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Filesharing · Urheberrecht · historische Abmahnungen

Rainer Munderloh Abmahnung
wegen Filesharing

Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus Oldenburg wurde insbesondere durch Filesharing-Abmahnungen für Rechteinhaber wie RGF Productions Ltd. bekannt. Die öffentlich dokumentierten Fälle stammen überwiegend aus früheren Jahren. Bei einem aktuellen Schreiben sollten Auftraggeber, Werk, Ermittlung und geltend gemachte Ansprüche anhand des konkreten Vorgangs geprüft werden.

Stand 6.10.2026 · Kanzlei Wrase in Hamburg · bundesweite Vertretung

Schreiben von Rainer Munderloh erhalten?

Senden Sie die vollständige Abmahnung mit Anlagen und nennen Sie die gesetzte Frist. Bei älteren Vorgängen sind zusätzlich Datum der behaupteten Rechtsverletzung und bisherige Korrespondenz wichtig.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme. Vorgehen und Kosten werden vor einer Beauftragung geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

  1. Aktualität prüfen. Viele öffentlich bekannte Munderloh-Filesharing-Fälle sind älter.
  2. Nicht vorschnell festlegen. Unterlassung und Zahlungsansprüche getrennt prüfen.
  3. Nutzung rekonstruieren. Anschlussinhaber ist nicht automatisch Täter.

Stand 2026

Versendet Rainer Munderloh aktuell noch Filesharing-Abmahnungen?

Rechtsanwalt Rainer Munderloh ist weiterhin als Rechtsanwalt in Oldenburg tätig. Auf der Kanzleiwebsite wird Urheberrecht weiterhin als Tätigkeitsbereich genannt, einschließlich der Verfolgung und Abwehr von Ansprüchen wegen Filesharing und Downloads im Internet.

Die öffentlich auffindbaren konkreten Berichte über Munderloh-Abmahnungen für RGF Productions Ltd. und weitere Rechteinhaber stammen jedoch vor allem aus den Jahren 2011 bis 2015. Eine aktuelle Abmahnwelle für RGF Productions lässt sich daraus nicht ableiten.

Deshalb gilt: Wenn Ihnen 2026 tatsächlich ein Schreiben von Rechtsanwalt Rainer Munderloh vorliegt, sollte nicht mit alten Musterfällen gearbeitet werden. Maßgeblich sind Auftraggeber, Werk, Datum, Ermittlung, Anspruchsgrundlagen und Fristen des aktuellen Schreibens.

Für allgemeine aktuelle Hinweise finden Sie zusätzlich den LAWST-Ratgeber zur Filesharing-Abmahnung.

Historischer Hintergrund

Für welche Rechteinhaber wurden Munderloh-Abmahnungen bekannt?

Öffentlich dokumentiert sind insbesondere frühere Filesharing-Abmahnungen für RGF Productions Ltd. Weitere Veröffentlichungen nennen unter anderem TELSEV SARL, Asteria Media und die Huber Medien GmbH. Die bekannten Fälle betrafen die behauptete öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken über Internettauschbörsen.

Frühere Fallberichte

In älteren RGF-Fällen wurden häufig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und ein pauschaler Vergleichsbetrag verlangt. Veröffentlichungen nennen beispielsweise Beträge um 780 € beziehungsweise 800 €.

Keine Übertragung auf 2026

Diese Beträge und Muster sind historische Fallangaben. Für ein aktuelles Schreiben sind Rechteinhaber, Werk, Forderungsaufstellung und Verfahrensstand neu zu prüfen.

Ansprüche trennen

Welche Forderungen können bei einer Filesharing-Abmahnung bestehen?

Eine urheberrechtliche Abmahnung kann insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz erforderlicher Abmahnkosten gerichtet sein. Diese Positionen haben unterschiedliche Voraussetzungen und sollten nicht als ein einheitlicher Gesamtanspruch behandelt werden.

AnspruchPrüfpunkt
Unterlassung§ 97 Abs. 1 UrhG setzt eine widerrechtliche Rechtsverletzung und Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus.
Schadensersatz§ 97 Abs. 2 UrhG verlangt zusätzlich Verschulden. Höhe und Berechnung sind gesondert zu prüfen.
Abmahnkosten§ 97a UrhG enthält formelle Anforderungen und Regeln zum ersatzfähigen Aufwand.
VergleichsbetragEin angebotener Gesamtbetrag ist kein gesetzlicher Pauschalbetrag und muss nicht ungeprüft übernommen werden.

Zentrale Verteidigungsfrage

Haftet der Anschlussinhaber automatisch?

Nein. Die Inhaberschaft des Internetanschlusses und die persönliche Täterschaft sind nicht dasselbe. Bei Filesharing-Verfahren ist zu unterscheiden zwischen der Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschluss und der Frage, welche Person die behauptete Tauschbörsennutzung vorgenommen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen. Können andere Personen den Anschluss selbständig nutzen und kommen sie als Täter ernsthaft in Betracht, ist die Situation anders. Den Anschlussinhaber kann dann eine sekundäre Darlegungslast treffen. Sie ist keine automatische Beweislastumkehr.

