Fotografen · Bildrechte · Schadensersatz
Schadensersatz bei Bildnutzung
Ihr Foto wird ohne ausreichende Lizenz genutzt? Ob Schadensersatz besteht und wie hoch er ausfällt, hängt von Verschulden, Nutzungsumfang und einer angemessenen Lizenzvergütung ab. Kanzlei Wrase prüft die Unterlagen und die nächsten Schritte.
Belege sichern, Rechte und Nutzung zuordnen und Zahlungsansprüche getrennt von Unterlassung und Abmahnkosten bewerten.
Anspruch und Unterlagen prüfen
Nennen Sie das Bild, die Fundstelle und den bekannten Nutzungszeitraum. Originaldateien, Lizenzverträge und Rechnungen senden Sie bitte per E-Mail.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Unterlagen und Anlagen senden Sie bitte per E-Mail an mail@lawst.de. Dieses Formular besitzt kein Uploadfeld.
Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung klärt die Kanzlei vorab. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.
- Beweise vor Kontakt sichern: URL, Datum, Bilddatei.
- Rechtekette und Lizenzumfang dokumentieren.
- Schadensersatz, Benennung und Abmahnkosten getrennt prüfen.
Wann entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz?
Ein Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn ein geschütztes Bild ohne ausreichendes Nutzungsrecht verwendet wird und die weiteren Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 UrhG vorliegen. Ob eine Lizenz erteilt wurde, welchen Umfang sie hat und wer die Nutzung zu verantworten hat, muss im Einzelfall geprüft werden.
Unterlassung und Beseitigung können nach § 97 Abs. 1 UrhG unabhängig von einem Verschulden verlangt werden. Für Schadensersatz ist dagegen eine vorsätzliche oder fahrlässige Rechtsverletzung erforderlich (§ 97 Abs. 2 UrhG). Die Annahme, ein im Internet gefundenes Bild sei frei nutzbar, schließt Fahrlässigkeit nicht ohne Weiteres aus. § 97 UrhG regelt diese Ansprüche.
Welche Arten von Schadensersatz gibt es?
In der Praxis bestehen Ansprüche auf drei Ebenen:
- Konkreter Schaden: nachweisbare Vermögenseinbußen durch die Nutzung.
- Verletzergewinn: der durch die Rechtsverletzung erzielte und zurechenbare Gewinn.
- Lizenzanalogie: die angemessene Vergütung, die für die konkrete Nutzung vereinbart worden wäre.
In der Praxis wird der Schaden häufig nach der Lizenzanalogie bemessen. Dabei ist zu fragen, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien für genau diese Nutzungsart, Dauer und Reichweite vereinbart hätten. Nach einer berechtigten und wirksamen Abmahnung können daneben erforderliche Aufwendungen nach § 97a UrhG ersatzfähig sein; sie sind gesondert vom Schadensersatz zu prüfen.
Was ist die MFM-Tabelle?
Die MFM-Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing geben Anhaltspunkte für bestimmte professionelle Bildnutzungen. Sie sind keine gesetzliche Preisliste. Ob die Empfehlungen zur konkreten Fotografie, zur Lizenzpraxis und zum betroffenen Markt passen, ist jeweils zu prüfen. Sie unterscheiden unter anderem zwischen Online-, Print-, Social-Media- und werblicher Nutzung:
- Online-Verwendung von Bildern
- Printpublikationen
- Social Media
- redaktionelle und kommerzielle Nutzung
Bei Hobbyfotos oder Nutzungen außerhalb des professionellen Bildmarkts lassen sich MFM-Werte nicht ohne Weiteres übertragen. Entscheidend sind unter anderem eigene frühere Lizenzierungen, die Bildqualität und vergleichbare Vereinbarungen. Mehr dazu erläutert die Einordnung der MFM-Tabelle.
Welche Angaben bestimmen den Lizenzschaden?
Für eine tragfähige Berechnung werden zunächst das Bild und seine konkrete Nutzung zugeordnet. Bei einer Unternehmenswebseite können etwa diese Umstände maßgeblich sein:
Die Prüfung umfasst insbesondere:
- die Art der Nutzung, etwa Werbung, redaktionelle Verwendung oder Produktangebot,
- die nachweisbare Dauer, Reichweite und Größe der Veröffentlichung,
- die Lizenzpraxis des Fotografen und vergleichbare Bildlizenzen sowie
- eine fehlende Urheberbenennung und die dafür maßgeblichen Vereinbarungen oder Branchenüblichkeiten.
Ein fester Gesamtbetrag lässt sich daraus nicht ableiten. Lizenzschaden, ein möglicher Anspruch wegen fehlender Benennung und die Erstattung erforderlicher Abmahnkosten werden getrennt geprüft.
Für die Höhe sind die belegte Nutzung und eine zum Einzelfall passende Berechnungsgrundlage entscheidend. Pauschale Zuschläge oder Beispielbeträge ersetzen diese Prüfung nicht. Ist die Dauer oder Verbreitung unklar, können weitere Belege wie archivierte Seiten, Werbeanzeigen, Newsletter oder Marktplatzangebote helfen. Ein Auskunftsanspruch kommt nur nach seinen jeweiligen Voraussetzungen in Betracht; § 101 UrhG knüpft den Anspruch gegen den Verletzer insbesondere an ein gewerbliches Ausmaß und schließt unverhältnismäßige Auskünfte aus.
Muss der Verwender den Schadensersatz immer zahlen?
