Wettbewerbsrecht · Onlinehandel · Informationspflichten
OS-Plattform abgeschaltet: Ist ein Link noch Pflicht?
Nein. Seit dem 20.7.2025 ist die frühere Pflicht zur Verlinkung der EU-Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) entfallen. Die Plattform wurde eingestellt. Andere Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) können jedoch weiterhin gelten.
Abmahnung wegen einer Pflichtangabe?
Bei Abmahnungen wegen eines OS-Links oder eines fehlenden Schlichtungshinweises sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage und Frist entscheidend. Übermitteln Sie das Schreiben zur rechtlichen Prüfung.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Eine Anfrage begründet noch kein Mandat und wahrt keine Frist. Anlagen über die Kontaktseite; Datenschutz →.
Kurzantwort zur Rechtslage 2026
Der OS-Link ist seit dem 20.7.2025 nicht mehr vorgeschrieben. Art. 14 der aufgehobenen Verordnung (EU) Nr. 524/2013 begründet keine heutige Linkpflicht mehr. Unabhängig davon können nach §§ 36 und 37 VSBG Angaben zur Verbraucherschlichtung erforderlich sein.
- 20.3.2025Die Einreichung neuer Beschwerden über die EU-OS-Plattform endete.
- 20.7.2025Die EU-OS-Plattform wurde eingestellt; die Verlinkungspflicht entfiel.
- VSBG gilt weiterTeilnahmehinweise und Informationen nach erfolgloser Streitbeilegung bleiben zu prüfen.
EU-Verordnung 2024/3228
Was ist neu? Die OS-Linkpflicht ist weggefallen
Die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die frühere Verordnung (EU) Nr. 524/2013 mit Wirkung zum 20.7.2025 aufgehoben. Damit besteht die frühere Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 nicht mehr, auf Websites oder Online-Marktplätzen einen leicht zugänglichen Link zur EU-OS-Plattform bereitzustellen.
Bereits seit dem 20.3.2025 konnten dort keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden. Die Plattform wurde schließlich eingestellt. Ein Link zur ehemaligen OS-Plattform ist deshalb keine aktuelle gesetzliche Pflichtinformation.
Amtliche Rechtsquelle: Verordnung (EU) 2024/3228, Art. 1 und Art. 2 →. Die Aufhebung betrifft die frühere europäische OS-Verordnung; sie beseitigt nicht sämtliche Regeln zur außergerichtlichen Verbraucherstreitbeilegung.
OLG München · 22.9.2016 · 29 U 2498/16
Warum war ein fehlender OS-Link früher abmahnfähig?
Der ursprüngliche LAWST-Beitrag beruhte auf dem Urteil des OLG München vom 22.9.2016, Az. 29 U 2498/16. Damals galt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 noch. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 verlangte einen leicht zugänglichen Link auf das EU-Angebot der Online-Streitbeilegung.
Das OLG hob die entgegenstehende Entscheidung des LG Traunstein vom 20.4.2016 auf und bejahte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aufgrund der damals geltenden Pflicht in Verbindung mit § 3a UWG. Die Verlinkung sollte das Schlichtungsangebot bekannt machen. Nach der damaligen Auffassung kam es für die Verletzung der Verlinkungspflicht nicht darauf an, ob bereits sämtliche Schlichtungsmöglichkeiten praktisch verfügbar waren. Auch Verkäufer auf Online-Marktplätzen mussten die damalige Pflicht beachten.
Die Entscheidung ist historisch einzuordnen. Sie bleibt für die Zeit ihres Normbestands bedeutsam, begründet aber seit der Aufhebung der EU-Verordnung keine fortdauernde Pflicht, die eingestellte OS-Plattform zu verlinken.
Online-Shop · eBay · Amazon · Impressum
Was bedeutet das praktisch für Onlinehändler?
Händler müssen seit dem 20.7.2025 weder im eigenen Onlineshop noch in Verkäuferinformationen auf Handelsplattformen einen Link zur früheren EU-OS-Plattform bereitstellen. Alte Texte im Impressum oder in den AGB, die die Plattform noch als verfügbare Beschwerdestelle nennen, sollten überprüft und sachgerecht bereinigt werden.
Nicht verwechselt werden dürfen die abgeschaffte OS-Verlinkung und fortgeltende Angaben zu Verbraucherschlichtungsstellen. Ob ein Unternehmen die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren erklären oder eine zuständige Stelle benennen muss, richtet sich insbesondere nach dem VSBG.
| OS-Plattform der EU | Eingestellt; keine Verlinkungspflicht nach der aufgehobenen EU-Verordnung. |
|---|---|
| Nationale Verbraucherschlichtung | Informationspflichten nach §§ 36 und 37 VSBG bleiben unter den jeweiligen Voraussetzungen bestehen. |
| Frühere Abmahnungen | Bei älteren Vorgängen sind Zeitpunkt, damals geltendes Recht und gegebenenfalls ein Unterlassungsvertrag gesondert zu prüfen. |
Allgemeine Informationspflicht
Welche Hinweise verlangt § 36 VSBG weiterhin?
Ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss Verbraucher nach § 36 VSBG grundsätzlich leicht zugänglich, klar und verständlich informieren, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Informationen gehören auf die Website beziehungsweise zusammen mit den verwendeten AGB.
Hat sich das Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet oder ist es gesetzlich dazu verpflichtet, muss es zudem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website und eine Erklärung zur Teilnahme nennen.
Die Zehn-Personen-Ausnahme ist begrenzt: Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hatten, sind nach § 36 Abs. 3 VSBG von der allgemeinen Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 1 befreit. Die Ausnahme hebt nicht sämtliche anderen Schlichtungshinweise auf und gilt nicht für § 37 VSBG.
Ein pauschaler Musterhinweis für jeden Shop wäre daher ungenau. Der korrekte Wortlaut muss mit der tatsächlichen Teilnahmebereitschaft und einer möglicherweise bestehenden Teilnahmepflicht übereinstimmen.
Informationen nach gescheitertem Streit
Was verlangt § 37 VSBG nach einem nicht beigelegten Streit?
Können Unternehmer und Verbraucher eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht beilegen, verlangt § 37 VSBG einen Hinweis auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website. Das Unternehmen muss zugleich mitteilen, ob es zur Teilnahme an einem solchen Verfahren bereit oder verpflichtet ist.
Die Information ist in Textform zu erteilen. Sie ist nicht mit dem früheren Link zum EU-OS-Portal identisch. Die Ausnahmeregelung für kleine Unternehmen in § 36 Abs. 3 VSBG befreit nicht von dieser gesonderten Pflicht.
Die konkret zuständige Stelle und die Verpflichtung oder Bereitschaft zur Teilnahme sind für den jeweiligen Streitfall zu bestimmen.
Konkrete Handlungsschritte
Was ist jetzt zu tun?
- 01AKTUALISIEREN
Alte OS-Hinweise prüfen
Impressum, AGB und Verkäuferinformationen auf nicht mehr aktuelle Hinweise oder Links zur eingestellten Plattform kontrollieren.
- 02PRÜFEN
VSBG richtig anwenden
Teilnahmebereitschaft, gesetzliche Pflichten und Ausnahmen nach § 36 sowie die Hinweise bei gescheitertem Streit nach § 37 getrennt beurteilen.
- 03ABWEHREN
Abmahnung zeitlich einordnen
Bei einem erhaltenen Schriftsatz prüfen, welches Verhalten aus welchem Zeitraum beanstandet wird und ob bereits eine Unterlassungserklärung besteht.
Für eine neue Abmahnung, die allein das heutige Fehlen eines Links zur abgeschalteten EU-OS-Plattform beanstandet, trägt die frühere EU-Verordnung den Vorwurf nicht mehr. Andere geltend gemachte Informationsverstöße können dennoch gesondert zu prüfen sein.
Weiterführend: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten → und Wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf eBay →.
Direkte Antworten
Häufige Fragen zur OS-Linkpflicht und Verbraucherschlichtung
Muss ein Shop 2026 noch auf die EU-OS-Plattform verlinken?
Nein. Seit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zum 20.7.2025 besteht die frühere Linkpflicht nicht mehr.
Sollte der alte OS-Link aus dem Impressum verschwinden?
Überholte Hinweise auf die geschlossene Plattform sollten überprüft und gegebenenfalls entfernt werden. Etwaige weiterhin erforderliche Informationen nach dem VSBG müssen unabhängig davon korrekt bleiben.
Gelten §§ 36 und 37 VSBG weiterhin?
Ja. Je nach gesetzlichen Voraussetzungen sind allgemeine Teilnahmeinformationen nach § 36 erforderlich. Nach einem nicht beigelegten Verbraucherstreit ist der Hinweis nach § 37 in Textform zu erteilen.
Sind ältere OS-Link-Abmahnungen nachträglich automatisch gegenstandslos?
Nein. Entscheidend sind insbesondere der Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes, die damals geltende Rechtslage und eine möglicherweise abgegebene Unterlassungserklärung oder ein gerichtlicher Titel.
Rechtliche Unterstützung
Kanzlei Wrase prüft Abmahnungen zu Online-Informationspflichten
Bei Abmahnungen wegen vermeintlich fehlender Pflichtangaben im Onlinehandel kommt es auf die richtige Norm, ihren zeitlichen Geltungsbereich und den konkreten Sachverhalt an. Kanzlei Wrase prüft die geltend gemachten Ansprüche, Fristen und mögliche Unterlassungsverpflichtungen.

Rechtsanwalt Björn Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Onlinehandel · Streitbeilegung · Wettbewerbsrecht
Abmahnung wegen einer Pflichtangabe erhalten?
Die frühere EU-OS-Linkpflicht ist beendet. Ob andere Informationspflichten verletzt wurden oder ältere Unterlassungserklärungen Auswirkungen haben, bedarf einer gesonderten Prüfung.

