Markenrecht · Abmahnung · Unterlassung
Abmahnung wegen
Markenrechtsverletzung erhalten?
Eine Markenabmahnung kann Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und erhebliche Kosten betreffen. Entscheidend ist, jeden Anspruch getrennt zu prüfen und die kurze Frist einzuhalten, ohne vorschnell einen langfristig bindenden Vertrag zu unterschreiben.
Kanzlei Wrase vertritt Unternehmen, Selbstständige, Onlinehändler und sonstige Abgemahnte bundesweit. Sitz der Kanzlei ist Hamburg.
Markenabmahnung prüfen lassen
Senden Sie die vollständige Abmahnung einschließlich Anlagen und nennen Sie die gesetzte Frist. Für eine erste Einordnung sind insbesondere das beanstandete Zeichen, die konkrete Nutzung und vorhandene Lizenz- oder Lieferunterlagen wichtig.
Alternativ ist die Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail möglich. Eine Beauftragung erfolgt erst nach Klärung von Prüfungsumfang und Vergütung.
- Frist notierenZugangstag, Unterlassungsfrist und Zahlungsfrist getrennt festhalten.
- Beweise sichernAbmahnung, Umschlag, Angebote, Produktseiten und Nutzung dokumentieren.
- Nichts anerkennenKeine Erklärung, Auskunft oder Zahlung ungeprüft abgeben.
- Nutzung prüfenNach Beweissicherung klären, ob und wie eine weitere Nutzung gestoppt werden muss.
Kurzantwort
Markenabmahnung erhalten: Wie sollte jetzt reagiert werden?
Eine Abmahnung ist keine gerichtliche Entscheidung und beweist für sich genommen noch keine Markenrechtsverletzung. Sie kann aber ein kurzfristiges gerichtliches Verfahren vorbereiten. Deshalb sollten die Frist, das beanspruchte Kennzeichenrecht, die konkret beanstandete Benutzung und sämtliche verlangten Rechtsfolgen sofort voneinander getrennt geprüft werden.
Die sichere Reihenfolge lautet: vollständige Unterlagen sichern, Zugang und Fristen dokumentieren, die beanstandete Nutzung beweisfest festhalten, keine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben, keine Auskunft oder Zahlung anerkennen und anschließend Schutzrecht, Benutzung, Verwechslungsgefahr sowie Anspruchsumfang rechtlich prüfen lassen.
Abmahnung nicht ignorieren
Bleibt eine Reaktion vollständig aus, kann der Anspruchsteller eine einstweilige Verfügung oder Klage beantragen. Eine kurze Frist macht die Abmahnung jedoch weder automatisch wirksam noch inhaltlich berechtigt.
Beweise vor Veränderungen sichern
Produktseiten, Angebote, Verpackungen, Anzeigen und Verkaufsplattformen sollten vor einer Änderung dokumentiert werden. Danach ist zu entscheiden, ob eine weitere Nutzung vorsorglich beendet oder in angepasster Form fortgeführt werden kann.
Eine Fristverlängerung sollte nicht nur erbeten, sondern ausdrücklich bestätigt werden. Telefonische Erläuterungen gegenüber der Gegenseite können später als Tatsachenzugeständnis verstanden werden und sollten daher erst nach Festlegung der Verteidigungsstrategie erfolgen.
Anspruchspaket
Welche Forderungen enthält eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung?
Markenabmahnungen bündeln häufig mehrere Ansprüche. Ob sie jeweils bestehen, muss getrennt geprüft werden. Ein möglicher Unterlassungsanspruch bedeutet nicht automatisch, dass auch Auskunft, Schadensersatz, Rückruf, Vernichtung und sämtliche Kosten in der verlangten Form geschuldet sind.