Nicht jede Forderung ist automatisch berechtigt. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Wurde das Bild wirklich ohne Zustimmung verwendet? War der Urheber klar erkennbar? Gab es vielleicht doch eine Lizenz?
Ob eine Zahlungsforderung besteht, hängt insbesondere von Rechtekette, Lizenzumfang, Verschulden und Schadenshöhe ab. MFM-Werte können ein Anhaltspunkt sein, wenn sie zur konkreten Nutzung und Lizenzpraxis passen; eine Entscheidung zugunsten einer Partei ist daraus nicht automatisch abzuleiten.
Mehr zur Berechnung der Anwaltskosten finden Sie im Beitrag Was kostet eine Abmahnung?.
Was können Fotografen tun?
Wenn Sie feststellen, dass jemand Ihr Bild ohne Ihre Zustimmung verwendet, sollten Sie:
- Beweise sichern (Screenshots, URL, Datum)
- Nutzung dokumentieren (Verwendungsdauer, Umfang, kommerzieller Zweck)
- Einen spezialisierten Anwalt einschalten
- Eine Abmahnung mit Forderung auf Unterlassung und Schadensersatz aussprechen
Eine rechtlich begründete Abmahnung kann Unterlassung und eine außergerichtliche Klärung ermöglichen. Ob die Gegenseite zahlt, eine Einigung zustande kommt oder gerichtliche Schritte nötig werden, lässt sich im Voraus nicht zusagen.
Für die Bezifferung des Anspruchs sollten Sie die vollständigen Fundstellen mit URL und Sicherungsdatum, Original- oder Rohdateien, frühere eigene Veröffentlichungen sowie Auftragsunterlagen, Lizenzverträge und Rechnungen zusammentragen. Bei Veröffentlichungen auf mehreren Plattformen dokumentieren Sie die einzelnen Nutzungen und Zeiträume getrennt. Sichern Sie die Fundstellen möglichst, bevor Sie den Nutzer kontaktieren.
Prüfen Sie auch die Verjährung. Für den Beginn der regelmäßigen Frist können die Entstehung des Anspruchs und Ihre Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der Person des Anspruchsgegners entscheidend sein. Bei wiederholter oder fortdauernder Nutzung ist der zeitliche Ablauf im Einzelfall zu prüfen. Mehr dazu erläutert der Beitrag Verjährungsfrist bei Bildrechtsverletzungen.
Was tun bei unberechtigter Forderung?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Bildnutzung erhalten haben, ist es wichtig, nicht vorschnell zu zahlen oder eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Lassen Sie den Vorwurf prüfen. Nicht jede Forderung ist gerechtfertigt, manche sind überhöht oder fehlerhaft. Ein spezialisierter Anwalt kann einschätzen, ob die geltend gemachten Kosten angemessen sind und ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, lesen Sie hier, wie Sie richtig reagieren.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Schadensersatz bei unerlaubter Bildnutzung?
Die Höhe hängt insbesondere von Nutzungsart, Dauer, Reichweite, Lizenzpraxis und Verschulden ab. Ein allgemeiner Betrag oder ein automatisch geschuldeter Zuschlag lässt sich daraus nicht ableiten.
Was ist die MFM-Tabelle?
Die MFM-Honorarempfehlungen können bei passenden professionellen Bildnutzungen ein Anhaltspunkt für die Lizenzanalogie sein. Sie gelten nicht automatisch für jedes Bild und jede Nutzung. Näheres erläutert die MFM-Einordnung für Fotografen.
Was passiert, wenn der Urheber nicht genannt ist?
Eine fehlende Urheberbenennung kann einen zusätzlichen Anspruch begründen. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag in Betracht kommt, hängt unter anderem von der vereinbarten oder branchenüblichen Benennung und der konkreten Lizenzpraxis ab. Ein Aufschlag von 100 % ist kein Automatismus.
Kann ich als Fotograf selbst Schadensersatz fordern?
Ja. Wer die erforderlichen Rechte innehat, kann berechtigte Ansprüche geltend machen. Unterlassung, Schadensersatz, eine mögliche fehlende Benennung und erforderliche Abmahnkosten haben jeweils eigene Voraussetzungen.
Wie wehre ich mich gegen eine unberechtigte Schadensersatzforderung?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, prüfen Sie den Vorwurf sorgfältig. Nicht jede Forderung ist berechtigt. Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen, bevor Sie zahlen oder unterschreiben.
Worauf es bei der Durchsetzung ankommt
Bei einer unerlaubten Bildnutzung können Unterlassung und unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz in Betracht kommen. Die Lizenzanalogie erfordert eine Bewertung der konkreten Nutzung. Ob zusätzlich ein Anspruch wegen fehlender Benennung oder Ersatz von Abmahnkosten besteht, ist getrennt zu prüfen.
Nutzer von Bildern sollten Lizenz und Nutzungsumfang dokumentieren. Fotografen sollten die Veröffentlichung, ihre Rechte und ihre Lizenzpraxis belegen. So lässt sich beurteilen, welche Ansprüche tragfähig sind und welche Einwände bestehen.
Ansprechpartner für Ihren Fall

Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland
Die Kanzlei prüft Unterlagen, Anspruchsgrundlagen und Kosten einer Beauftragung, bevor das weitere Vorgehen abgestimmt wird.
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Unterlagen zuordnen. Kosten klären.
Bildnutzung und Anspruch prüfen lassen.
Übermitteln Sie die vorhandenen Unterlagen und nennen Sie eine gesetzte Frist. Die Kanzlei klärt mit Ihnen das Vorgehen und die Kosten einer Beauftragung.
