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CBH Rechtsanwälte Abmahnung wegen Markenrecht erhalten?

Markenabmahnung · CBH Rechtsanwälte · Onlinehandel

CBH Rechtsanwälte Abmahnung erhalten?
Louis Vuitton, Burberry oder Ray-Ban

Markenrechtliche Abmahnungen von CBH können Unterlassung, Auskunft über Lieferanten und Verkaufszahlen, Rückruf oder Vernichtung, Schadensersatz und erhebliche Rechtsverfolgungskosten betreffen. Entscheidend ist zuerst, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt – insbesondere ob es sich um ein Plagiat, um Originalware oder um eine anderweitig zulässige Nutzung handelt.

Öffentlich dokumentierte Fälle aus 2026 betreffen unter anderem Louis Vuitton Malletier, Burberry Limited und die Luxottica Group S.p.A. für Ray-Ban. Diese Seite behandelt ausschließlich die aktuelle markenrechtliche CBH-Intention. Ältere CBH-Fälle zu Motion E-Commerce und Produktfotos werden getrennt eingeordnet.

Markenabmahnung prüfen lassen

Nennen Sie bitte die gesetzte Frist, die beanspruchte Marke, das beanstandete Angebot und ob es sich nach Ihrer Kenntnis um Originalware handelt. Bei Handelsware sind Rechnungen, Lieferantenangaben und Herkunftsnachweise besonders wichtig.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Abmahnung und Anlagen können anschließend vollständig per E-Mail an mail@lawst.de übermittelt werden.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

  1. Frist sichern. Abmahnung, Anlagen, Zustellungsnachweis und Plattformangebot vollständig aufbewahren.
  2. Ware nicht vorschnell vernichten. Echtheit, Herkunft und Lieferkette müssen gegebenenfalls noch geprüft und bewiesen werden.
  3. Nichts ungeprüft anerkennen. Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Schadensersatz und Kosten sind getrennte Ansprüche.

Aktueller Stand

CBH Rechtsanwälte: aktuelle Markenabmahnungen 2026

Für 2026 sind mehrere markenrechtliche Abmahnungen von CBH öffentlich dokumentiert. Ein im Juni 2026 veröffentlichter Fall betrifft Louis Vuitton Malletier und den Verkauf von Pantoletten mit einem beanstandeten „LV“-Logo. Im Juli 2026 wurden außerdem CBH-Abmahnungen für die Luxottica Group S.p.A. wegen angeblicher Ray-Ban-Plagiate dokumentiert. Aktualisierte Berichte aus Juli und September 2026 nennen zudem Burberry Limited.

Die Vorwürfe betreffen häufig Warenangebote im stationären Handel oder über Onlineplattformen. Rechtlich darf daraus jedoch kein einheitlicher Standardfall konstruiert werden. Entscheidend sind die konkret beanspruchte Marke, die Echtheit und Herkunft der Ware, die Art der Zeichenbenutzung, der Vertriebsweg und die einzelnen Forderungen im vorliegenden Schreiben.

Die aktuelle markenrechtliche Seite ist bewusst von älteren CBH-Abmahnungen wegen Produktfotos getrennt. Wenn Ihr Schreiben noch die frühere Motion E-Commerce GmbH und die Nutzung von Produktbildern betrifft, finden Sie dazu den historischen LAWST-Beitrag CBH / Motion E-Commerce Produktfotos. Aktuelle Produktfoto-Fälle der LEO E-Commerce Ltd. werden auf der Seite VON HAVE FEY / LEO E-Commerce behandelt.

Rechts- und Aktualitätsstand: 4.10.2026.

Markenrechtlicher Vorwurf

Was wird in einer CBH-Markenabmahnung vorgeworfen?

Im Kern geht es regelmäßig um die Behauptung, ein geschütztes Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr benutzt zu haben. Bei deutschen Marken richtet sich die Prüfung insbesondere nach § 14 MarkenG. Bei Unionsmarken ist vor allem Art. 9 der Unionsmarkenverordnung maßgeblich.

Ein besonders klarer Vorwurf liegt vor, wenn ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren verwendet wird und die Ware nicht vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung stammt. Daneben können Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr oder der besondere Schutz bekannter Marken eine Rolle spielen.

Für die Verteidigung genügt deshalb weder die pauschale Aussage „Ich habe das Logo nicht selbst angebracht“ noch die Annahme, jedes Angebot mit einer bekannten Marke sei automatisch verboten. Zu klären ist vielmehr, welche Ware angeboten wurde, ob sie echt ist, woher sie stammt, wie die Marke im Angebot verwendet wurde und ob das Angebot dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen ist.