| Verlangter Anspruch | Rechtliche Funktion | Typischer Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Unterlassung | Die konkrete und kerngleiche Zeichenbenutzung soll künftig verhindert werden. | Schutzrecht, geschäftlicher Verkehr, markenmäßige Benutzung, Zeichen- und Warenähnlichkeit, Reichweite des Verbots |
| Auskunft und Rechnungslegung | Herkunft, Vertriebsweg, Mengen, Preise und wirtschaftlicher Umfang sollen offengelegt werden. | Anspruchsgrund, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und genauer Auskunftszeitraum |
| Schadensersatz | Der wirtschaftliche Nachteil des Rechteinhabers soll ausgeglichen werden. | Verschulden, Berechnungsmethode, Kausalität, Umsatz- und Gewinnbezug |
| Rückruf oder Vernichtung | Rechtsverletzend gekennzeichnete Waren sollen aus den Vertriebswegen entfernt werden. | Besitz oder Eigentum, Verhältnismäßigkeit, Interessen Dritter und Möglichkeit milderer Maßnahmen |
| Abmahnkosten | Erforderliche Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung werden geltend gemacht. | Berechtigung der Abmahnung, Gegenstandswert, Gebühr, Mehrfachvertretung und Erforderlichkeit |
§ 14 MarkenG regelt den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch. Vernichtung und Rückruf ergeben sich aus § 18 MarkenG, der Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG. Bei sämtlichen Ansprüchen sind die konkrete Verletzungshandlung und der Schutzumfang des tatsächlich beanspruchten Rechts entscheidend.
Amtliche Grundlagen: § 14 MarkenG, § 18 MarkenG und § 19 MarkenG.
Materielle Prüfung
Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Die Prüfung beginnt nicht bei der beigefügten Unterlassungserklärung, sondern beim geltend gemachten Kennzeichenrecht. Markenschutz kann durch Eintragung, durch Benutzung mit Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit entstehen. Daneben schützt das Markengesetz geschäftliche Bezeichnungen wie Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Die pauschale Behauptung, nur eine eingetragene Marke könne Grundlage einer Abmahnung sein, wäre daher zu eng.
- Recht und Anspruchsteller: Welche deutsche Marke, Unionsmarke, internationale Registrierung, Benutzungsmarke oder geschäftliche Bezeichnung wird geltend gemacht und wer darf daraus vorgehen?
- Priorität und Bestand: Seit wann besteht das Recht, für welches Gebiet gilt es und ist es noch wirksam eingetragen oder sonst schutzfähig?
- Benutzung im geschäftlichen Verkehr: § 14 MarkenG erfasst grundsätzlich geschäftliche, nicht rein private Benutzungen.
- Kennzeichenmäßige Verwendung: Wird das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden oder lediglich beschreibend, dekorativ oder zur zulässigen Bezugnahme verwendet?
- Zeichenähnlichkeit: Klang, Schriftbild und Bedeutungsgehalt sind in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
- Waren und Dienstleistungen: Maßgeblich ist die wirtschaftliche Nähe, nicht allein die Nummer einer Nizza-Klasse. Dieselbe Klasse beweist Ähnlichkeit ebenso wenig wie unterschiedliche Klassen Unähnlichkeit.
- Verwechslungsgefahr: Zeichenähnlichkeit, Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft wirken zusammen.
- Bekannte Marke: Bei bekannten Marken kann auch eine Benutzung für unähnliche Waren oder Dienstleistungen problematisch sein, wenn Wertschätzung oder Unterscheidungskraft unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.
Auch die konkrete Nutzungsform ist entscheidend. Zu prüfen sind beispielsweise Produktbezeichnung, Überschrift, Suchanzeige, Keyword, Domain, Firmenname, Verpackung, Marketplace-Listing, Social-Media-Post und Verwendung im Ersatzteil- oder Zubehörgeschäft.
Amtliche Grundlagen: § 4 MarkenG, § 5 MarkenG und § 14 MarkenG.
Verteidigung
Welche Einwendungen können gegen die Markenabmahnung bestehen?
Selbst bei einem bestehenden Kennzeichenrecht kann die konkrete Nutzung zulässig sein oder der Anspruch an weiteren Voraussetzungen scheitern. Die Verteidigung muss an der tatsächlichen Benutzung und nicht an allgemeinen Mustersätzen ansetzen.
Beschreibende oder notwendige Bezugnahme
§ 23 MarkenG kann die Benutzung beschreibender Angaben oder eine notwendige Bezugnahme auf Originalwaren und Dienstleistungen erlauben. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Erschöpfung beim Weiterverkauf
Bei Originalware, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde, kann Erschöpfung eingreifen. Berechtigte Gründe, etwa Veränderungen oder Verschlechterungen der Ware, können den Einwand ausschließen.
Nichtbenutzung der Marke
Ist die Benutzungsschonfrist abgelaufen, kann der Markeninhaber Ansprüche aus einer eingetragenen Marke nur für Waren und Dienstleistungen durchsetzen, für die eine ernsthafte Benutzung nachgewiesen werden kann oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Beginn und maßgeblicher Fünfjahreszeitraum müssen anhand des konkreten Register- und Verfahrensstands bestimmt werden.
