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Wettbewerbsrecht · Hamburg · bundesweit

Anwalt für Wettbewerbsrecht in HamburgAbmahnungen, Werbung und fairer Wettbewerb

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, möchten sich gegen unlautere Werbung eines Mitbewerbers wehren oder eine Werbemaßnahme prüfen lassen? Kanzlei Wrase in Hamburg berät und vertritt Unternehmen, Selbstständige und Onlinehändler im Wettbewerbsrecht, regional und bundesweit.

Im Mittelpunkt stehen die Abwehr unberechtigter Forderungen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche sowie die rechtliche Prüfung von Werbung, Onlinehandel und Geschäftsprozessen.

Stand: 8.10.2026 · Kanzlei Wrase · Am Kaiserkai 69, Hamburg

Kurzantwort: Nicht jeder beanstandete Werbeauftritt rechtfertigt eine Abmahnung oder Kostenforderung. Entscheidend sind die konkrete geschäftliche Handlung, die Anspruchsberechtigung und die gesetzlichen Voraussetzungen des UWG. Bei einer Abmahnung sollten Sie Fristen beachten und eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen.

Anliegen prüfen lassen

Abmahnung, unlautere Werbung oder rechtliche Fragen zum Onlinehandel? Schildern Sie kurz den Sachverhalt und fragen Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Umfang und Vergütung einer weitergehenden Beratung werden vor der Beauftragung besprochen.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Kanzlei Wrase · Am Kaiserkai 69 · 20457 Hamburg

Abmahnung erhalten?

Frist sichern, Unterlassungserklärung und Kosten prüfen.

Mitbewerber handelt unlauter?

Beanstandete Werbung und Beweise dokumentieren.

Werbung oder Shop prüfen?

Rechtliche Risiken vor der Veröffentlichung erkennen.

Anwalt für Wettbewerbsrecht: Welche Leistungen bietet die Kanzlei Wrase?

Die Kanzlei Wrase berät Unternehmen, Selbstständige und Onlinehändler zu den rechtlichen Regeln des fairen Wettbewerbs. Je nach Anliegen stehen die Verteidigung gegen eine Abmahnung, die Durchsetzung eigener Ansprüche oder die vorausschauende Prüfung geschäftlicher Werbung im Mittelpunkt.

Abmahnungen abwehren

Prüfung des beanstandeten Verhaltens, der Anspruchsberechtigung, der Unterlassungserklärung und der geltend gemachten Kosten.

Mitbewerber in Anspruch nehmen

Bewertung unlauterer geschäftlicher Handlungen und der Voraussetzungen für eine Abmahnung oder gerichtliches Vorgehen.

Werbung prüfen

Rechtliche Prüfung konkreter Werbeaussagen, Preis- und Produktdarstellungen sowie digitaler Marketingmaßnahmen.

Onlinehandel beraten

Bewertung wettbewerbsrechtlicher Risiken bei Onlineshops, Informationspflichten und elektronischer Kundenansprache.

Diese Seite stellt die anwaltliche Leistung in Hamburg und bundesweit vor. Allgemeine Hintergründe und rechtliche Begriffe behandelt der gesonderte Ratgeber Wettbewerbsrecht im Überblick.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten: Was ist jetzt zu tun?

Eine Abmahnung wegen unlauterer Werbung, einer Preisangabe oder eines Angebots kann eine kurze Frist, eine Unterlassungserklärung und Zahlungsforderungen enthalten. Für die Entscheidung ist nicht nur der beanstandete Inhalt maßgeblich, sondern auch die Frage, wer den Anspruch geltend machen darf und ob Umfang und Kosten der Forderung gerechtfertigt sind.

Notieren Sie die gesetzte Frist und sichern Sie die vollständige Abmahnung einschließlich aller Anlagen. Unterschreiben Sie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Solche Verpflichtungen können weit über den ursprünglich beanstandeten Beitrag hinausreichen und bei späteren Verstößen Vertragsstrafen auslösen.

  1. 01

    Frist sichern

    Abmahnung, Anhänge, betroffene Werbung, Veröffentlichungsdatum und eigene Unterlagen sichern.

  2. 02

    Forderungen prüfen

    Anspruchsberechtigung, Vorwurf, Unterlassungsumfang, Vertragsstrafe und Abmahnkosten bewerten.

  3. 03

    Rechtzeitig reagieren

    Je nach Prüfungsergebnis eine geeignete Verteidigung oder Unterlassungsregelung abstimmen.

Nach § 13 UWG müssen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bestimmten formellen Anforderungen genügen. Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 UWG kann ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ausgeschlossen sein. Auch die Regelungen zu Vertragsstrafen in § 13a UWG können relevant werden.

Ausführliche Hinweise zur Verteidigung finden Sie unter Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? sowie zur Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht.

Unlautere Werbung eines Mitbewerbers: Ansprüche durchsetzen

Wenn ein Konkurrent mit unzutreffenden Produktmerkmalen, irreführenden Preisvorteilen oder in anderer Weise unlauter wirbt, kann anwaltliche Unterstützung zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche sinnvoll sein. Ein bloßer wirtschaftlicher Nachteil durch zulässige Konkurrenz begründet dagegen noch keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Entscheidend sind die konkrete geschäftliche Handlung, die Wettbewerbsbeziehung und die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. § 8 Abs. 3 UWG regelt, welche Mitbewerber und weiteren Stellen einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen können. § 8c UWG begrenzt eine missbräuchliche Anspruchsgeltendmachung.

Praxis: Sichern Sie die vollständige Werbung oder Shopdarstellung mit URL, Datum und dem erkennbaren Nutzungskontext, bevor Sie die Gegenseite kontaktieren. Anschließend sind Berechtigung, Nachweisbarkeit und wirtschaftliches Ziel zu prüfen.

Die speziellen Voraussetzungen erläutert der LAWST-Beitrag Mitbewerber abmahnen: Voraussetzungen und Vorgehen.

Typische Wettbewerbsverstöße in Werbung und Onlinehandel

Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten betreffen nicht nur offensichtlich unwahre Behauptungen. Auch die Gestaltung eines Onlineangebots, die Darstellung von Preisen und die Ansprache potenzieller Kunden können rechtlich relevant sein. Die folgenden Konstellationen sollten anhand des konkreten Vertriebswegs geprüft werden.

Irreführende Werbung

Unzutreffende oder täuschende Aussagen zu Eigenschaften, Herkunft, Preisen oder Testergebnissen können unter § 5 UWG fallen.

Informationspflichten

Das Vorenthalten wesentlicher Informationen kann nach § 5a UWG relevant sein. Bei marktverhaltensregelnden Pflichten ist auch § 3a UWG zu prüfen.

E-Mail- und Telefonwerbung

Unerwünschte Werbung kann eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG darstellen. Auf wirksame Einwilligungen und mögliche Ausnahmen kommt es an.

Verhalten gegenüber Mitbewerbern

Bestimmte Herabsetzungen, Behinderungen und Nachahmungen können unter § 4 UWG fallen.

Im Onlinehandel zählen etwa Produktbeschreibungen, Preiswerbung, Bestellprozesse und erforderliche Verbraucherinformationen zu den typischen Prüfpunkten. Bei besonderen Produkten oder Werbeformen können weitere Spezialvorschriften gelten. Konkrete Fälle behandelt LAWST unter anderem bei eBay-Abmahnungen und rechtmäßiger E-Mail-Werbung.

Was regelt das UWG zu Unterlassung und Schadensersatz?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb legt fest, wann geschäftliche Handlungen unlauter sind und welche Rechtsfolgen eintreten können. Nicht jeder behauptete Regelverstoß führt automatisch zu einer berechtigten Abmahnung oder zu einer Zahlungspflicht.