Der wichtigste erste Prüfpunkt lautet: Handelt es sich um ein Plagiat oder um echte Markenware? Bei Originalware kann die Erschöpfung des Markenrechts entscheidend sein. Bei Fälschungen greift dieser Einwand regelmäßig nicht.

Aktuelle Fallgruppen

Louis Vuitton, Burberry und Ray-Ban: Was unterscheidet die Fälle?

Die konkrete markenrechtliche Prüfung hängt vom geltend gemachten Schutzrecht und von der beanstandeten Ware ab. Die derzeit öffentlich dokumentierten CBH-Fälle zeigen unterschiedliche Konstellationen.

Louis Vuitton

Dokumentierte 2026-Fälle betreffen unter anderem Waren, die mit dem „LV“-Logo versehen sein sollen. Zu prüfen sind Echtheit, konkrete Unionsmarke, Warenidentität, Herkunft und gegebenenfalls auch ein erweiterter Schutz bekannter Marken.

Burberry

Bei Burberry können Wortmarken, Logos und das bekannte Karomuster eine Rolle spielen. Entscheidend ist, welches Zeichen konkret beansprucht wird und ob die beanstandete Ware Originalware ist oder eine kennzeichenrechtlich relevante Nachahmung behauptet wird.

Ray-Ban / Luxottica

Aktuelle Berichte betreffen angebliche Ray-Ban-Plagiate und damit insbesondere Wort- und Wort-/Bildmarken. Rechnungen, Lieferkette, Modellbezeichnung und Echtheitsmerkmale können für die Prüfung besonders wichtig sein.

Weitere CBH-Fälle

CBH tritt auch in anderen marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlichen Konstellationen auf. Die Kanzlei als Absender allein sagt deshalb noch nichts darüber aus, welche Anspruchsgrundlagen in Ihrem Schreiben tatsächlich maßgeblich sind.

Diese Seite bündelt bewusst die aktuelle markenrechtliche Absenderintention. Sollte sich später anhand belastbarer GSC-Daten zeigen, dass einzelne Marken eine eigenständige Such- und Mandatsintention entwickeln, kann die Clusterstruktur neu bewertet werden. Derzeit wird keine zusätzliche dünne Louis-Vuitton-, Burberry- oder Ray-Ban-Seite geschaffen.

Zentraler Verteidigungspunkt

Originalware oder Plagiat? Erschöpfung nach § 24 MarkenG und Art. 15 UMV

Beim Weiterverkauf echter Markenware ist die Erschöpfung häufig der entscheidende Prüfpunkt. Nach § 24 MarkenG kann der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke für Waren grundsätzlich nicht untersagen, wenn die Ware von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde. Für Unionsmarken enthält Art. 15 UMV eine entsprechende Regelung.

Das bedeutet: Wer ein echtes, ordnungsgemäß im EWR in Verkehr gebrachtes Markenprodukt weiterverkauft, verletzt nicht schon deshalb Markenrechte, weil er Marke und Produktbezeichnung im Angebot verwendet. Die konkrete Darstellung muss gleichwohl geprüft werden. Außerdem kann sich der Markeninhaber bei berechtigten Gründen gegen den weiteren Vertrieb wenden, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde.

KonstellationMarkenrechtliche BedeutungWichtige Unterlagen
Plagiat / FälschungKeine Erschöpfung durch ein vom Markeninhaber nie autorisiertes Inverkehrbringen. Unterlassung und weitere Ansprüche können erhebliches Gewicht haben.Ware, Verpackung, Fotos, Lieferant, Rechnung, Zahlungsbeleg, Kommunikation.
Originalware aus dem EWRErschöpfung kann dem Verbotsrecht entgegenstehen, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde.Rechnung, Händler- und Lieferkette, Seriennummern, Authentizitätsnachweise, Einkaufsort.
Originalware aus einem DrittstaatEin Inverkehrbringen außerhalb des EWR führt nicht automatisch zur Erschöpfung im EWR. Zustimmung und Vertriebsweg müssen gesondert geprüft werden.Import- und Lieferunterlagen, Zustimmung, Vertriebsverträge, Herkunftsnachweis.
Veränderte / weiterverarbeitete OriginalwareBei Upcycling oder sonstigen Veränderungen können berechtigte Gründe gegen einen weiteren Vertrieb und zusätzliche Herkunftstäuschungsfragen entstehen.Ausgangsprodukt, Bearbeitungsschritte, Angebotsgestaltung, Kennzeichnung, Hinweise auf Hersteller und Bearbeiter.

Gerade deshalb sollte Ware nach einer Abmahnung nicht vorschnell vernichtet oder an einen Lieferanten zurückgegeben werden. Sie kann für die Echtheits- und Herkunftsprüfung ein zentrales Beweismittel sein.