Der BGH hat im Urteil „Afterlife“ zudem hervorgehoben, dass die Reichweite zumutbarer Nachforschungen insbesondere gegenüber Ehegatten und Familienangehörigen Grenzen hat. Tatsächliche Nutzer, Geräte und eigene Erkenntnisse zum behaupteten Zeitpunkt sollten daher sorgfältig rekonstruiert werden.

Vertiefend: Beweisfragen bei einer einmalig ermittelten IP-Adresse.

Langfristige Bindung

Unterlassungserklärung nicht ungeprüft übernehmen

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist ein Formulierungsvorschlag der Gegenseite. Sie sollte nicht allein deshalb unterschrieben werden, weil sie dem Schreiben beigefügt ist. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht und welche Reichweite eine gegebenenfalls erforderliche Erklärung haben muss.

Umgekehrt ist auch die pauschale Empfehlung, stets eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ abzugeben, zu undifferenziert. Eine wirksame strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung kann langfristig binden und bei späteren Verstößen Vertragsstrafen auslösen.

Eine Unterlassungserklärung ist auch nicht automatisch mit einem umfassenden Schuldanerkenntnis gleichzusetzen. Entscheidend sind Wortlaut, Begleitumstände und mögliche zusätzliche Erklärungen oder Zahlungsverpflichtungen.

Praktischer Ablauf

So sollte auf ein aktuelles oder altes Munderloh-Schreiben reagiert werden

Bei älteren Vorgängen kommt zum ursprünglichen Filesharing-Vorwurf der Zeitablauf hinzu. Frühere Erklärungen, Zahlungen, Titel und Verjährungsfragen können entscheidend sein.

  1. 01→ SICHERN

    Schreiben und Verlauf erfassen

    Abmahnung, Anlagen, Fristen, Rechteinhaber, Werk und bisherige Korrespondenz vollständig sichern.

  2. 02→ PRÜFEN

    Haftung und Zeitablauf prüfen

    Nutzung des Anschlusses, Ermittlung, frühere Reaktionen und mögliche Verjährung getrennt bewerten.

  3. 03→ REAGIEREN

    Vorgehen festlegen

    Unterlassung, Schadensersatz, Abmahnkosten und Vergleichsvorschlag fallbezogen behandeln.

Kanzlei Wrase

Anwaltliche Prüfung einer Munderloh-Abmahnung

Kanzlei Wrase prüft Filesharing-Abmahnungen bundesweit. Bei älteren Munderloh-Fällen ist neben der ursprünglichen Haftung besonders wichtig, was seit der Abmahnung geschehen ist: Wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, wurde gezahlt, gab es weitere Schreiben oder gerichtliche Schritte und welche Ansprüche können heute noch verfolgt werden?

Bei einem neuen Schreiben wird dagegen zunächst geklärt, ob es sich tatsächlich um eine aktuelle Filesharing-Abmahnung handelt, welchen Rechteinhaber Rechtsanwalt Munderloh vertritt und welche tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen genannt werden.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland
040 228 682 10 · mail@lawst.de

Filesharing-Abmahnung prüfen →

FAQ

Häufige Fragen zu Rainer Munderloh und Filesharing

Ist Rechtsanwalt Rainer Munderloh noch tätig?

Ja. Die Kanzlei Rainer Munderloh in Oldenburg ist weiterhin erreichbar und nennt auf ihrer Website unter anderem Urheberrecht als Tätigkeitsbereich. Daraus folgt aber nicht, dass die früher bekannten RGF-Filesharing-Abmahnungen 2026 in gleicher Form fortgesetzt werden.

Sind die bekannten 780 € oder 800 € heute noch maßgeblich?

Nein. Diese Beträge stammen aus älteren öffentlich dokumentierten Filesharing-Fällen. Für ein aktuelles Schreiben ist ausschließlich die konkrete Forderungsaufstellung zu prüfen.

Muss die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Nicht ungeprüft. Zunächst muss feststehen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist eine Erklärung erforderlich, sind Reichweite, Vertragsstrafenregelung und mögliche zusätzliche Verpflichtungen zu prüfen.

Was ist bei einem sehr alten Munderloh-Vorgang wichtig?

Neben dem ursprünglichen Vorwurf sind insbesondere frühere Erklärungen, Zahlungen, Schriftwechsel, mögliche Titel und die Verjährung der einzelnen Ansprüche zu prüfen. Unterlassungsverpflichtungen und Zahlungsansprüche können rechtlich unterschiedlichen Regeln folgen.

Frist sichern. Vorgang einordnen.

Rainer-Munderloh-Abmahnung erhalten?

Senden Sie das vollständige Schreiben mit Anlagen. Kanzlei Wrase prüft, ob es sich um einen aktuellen oder älteren Filesharing-Vorgang handelt und welche Reaktion heute sinnvoll ist.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen

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