  • Beseitigung und Unterlassung: § 8 UWG ermöglicht unter seinen Voraussetzungen ein Vorgehen gegen unzulässige geschäftliche Handlungen.
  • Schadensersatz: § 9 UWG enthält gesonderte Voraussetzungen; ein Schaden wird nicht schon durch eine behauptete Wettbewerbsverletzung bewiesen.
  • Abmahnungen und Kosten: § 13 UWG regelt Anforderungen und den Ersatz erforderlicher Aufwendungen.
  • Vertragsstrafen: § 13a UWG enthält besondere Vorgaben und Begrenzungen.
  • Rechtsmissbrauch: § 8c UWG setzt Grenzen für missbräuchliche Unterlassungsforderungen.

Die Einordnung der einzelnen Anspruchsarten vertieft der Beitrag Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus dem UWG.

Was kostet anwaltliche Vertretung im Wettbewerbsrecht?

Die Kosten richten sich nach Art, Umfang und Dringlichkeit des Mandats. Die Prüfung einer einzelnen Abmahnung, die umfassende Überarbeitung einer Werbekampagne und ein gerichtliches Verfahren können sich hinsichtlich ihres Bearbeitungsaufwands wesentlich unterscheiden.

Bei einer Abmahnung sind die Höhe und rechtliche Grundlage einer geltend gemachten Aufwendungsersatzforderung gesondert zu prüfen. § 13 Abs. 4 UWG schließt die Kostenerstattung für bestimmte Fallgruppen und Anspruchsteller aus, jedoch nicht für jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Zudem sollte die mögliche wirtschaftliche Tragweite einer Unterlassungsverpflichtung berücksichtigt werden.

Die Kanzlei Wrase klärt den Bearbeitungsumfang und die voraussichtliche Vergütung vor einer Beauftragung. Bei klar abgrenzbaren Leistungen kann eine Pauschalhonorarvereinbarung in Betracht kommen. Über das Kontaktformular können Sie zunächst das konkrete Anliegen schildern.

Wettbewerbsrechtliche Beratung für Onlineshops und Werbung

Nicht erst nach Eingang einer Abmahnung ist eine Prüfung sinnvoll. Gerade bei neuen Onlineangeboten, geplanten Kampagnen oder einer Änderung des Geschäftsmodells kann eine rechtzeitige Einordnung konkrete rechtliche Risiken reduzieren. Eine abstrakte Garantie vollständiger Rechtssicherheit gibt es dabei nicht.

  • Preiswerbung, Rabattaktionen und Produktdarstellung
  • Pflichtinformationen, Widerrufsbelehrungen und Bestellprozesse, soweit anwendbar
  • AGB und geschäftliche Angebotsgestaltung
  • Newsletter, E-Mail- und Telefonwerbung
  • Social-Media-Kampagnen und Werbeaussagen über Mitbewerber
  • Werbung mit Qualitätssiegeln, Testergebnissen und Herkunftsangaben

Der Prüfungsumfang richtet sich nach Zielgruppe, Angebotsart und geltenden gesetzlichen Anforderungen. Einzelne Rechtsgebiete wie Datenschutz, Markenrecht oder Vertragsrecht können neben dem Lauterkeitsrecht berührt sein.

Ablauf der Beratung durch Kanzlei Wrase

Für eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung steht zunächst der konkrete Sachverhalt im Vordergrund. Anhand Ihrer Unterlagen wird bestimmt, welche Prüfung und welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

  1. 01

    Anliegen mitteilen

    Abmahnung, Werbung, URL, Frist und vorhandene Dokumentation zur Verfügung stellen.

  2. 02

    Rechtslage bewerten

    Anspruchsvoraussetzungen, Risiken, Verteidigungsmöglichkeiten und Kosten klären.

  3. 03

    Vorgehen abstimmen

    Geeignete außergerichtliche Maßnahmen oder gegebenenfalls gerichtliche Schritte festlegen.

Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann gerichtlicher Eilrechtsschutz relevant sein. Dringlichkeit, Anspruch und gerichtliche Zuständigkeit sind jedoch gesondert zu prüfen. Vertiefend: Gerichtliches Verfahren im Wettbewerbsrecht.

Wettbewerbsrecht in Hamburg und bundesweit

Die Kanzlei Wrase hat ihren Sitz Am Kaiserkai 69 in 20457 Hamburg und berät Unternehmen in Hamburg und darüber hinaus. Viele wettbewerbsrechtliche Anliegen lassen sich zunächst anhand eines digital übermittelten Abmahnschreibens, der betroffenen Internetseite oder anderer Belege bewerten.

Ob ein mögliches gerichtliches Verfahren in Hamburg oder an einem anderen Ort geführt werden kann, bestimmt sich nach dem Gesetz, insbesondere § 14 UWG. Der Kanzleisitz allein entscheidet darüber nicht.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg

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Vertiefende Ratgeber zum Wettbewerbsrecht

Diese Leistungsseite stellt die anwaltliche Unterstützung vor. Weitere Beiträge behandeln konkrete Abmahnungen und Anspruchsarten ausführlich.

Häufige Fragen zum Anwalt für Wettbewerbsrecht

Wann ist anwaltlicher Rat im Wettbewerbsrecht sinnvoll?

Bei einer Abmahnung, einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung mit Mitbewerbern oder vor der Veröffentlichung risikobehafteter Werbung. Bei fristgebundenen Forderungen ist eine zeitnahe Prüfung besonders wichtig.

Kann Kanzlei Wrase Unternehmen außerhalb Hamburgs vertreten?

Ja. Der Kanzleisitz liegt in Hamburg; wettbewerbsrechtliche Mandate können auch bundesweit bearbeitet werden. Ein möglicher Gerichtsstand ist anhand des konkreten Verfahrens zu prüfen.

Muss ich eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung unterschreiben?

Eine vorformulierte Erklärung sollte nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Es kommt auf Berechtigung, Umfang und mögliche Vertragsstrafen an. Die gesetzte Frist muss dennoch berücksichtigt werden.

Muss ich die Abmahnkosten immer bezahlen?

Nein. Die Erstattung hängt insbesondere von den Voraussetzungen des § 13 UWG und möglichen gesetzlichen Ausschlüssen ab. Bei bestimmten Informationspflichtverstößen kann § 13 Abs. 4 UWG relevant sein.

Kann ich einen Mitbewerber wegen irreführender Werbung abmahnen?

Möglich ist das unter den Voraussetzungen des UWG, insbesondere bei einer unzulässigen geschäftlichen Handlung und eigener Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG. Rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung ist ausgeschlossen.

Prüft die Kanzlei auch Onlineshops und Werbekampagnen?

Ein konkreter Auftrag kann insbesondere Werbeaussagen, Angebotsdarstellungen und tatsächlich einschlägige Informationspflichten umfassen. Der Prüfgegenstand und die Kosten werden vorab abgestimmt.

Sind Pauschalhonorare möglich?

Bei abgrenzbaren Tätigkeiten kann eine Pauschalhonorarvereinbarung in Betracht kommen. Vergütung und Leistungsumfang richten sich nach dem Einzelfall und werden vor einer Beauftragung besprochen.

Gesetzliche Grundlagen und Quellen

Zentrale Grundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere § 3, § 3a, § 5, § 5a, § 7, § 8, § 8c, § 9, § 13, § 13a und § 14 UWG. Die rechtliche Einordnung hängt stets vom konkreten Sachverhalt und den jeweils anwendbaren Vorschriften ab.

Wettbewerbsrechtliches Anliegen klären

Ob Abmahnung, unlautere Werbung oder rechtliche Prüfung eines Onlineangebots: Die Kanzlei Wrase in Hamburg unterstützt Unternehmen auch bundesweit.

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