Weitere mögliche Einwendungen
- Zustimmung oder Lizenz: Die konkrete Nutzung ist vom Rechteinhaber, Lieferanten oder Vertragspartner erlaubt worden.
- Älteres eigenes Recht: Eine eigene Marke, Unternehmensbezeichnung oder prioritätsältere Benutzung kann entgegenstehen.
- Keine kennzeichenmäßige Nutzung: Das Zeichen wird nicht als Herkunftshinweis verstanden.
- Keine relevante Ähnlichkeit: Zeichen oder Waren und Dienstleistungen liegen wirtschaftlich zu weit auseinander.
- Angreifbarer Rechtsbestand: Verfall, Nichtigkeit oder fehlende Schutzfähigkeit können je nach Verfahrenslage erheblich sein.
- Verjährung oder Verwirkung: Zeitablauf und Kenntnis können einzelne Ansprüche begrenzen, ersetzen aber keine Prüfung der fortdauernden Nutzung.
Amtliche Grundlagen: § 23 MarkenG, § 24 MarkenG, § 25 MarkenG und § 26 MarkenG.
Langfristige Bindung
Muss die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?
Nein. Die vorformulierte Erklärung ist ein Vertragsangebot der Gegenseite und kein amtliches Formular. Sie kann über den gesetzlichen Unterlassungsanspruch hinausgehen, zusätzliche Anerkenntnisse enthalten und bei einem späteren Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen. Besteht ein Unterlassungsanspruch, muss die gewählte Reaktion allerdings geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, wenn ein gerichtliches Verfahren vermieden werden soll.
| Mögliche Reaktion | Wann sie in Betracht kommt | Wichtigster Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Vollständige Zurückweisung | Kein durchsetzbares Kennzeichenrecht, keine Verletzung oder durchgreifende Einwendungen | Beweislage, Prozessrisiko und erwartbare gerichtliche Schritte |
| Angepasste Unterlassungserklärung | Ein Unterlassungsrisiko besteht, der gegnerische Entwurf ist aber zu weit oder enthält zusätzliche Pflichten | Verbotskern, kerngleiche Handlungen, Vertragsstrafenregelung und praktische Umsetzbarkeit |
| Vergleich | Unterlassung, Auskunft, Kosten und Schadensersatz sollen abschließend oder stufenweise erledigt werden | Eindeutiger Erledigungsumfang und Vermeidung unbeabsichtigter Anerkenntnisse |
| Gerichtliche Verteidigung | Keine tragfähige außergerichtliche Lösung oder bereits eingeleitetes Verfahren | Fristen, Schutzschrift, Zuständigkeit, Kosten und sofortige Umsetzung im Betrieb |
Vertragsstrafe ist nicht Ordnungsgeld
Die Vertragsstrafe folgt aus einer abgegebenen Unterlassungserklärung und wird grundsätzlich vom Vertragspartner verlangt. Ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO setzt dagegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel voraus und wird vom Gericht festgesetzt. Die im Altbestand enthaltene Gleichsetzung beider Sanktionen sowie die dort genannte Grenze von 500.000 € waren unzutreffend. § 890 ZPO nennt für ein einzelnes Ordnungsgeld höchstens 250.000 €.
Vor Abgabe einer Erklärung muss außerdem geklärt werden, wie das Verbot in Onlineshops, Marktplätzen, Suchanzeigen, Social Media, Produktdatenbanken, Verpackungen, Vertriebspartnern und internen Freigabeprozessen umgesetzt werden kann. Eine Erklärung, die praktisch nicht eingehalten werden kann, schafft ein erhebliches Folgerisiko.
Amtliche Grundlage zum gerichtlichen Titel: § 890 ZPO.
Zahlungs- und Folgeansprüche
Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten richtig prüfen
Auskunft und Rechnungslegung sollen dem Rechteinhaber ermöglichen, Herkunft, Vertriebsweg und wirtschaftlichen Umfang einer Verletzung zu ermitteln. Verlangt werden häufig Lieferanten, Abnehmer, Stückzahlen, Verkaufspreise, Umsätze und Belege. Der gesetzliche Umfang richtet sich nach § 19 MarkenG und kann durch Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt sein.
Wie wird der Schadensersatz berechnet?
