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Unternehmenskennzeichen, § 5 MarkenG

Unternehmenskennzeichen: Marken- und Urheberrecht beachten 

Wenn sich ein Unternehmen einen ausgefallenen Namen gibt, erhöht es damit den Wiedererkennungswert auf dem Markt und weist im besten Fall schon mit einem einzigen Wort auf den Kern des eigenen Angebots hin. Rein juristisch handelt es sich dabei um eine sogenannte „geschäftliche Bezeichnung”. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man die geschäftliche Bezeichnung nach § 5 MarkenG als Unternehmenskennzeichen. Allerdings müssen Firmen darauf achten, dass es diese Bezeichnung noch nicht gibt. Sie könnte sogar markenrechtlich geschützt sein, was zu einen erheblichen Konsequenzen führen kann.

Wie ist das Unternehmenskennzeichen definiert?

Nach § 5 MarkenG (Markengesetz) sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel diejenigen Zeichen, welche das Unternehmen in seinem Geschäftsverkehr nutzt. Sie müssen das ganze Unternehmen oder einen seiner rechtlich selbstständigen Teile bezeichnen. Um Produktkennzeichnungen handelt es sich hingegen nicht.

Das Unternehmenskennzeichen kann durchaus der Name des Inhabers sein. Der Handelsregistereintrag geschieht mit diesem Kennzeichen. Der Betrieb kann darüber hinaus noch eine besondere Bezeichnung tragen, die nicht öffentlich verzeichnet wird. Auch hier ist auf Markenrechte zu achten. Dieselben juristischen Bedingungen gelten für Werktitel. Das sind Bezeichnungen von Druckschriften sowie Film-, Ton- und Bühnenwerken.

Gesetzlicher Schutz der Geschäftskennzeichnung

Die Namensverwendungen in der beschriebenen Art schützt bereits die Vorschrift des § 12 BGB. Registergerichte sind verpflichtet, Schutzverletzungen zu unterbinden (§ 37 HGB). Dies verlangt auch § 30 HGB, der eine deutliche Unterscheidung einzelner Firmen hinsichtlich ihrer eingetragenen Namen fordert.

Bei versehentlicher Verwendung eines geschützten Namens steht dessen Inhaber ein Unterlassungsanspruch zu. Solche Versehen passieren allein deshalb, weil manche Firmen nicht im Handelsregister erfasst sind. Dennoch schützen die §§ 5, 15 MarkenG bereits vorhandene geschäftliche Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen.

Wer also versehentlich oder vorsätzlich eine schon vorhandene Bezeichnung nutzt, muss mit einer markenrechtlichen Abmahnung oder im schlimmsten Fall mit mit einer Unterlassungsklage rechnen.

Darüber hinaus ist die Verwendung geschützter Namen und Marken strafbar. Schutzfähig sind Namen, Firmen, Werktitel und besondere Geschäftsbezeichnungen. Auch Abkürzungen wie VW, BMW und AEG sowie Internetdomains gehören dazu. Allerdings greift der gesetzliche Schutz nur, wenn der betreffende Name eine deutliche semantische Position hat, also eine echte Unterscheidbarkeit bewirkt. Bezeichnungen wie „Mode e.K.” und „Autohandel e. K.” gelten daher nicht als schutzfähig.

Wer sich solche einfachen Namen schützen lassen möchte, kann sie mit einem kennzeichnenden Zusatz wie „Martin Schulz Autohandel e. K.” versehen. Auch wenn eine allgemeingültige, beschreibende Bezeichnung schon sehr bekannt ist, kann sie schützenswert sein (sogenannte Verkehrsgeltung). Das entscheiden im Einzelfall auch die Gerichte. 

Besonderer Schutz von Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen unterliegen einem Schutz ohne Eintrag ins Marken- oder Handelsregister. Der Schutz entsteht ab dem erstmaligen Gebrauch, wenn sie eindeutig genug sind (siehe vorheriger Abschnitt). Wer also eine Firme „Autohandel BMW Hamburg Müller“ gründet, darf davon ausgehen, dass dieser Name geschützt ist, wenn es ihn so noch nicht gibt.

In der Praxis kommt es natürlich vor, dass ein Herr Müller aus Hamburg beschließt, einen Autohandel mit dem Fokus auf BMW-Fahrzeuge zu gründen, und dabei übersehen hat, dass es diesen in Hamburg von einem Namensvetter schon gibt und dass dieser Namensvetter genau diesen Namen gewählt hat. Wenn es nun zur Abmahnung kommt, wäre die einfachste Lösung, dass sich der Neuling auf dem Markt umbenennt. Doch wahrscheinlich hat er schon ein leuchtendes Firmenschild auf seinem Autohaus, kleine Schilder an der Tür, Visitenkarten, Geschäftspapiere und dergleichen mehr anfertigen lassen. Auch die erste Werbung und der Kundenverkehr laufen schon eine Weile. Eine Umbenennung wäre mithin sehr teuer und sogar geschäftsschädigend. Dennoch hat dieser Unternehmer keine Wahl, denn sein Konkurrent mit den älteren Namensrechten genießt die sogenannte „Priorität“. Das Prioritätsprinzip besagt, dass bei einer solchen Kollision von identischen oder auch nur sehr ähnlichen Kennzeichen der Inhaber mit den älteren Rechten obsiegt.

Vorgehensweise

Es bleibt daher eine Aufgabe von Gründern, bei der Namensbezeichnung vorab eine gründliche Recherche durchzuführen. Dabei genügt es nicht, sich auf das Handelsregister zu verlassen. Solche Recherchen sind in der Internetära nicht schwer durchzuführen. Es droht sonst eine Verwechslungsgefahr mit dem älteren Inhaber des Namens, gegen die sich dieser wehren kann. Er muss dabei wiederum zeitnah reagieren: Wenn er den Zustand jahrelang toleriert, verwirkt er seine Rechtsansprüche. Die Einschätzung von einem Anwalt für Markenrecht kann daher sehr hilfreich sein, um unnützen und nicht unerheblichen Kosten vorzubeugen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts