Eine Rechtsberatung ersetzt nicht automatisch die formelle Benennung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten.
Datenschutz-Folgenabschätzung
Bei voraussichtlich hohem Risiko ist vor Beginn der Verarbeitung eine systematische Bewertung von Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Risiken und Abhilfemaßnahmen erforderlich. Sie muss das reale Verfahren und nicht nur eine allgemeine Vorlage beschreiben.
Die frühe Prüfung ist besonders wichtig bei umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten, systematischer Überwachung, innovativen Technologien, Profiling oder automatisierten Entscheidungen. Auch KI-Projekte müssen die datenschutzrechtlichen Rollen, Datenquellen, Rechtsgrundlagen und Schutzmaßnahmen von Anfang an berücksichtigen.
Offizielle Grundlagen: Art. 35 DSGVO, Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG.
Aufsicht und Konfliktlösung
Behördenverfahren, Beschwerden, Ansprüche und Bußgelder
Datenschutzaufsichtsbehörden können Auskünfte verlangen, Verarbeitungsvorgänge prüfen, Abhilfemaßnahmen anordnen, Verwarnungen oder Verweise aussprechen und Bußgeldverfahren führen. Parallel können Betroffene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Für die Verteidigung ist es deshalb wichtig, den Sachverhalt, die Zuständigkeit, die Datenflüsse und die bereits dokumentierten Entscheidungen früh zu ordnen.
| Situation | Erster Arbeitsschritt |
|---|---|
| Auskunftsersuchen der Behörde | Frist, Umfang, Zuständigkeit, Tatsachenbasis und bereits vorhandene Dokumentation prüfen. |
| Beschwerde einer betroffenen Person | Vorangegangene Anfrage, Antwort, Datenbestand, Rechtsgrundlage und mögliche Abhilfe rekonstruieren. |
| Anordnung oder Untersagung | Reichweite, Vollziehbarkeit, wirtschaftliche Folgen, Rechtsbehelf und technische Umsetzung bewerten. |
| Bußgeldverfahren | Vorwurf, Verschulden, Dauer, Betroffenenzahl, Schutzmaßnahmen, Kooperation und Schadensbegrenzung aufarbeiten. |
| Zivilrechtlicher Anspruch | Verstoß, Schaden, Kausalität, Unterlassungsinteresse, Auskunft und Einwendungen getrennt prüfen. |
Die gesetzlichen Höchstgrenzen der DSGVO sind kein Regelsatz. Maßnahmen und Bußgelder müssen im konkreten Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für Unternehmen sind neben der möglichen Geldbuße häufig auch Betriebsunterbrechungen, Nachbesserungskosten, Informationspflichten und Reputationsfolgen entscheidend.
Vertiefungen: DSGVO und Bußgeld, Unterlassung bei Datenschutzverletzung und Schadensersatz nach DSGVO.
Offizielle Grundlagen: Art. 58 DSGVO, Art. 77 DSGVO, Art. 82 DSGVO und Art. 83 DSGVO.
Mandatsablauf
So läuft die anwaltliche Prüfung im Datenschutzrecht ab
Der Umfang richtet sich nach dem konkreten Anliegen. Bei einem geplanten Projekt stehen Datenflüsse, Rollen und Rechtsgrundlage im Mittelpunkt. In einem Krisen- oder Behördenfall entscheiden Sachverhalt, Risiko, Dokumentation und Fristen über das weitere Vorgehen.
- 01Anliegen
Sachverhalt und Ziel klären
Projekt, Datenpanne, Anfrage, Vertrag, Beschwerde oder Behördenschreiben werden mit den maßgeblichen Fristen geordnet.
- 02Datenfluss
Rollen und Verarbeitung prüfen
Daten, Zwecke, Systeme, Empfänger, Dienstleister, Rechtsgrundlagen und technische Maßnahmen werden zusammengeführt.
- 03Risiko
Handlungsoptionen bewerten
Pflichten, Ausnahmen, Fristen, mögliche Ansprüche, behördliche Risiken und praktische Umsetzung werden abgewogen.
- 04Umsetzung
Dokumente und Vertretung
Kanzlei Wrase erstellt oder prüft die erforderlichen Unterlagen und übernimmt bei Bedarf Korrespondenz und Vertretung.
Kanzlei Wrase
Anwalt für Datenschutzrecht in Hamburg und bundesweit
Datenschutzrechtliche Mandate lassen sich häufig vollständig digital bearbeiten. Entscheidend sind vollständige Unterlagen, nachvollziehbare Datenflüsse und klare Zuständigkeiten. Persönliche Termine sind in der Hamburger HafenCity möglich.

Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase berät Unternehmen und betroffene Personen zu DSGVO, BDSG und TDDDG, zu Datenschutzverträgen, Datenpannen, Betroffenenrechten, Websites, Werbung, Aufsichtsverfahren und zivilrechtlichen Ansprüchen. Vor dem weiteren Vorgehen werden Prüfungsumfang, Unterlagen, Risiken und Kosten einer Beauftragung geklärt.
Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland
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Häufige Fragen
FAQ zum Anwalt für Datenschutzrecht
Wann sollte ein Anwalt für Datenschutzrecht eingeschaltet werden?
Anwaltliche Prüfung ist besonders sinnvoll vor datenschutzintensiven Projekten, bei einer Datenpanne, bei Schreiben einer Aufsichtsbehörde, bei komplexen Betroffenenanfragen, bei Streit über Rollen und Verträge oder wenn eigene Datenschutzrechte verletzt wurden.
Ist für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Einwilligung erforderlich?
Nein. Art. 6 DSGVO kennt mehrere Rechtsgrundlagen, unter anderem Vertrag, gesetzliche Pflicht und berechtigte Interessen. Welche Grundlage passt, hängt vom Zweck und den Umständen der konkreten Verarbeitung ab. Eine Einwilligung muss freiwillig, informiert, konkret und widerruflich sein.
Muss jede Datenpanne der Aufsichtsbehörde gemeldet werden?
Nein. Eine Meldung ist grundsätzlich erforderlich, wenn die Verletzung voraussichtlich zu einem Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Auch nicht meldepflichtige Vorfälle müssen jedoch dokumentiert und nachvollziehbar bewertet werden.
Wann beginnt die 72-Stunden-Frist bei einer Datenpanne?
Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem ein hinreichender Grad an Gewissheit besteht, dass ein Sicherheitsvorfall personenbezogene Daten beeinträchtigt hat. Deshalb sollten Kenntniszeitpunkt, Ermittlungen und Bewertung fortlaufend dokumentiert werden.
Wann benötigt ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?
Die Pflicht kann sich aus Art. 37 DSGVO und ergänzend aus § 38 BDSG ergeben. Für nichtöffentliche Stellen nennt § 38 BDSG insbesondere regelmäßig mindestens 20 Personen, die ständig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, sowie bestimmte risikoreiche oder geschäftsmäßige Verarbeitungen unabhängig von dieser Zahl.
Reicht eine Datenschutzerklärung für eine rechtssichere Website?
Nein. Die sichtbaren Hinweise müssen mit den tatsächlich geladenen Diensten, Datenflüssen, Einwilligungen, Empfängern und Speicherdauern übereinstimmen. Auch Consent-Tool, Formulare, Tracking, externe Inhalte und technische Einstellungen sind zu prüfen.
Wie schnell muss auf ein Auskunfts- oder Löschungsersuchen reagiert werden?
Grundsätzlich ist innerhalb eines Monats zu reagieren. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden. Die betroffene Person muss hierüber jedoch innerhalb des ersten Monats informiert werden.
Kann Kanzlei Wrase bundesweit im Datenschutzrecht vertreten?
Ja. Kanzlei Wrase hat ihren Sitz in Hamburg und bearbeitet datenschutzrechtliche Beratungen, Vertragsprüfungen, Datenpannen, Behördenverfahren und Streitigkeiten bundesweit. Viele Vorgänge können vollständig digital bearbeitet werden.
Datenfluss verstehen · Frist sichern · Lösung umsetzen
Datenschutzfall prüfen lassen
Senden Sie die vorhandenen Unterlagen und nennen Sie eine gesetzte Frist oder den Zeitpunkt, zu dem eine mögliche Datenpanne bekannt wurde. Kanzlei Wrase klärt mit Ihnen, welche Prüfung erforderlich ist und welche Kosten bei einer Beauftragung entstehen.