Ein Schadensersatzanspruch setzt nach § 14 Abs. 6 MarkenG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. In Betracht kommen der konkret entstandene Schaden, die Herausgabe beziehungsweise Berücksichtigung des Verletzergewinns und die Lizenzanalogie. Bei der Lizenzanalogie wird gefragt, welche angemessene Vergütung für die konkrete Nutzung vereinbart worden wäre. Keine Methode darf ohne Tatsachengrundlage schematisch angewendet werden.
Abmahnkosten und Gegenstandswert
Auch die verlangten Rechtsanwaltskosten sind getrennt zu prüfen. Maßgeblich sind insbesondere Berechtigung und Umfang der Abmahnung, der angenommene Gegenstandswert, die angesetzte Gebühr und die Frage, ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Im Markenrecht existiert kein allgemeiner pauschaler Standardbetrag. Ebenso wenig ist jede Forderung automatisch überhöht.
Praktisch wichtig: Eine Unterlassungslösung kann sinnvoll sein, ohne zugleich eine bestimmte Schadensersatzberechnung oder sämtliche Kosten anzuerkennen. Umgekehrt erledigt eine Zahlung den Unterlassungsanspruch nicht automatisch.
Vertiefend: Schadensersatz nach Markenrechtsverletzung.
Eilrechtsschutz
Was droht nach Ablauf der Frist?
Wird keine ausreichende außergerichtliche Lösung erreicht, kann der Anspruchsteller eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage beantragen. Eilverfahren können kurzfristig und je nach Sachlage ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden werden. Ein gerichtlicher Beschluss muss deshalb sofort rechtlich und organisatorisch bearbeitet werden.
Schutzschrift
Ist ein Antrag auf einstweilige Verfügung konkret zu erwarten, kann eine Schutzschrift sinnvoll sein. Sie wird als vorbeugender Verteidigungsschriftsatz in das zentrale Schutzschriftenregister eingestellt und gilt damit als bei den ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht.
Widerspruch und Hauptsache
Nach Erlass einer Verfügung kommen je nach Verfahrensstand insbesondere Widerspruch, Antrag auf Hauptsacheklage, Aufhebungsantrag oder eine vergleichsweise Regelung in Betracht. Die richtige Reaktion hängt von Zustellung, Vollziehung, Tenor und Beweislage ab.
Auch eine gerichtliche Unterlassungspflicht muss technisch und organisatorisch vollständig umgesetzt werden. Verstöße können nach § 890 ZPO durch Ordnungsmittel sanktioniert werden. Bei einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung kann unter den Voraussetzungen des § 945 ZPO ein Schadensersatzanspruch entstehen.
Amtliche Grundlagen: § 945a ZPO, § 890 ZPO und § 945 ZPO.
Checkliste
Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?
Eine belastbare Bewertung hängt häufig von Details ab, die in der Abmahnung nur verkürzt dargestellt werden. Folgende Unterlagen sollten möglichst vollständig zusammengestellt werden:
- Abmahnung vollständig: Anschreiben, Vollmachten, Registerauszüge, Screenshots, Anlagen und vorbereitete Unterlassungserklärung.
- Zugang und Fristen: Briefumschlag, Zustellnachweis, E-Mail-Header sowie Datum des tatsächlichen Zugangs.
- Beanstandete Nutzung: URLs, Screenshots, Produktangebote, Verpackungen, Anzeigen, Social-Media-Posts und Marketplace-Listings.
- Entstehung der Bezeichnung: Einführung des Zeichens, frühere Nutzung, Domainregistrierung, Firmenunterlagen und eigene Markenanmeldungen.
- Lizenz- und Lieferkette: Verträge, Freigaben, Hersteller- oder Lieferanteninformationen, Rechnungen und Produktdaten.
- Wirtschaftliche Daten: Nutzungszeitraum, Stückzahlen, Umsätze, Einkaufspreise, Vertriebskanäle und noch vorhandene Bestände.
- Kommunikation: Schreiben mit dem Anspruchsteller, Plattformmeldungen, Sperrungen und interne Abstimmungen.
- Technische Umsetzung: Zugänge und Verantwortlichkeiten für Shop, Ads, Social Media, Marktplätze, Newsletter und Produktfeeds.
Registerangaben können je nach Schutzrecht über DPMAregister, EUIPO oder WIPO geprüft werden. Das DPMA weist selbst darauf hin, dass eine Markenverletzung zahlreiche Faktoren umfasst und bei einer Abmahnung fachkundiger Rat sinnvoll sein kann.
Amtliche Information: DPMA – Fragen rund um die Marke.