Forderungen getrennt prüfen

Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Kosten

Markenabmahnungen enthalten häufig ein ganzes Anspruchspaket. Auch wenn ein Verletzungsvorwurf teilweise berechtigt sein sollte, folgt daraus nicht automatisch, dass jeder verlangte Anspruch in der konkreten Form besteht.

Unterlassungserklärung

Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist kein amtliches Formular. Sie kann über den gesetzlichen Unterlassungsanspruch hinausgehen, Anerkenntnisse enthalten und bei künftigen Verstößen Vertragsstrafenrisiken auslösen. Besteht tatsächlich ein Unterlassungsanspruch, muss eine Reaktion allerdings geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, wenn ein gerichtliches Verfahren vermieden werden soll.

Auskunft über Lieferanten und Verkäufe

§ 19 MarkenG regelt einen Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Waren oder Dienstleistungen. Verlangt werden können je nach Fall unter anderem Angaben zu Lieferanten, Abnehmern, Mengen und Preisen. Umfang, Anspruchsgrund und tatsächliche Richtigkeit der verlangten Angaben sollten vor einer Antwort geprüft werden.

Rückruf und Vernichtung

Nach § 18 MarkenG können bei einer Markenverletzung Vernichtung sowie Rückruf oder endgültige Entfernung widerrechtlich gekennzeichneter Waren aus den Vertriebswegen verlangt werden. Das Gesetz enthält jedoch ausdrücklich eine Verhältnismäßigkeitsgrenze. Zudem sollte die Beweislage gesichert sein, bevor Ware tatsächlich vernichtet oder aus der Hand gegeben wird.

Schadensersatz

Schadensersatz setzt bei § 14 Abs. 6 MarkenG Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Je nach Fall kommen konkreter Schaden, Verletzergewinn oder Lizenzanalogie in Betracht. Eine pauschale Forderungshöhe lässt sich aus anderen CBH-Verfahren nicht auf den eigenen Fall übertragen.

Rechtsanwaltskosten

Auch verlangte Abmahnkosten müssen gesondert geprüft werden. Im Markenrecht spielen insbesondere Berechtigung der Abmahnung, Gegenstandswert, Gebühr und Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung eine Rolle. Hohe Gegenstandswerte aus einzelnen öffentlich dokumentierten Fällen sind kein automatisch geschuldeter Standardbetrag.

Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und Verteidigungsoptionen erläutert ausführlich die LAWST-Hauptseite Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten?.

eBay, Vinted, Kleinanzeigen, Amazon und Etsy

Was gilt bei Privatverkäufen und Onlineplattformen?

§ 14 MarkenG setzt grundsätzlich eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Ein rein privater Verkauf fällt nicht allein deshalb unter das Markenrecht, weil eine bekannte Marke genannt wird. Die Bezeichnung eines Accounts als „privat“ entscheidet die Frage aber ebenfalls nicht automatisch.

Für die Abgrenzung können Umfang und Häufigkeit der Verkäufe, Anzahl gleichartiger Waren, Neuware, Gewinnerzielungsabsicht, professioneller Auftritt, Einkauf zum Weiterverkauf und sonstige Umstände des Angebots erheblich sein. Die Bewertung erfolgt anhand des Gesamtbilds.

Bei gewerblichen Händlern ist zusätzlich die Lieferkette zentral. Wer Markenware von Zwischenhändlern bezieht, sollte Einkaufsrechnungen, Lieferantenkommunikation und Produktdaten nicht erst nach einer Abmahnung zusammensuchen müssen. Gerade bei einem Plagiatsvorwurf kann die Dokumentation darüber entscheiden, ob Echtheit, gutgläubiger Bezug und Verschulden nachvollziehbar bewertet werden können.

Auch Plattformmaßnahmen sind zu sichern. Wurde ein Angebot von eBay, Vinted, Kleinanzeigen, Amazon oder Etsy gelöscht oder ein Konto eingeschränkt, sollten Meldungen, Screenshots und Zeitpunkte dokumentiert werden. Eine Plattformentscheidung ist jedoch keine gerichtliche Feststellung einer Markenverletzung.

Praktisches Vorgehen

Was sollten Sie nach einer CBH-Abmahnung jetzt tun?

Sichern Sie zuerst die Frist und das vollständige Schreiben. Danach muss der Sachverhalt rekonstruiert werden: beanspruchte Marke, konkrete Ware, Angebotsgestaltung, Echtheit, Lieferant, Einkaufsweg, Verkaufszahlen und noch vorhandener Bestand.

Abmahnung und Angebot

  • vollständiges CBH-Schreiben und Anlagen
  • gesetzte Unterlassungs- und Auskunftsfristen
  • beanstandete Marke und konkrete Ware
  • Screenshots, URL und Plattformdaten
  • Testkauf- oder Ermittlungsunterlagen der Gegenseite

Herkunft und Echtheit

  • Rechnungen und Zahlungsbelege
  • Lieferant und Zwischenhändler
  • Verpackung, Seriennummern und Produktfotos
  • Import- oder EWR-Herkunft
  • noch vorhandene Originalware beziehungsweise beanstandete Ware

Erst nach dieser Prüfung sollte entschieden werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben, Auskunft erteilt, eine Forderung zurückgewiesen oder über eine vergleichsweise Lösung verhandelt wird. Werden Tatsachen mitgeteilt, müssen diese vollständig und wahrheitsgemäß sein.

Für die übergeordnete Einordnung des Rechtsgebiets finden Sie weitere Informationen unter Anwalt für Markenrecht in Hamburg und bundesweit. Wer eigene Markenrechte durchsetzen möchte, findet den Gegenpol auf Markenrechte schützen und durchsetzen.

  1. 01 → SICHERN

    Frist, Ware und Angebot dokumentieren

    Abmahnung, Plattformdaten und Beweismittel vollständig sichern.

  2. 02 → KLÄREN

    Echtheit und Lieferkette prüfen

    Originalware, Plagiatsvorwurf, EWR-Herkunft und Markenbenutzung voneinander trennen.

  3. 03 → REAGIEREN

    Ansprüche einzeln beantworten

    Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Kosten erst nach der Rechtsprüfung behandeln.

Ihr Ansprechpartner

CBH-Markenabmahnung anwaltlich prüfen lassen

Kanzlei Wrase prüft die beanspruchten Marken, die konkrete Waren- und Zeichenbenutzung, Originalität und Lieferkette sowie Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Kosten. Bei Originalware wird insbesondere geprüft, ob Erschöpfung nach § 24 MarkenG beziehungsweise Art. 15 UMV eingreift.

Die Bewertung richtet sich nach Ihrem konkreten Schreiben. Öffentlich bekannte Forderungsbeträge oder Ergebnisse anderer Verfahren werden nicht als pauschale Prognose auf Ihren Fall übertragen.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland

Zum anwaltlichen Profil →

Häufige Fragen zu CBH-Markenabmahnungen

Mahnt CBH 2026 weiterhin wegen Markenrechtsverletzungen ab?

Ja. Für 2026 sind aktuelle markenrechtliche CBH-Fälle unter anderem für Louis Vuitton Malletier, Burberry Limited und die Luxottica Group S.p.A. wegen Ray-Ban-Kennzeichen öffentlich dokumentiert. Entscheidend bleibt das konkrete Schreiben.

Muss ich eine CBH-Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Zunächst muss feststehen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Besteht ein Risiko, ist anschließend zu prüfen, welche Erklärung den Anspruch ausreichend berücksichtigt, ohne unnötige Anerkenntnisse oder zu weitgehende Pflichten zu übernehmen.

Darf ich echte Louis-Vuitton-, Burberry- oder Ray-Ban-Ware weiterverkaufen?

Bei echter Ware kann die Erschöpfung des Markenrechts eingreifen, wenn das Produkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde. Herkunft, konkrete Angebotsgestaltung und mögliche berechtigte Gründe gegen den Weitervertrieb müssen dennoch geprüft werden.

Was gilt, wenn ich die Ware selbst für echt gehalten habe?

Die subjektive Vorstellung beseitigt einen möglichen Unterlassungsanspruch nicht automatisch. Für Schadensersatz kann Verschulden dagegen wesentlich sein. Einkaufsweg, Preis, Lieferant, Prüfmaßnahmen und Produktmerkmale sind deshalb wichtige Tatsachen.

Muss ich meinen Lieferanten nennen?

Bei einer Markenverletzung kann § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg vorsehen. Ob und in welchem Umfang die konkrete Auskunft verlangt werden kann, sollte anhand des Schreibens geprüft werden.

Soll ich beanstandete Ware sofort vernichten?

Nicht vorschnell. Die Ware kann für Echtheit, Herkunft und Verteidigung ein wichtiges Beweismittel sein. Ob ein Vernichtungsanspruch besteht und wie mit dem Bestand umzugehen ist, sollte vor einer irreversiblen Maßnahme geklärt werden.

Frist sichern. Echtheit prüfen. Ansprüche trennen.

Lassen Sie Ihre CBH-Markenabmahnung prüfen.

Übermitteln Sie das vollständige Schreiben mit Anlagen und nennen Sie die nächste Frist. Bei Warenfällen fügen Sie möglichst Einkaufsrechnungen, Lieferantenangaben und vorhandene Produktfotos bei.

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