Mandatsablauf
So wird eine Markenabmahnung anwaltlich geprüft
- 01Unterlagen
Abmahnung und Frist erfassen
Die vollständigen Unterlagen, die Zustellung und der behauptete Sachverhalt werden gesichert. Dringende außergerichtliche oder gerichtliche Fristen werden priorisiert.
- 02Rechtsprüfung
Schutzrecht und Benutzung prüfen
Geprüft werden Anspruchsteller, Priorität, Schutzumfang, Registerstand, Benutzungsnachweise, Zeichenverwendung, Waren- und Dienstleistungsnähe sowie mögliche Einwendungen.
- 03Strategie
Ansprüche getrennt bewerten
Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Kosten werden voneinander getrennt. Daraus entstehen Zurückweisung, angepasste Erklärung, Vergleich oder gerichtliche Verteidigung.
- 04Umsetzung
Reaktion und Compliance
Die Antwort wird fristgerecht abgegeben. Erforderliche Änderungen in Shop, Werbung, Verpackung, Produktfeeds und Vertrieb werden nachvollziehbar umgesetzt und dokumentiert.

Rechtsanwalt Björn Wrase · Kanzlei Wrase
Kanzlei Wrase mit Sitz in der Hamburger HafenCity vertritt bundesweit in markenrechtlichen Streitigkeiten. Die Prüfung umfasst neben der materiellen Rechtslage auch Fristen, Beweisfragen, wirtschaftliche Folgen und die praktische Umsetzung eines möglichen Verbots.
Am Kaiserkai 69, 20457 Hamburg · 040 228 682 10 · mail@lawst.de
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Häufige Fragen
FAQ zur Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung
Muss auf eine Markenabmahnung reagiert werden?
Eine Reaktion ist regelmäßig sinnvoll, weil nach Fristablauf gerichtliche Schritte drohen können. Das bedeutet nicht, dass die geltend gemachten Ansprüche anerkannt werden müssen. Zunächst sind Schutzrecht, konkrete Nutzung, Unterlassungsumfang, Auskunft, Schadensersatz und Kosten zu prüfen.
Muss die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?
Nein. Der vorformulierte Text ist ein Vertragsangebot und kann weiter reichen als der gesetzliche Anspruch. Besteht ein Unterlassungsanspruch, muss die Reaktion jedoch geeignet sein, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wenn ein Gerichtsverfahren vermieden werden soll.
Reicht es aus, das beanstandete Angebot zu löschen?
Die Löschung kann eine fortdauernde Nutzung beenden, beseitigt nach einem bereits begangenen Verstoß aber regelmäßig nicht allein die Wiederholungsgefahr. Außerdem können weitere Fundstellen, Produktfeeds, Anzeigen, Verpackungen und Vertriebspartner betroffen sein.
Liegt bei rein privater Nutzung eine Markenverletzung vor?
§ 14 MarkenG setzt grundsätzlich eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Ob ein Handeln noch privat oder bereits geschäftlich ist, kann bei Verkäufen, Accounts und wiederholten Angeboten im Einzelfall streitig sein.
Darf der Markeninhaber Verkaufszahlen und Lieferanten verlangen?
§ 19 MarkenG kann einen Auskunftsanspruch über Herkunft, Vertriebsweg, Mengen und Preise begründen. Umfang, Zeitraum, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit müssen anhand des konkreten Anspruchs geprüft werden.
Wie wird der Schadensersatz bei Markenverletzung berechnet?
In Betracht kommen konkreter Schaden, Verletzergewinn und Lizenzanalogie. Ein Schadensersatzanspruch setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Die wirtschaftlichen Daten und die konkrete Nutzungsform entscheiden über die Berechnung.
Kann der Weiterverkauf von Originalware zulässig sein?
Ja. Wurde Originalware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, kann Erschöpfung eingreifen. Berechtigte Gründe, etwa eine Veränderung oder Verschlechterung der Ware, können dem entgegenstehen.
Kann Kanzlei Wrase bundesweit vertreten?
Ja. Kanzlei Wrase hat ihren Sitz in Hamburg und bearbeitet markenrechtliche Abmahnungen und Gerichtsverfahren bundesweit. Viele Vorgänge können vollständig digital bearbeitet werden.
Frist läuft?
Markenabmahnung strukturiert prüfen lassen
Senden Sie die vollständige Abmahnung einschließlich Anlagen und nennen Sie die Frist. Kanzlei Wrase prüft Schutzrecht, konkrete Nutzung, Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz, Kosten und das Risiko gerichtlicher Schritte.
