Unternehmen dürfen die Adressdaten von privaten Kunden für postalische Briefwerbung nutzen, wenn diese nicht aktiv widersprechen. Die DSGVO erlaubt diese Art der Datenverarbeitung und -nutzung grundsätzlich. Es dürfen ihr nur keine überwiegenden Interessen des betreffenden Kunden entgegenstehen. Das wäre in Einzelfällen durchaus möglich (AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 17.07.2024, Az.: 916 C 89/22).
Werbung per Brief / Post
Der Kläger kaufte in einem Online-Shop ein Produkt als Gast ohne Anlegen eines Kundenkontos ein. Die Ware ließ er sich an ein stationäres Geschäft des Anbieters schicken. Allerdings gab er während seiner Bestellung zusätzlich (vermutlich zum Zweck der Zahlungsabwicklung) seine privaten Adressdaten an. Einer Verwendung zu Werbezwecken widersprach er nicht aktiv. Das später beklagte Unternehmen versandte in der Folge an die private Adresse des Kunden personalisierte Werbekataloge.
Der Kunde klagte daraufhin auf Unterlassung, weil er eine Datenschutzrechtsverletzung nach DSGVO vermutete. Im Rahmen seiner Klage monierte der Kunde auch, dass er als Gast bestellt, der Shopbetreiber für ihn jedoch ein „Kundenkonto“ eingerichtet hatte. Vor dem Amtsgericht Hamburg-St.Georg unterlag er mit dieser Argumentation.
Speicherung von Daten notwendigen Daten zulässig
Die Richter am AG Hamburg-St.Georg wiesen die Klage komplett ab. Insbesondere verneinten sie eine Datenschutzverletzung. Doch auch auf das Einrichten eines vermeintlichen Kundenkontos gingen sie ausführlich ein. Dies habe nicht bestanden. Vielmehr handle es sich um ein Missverständnis, weil das Unternehmen als Betreiber des Shops die erfassten Kundendaten zwar einem sogenannten „Kundenkonto“ zuordnete, jedoch keines im eigentlichen Sinne führte.
Die Kunden, die als Gast im betreffenden Shop einkaufen, erhalten keinen üblichen Zugang mit Benutzerkennung und Passwort. Die Daten wurden nur intern im Kundenverwaltungssystem des Betreibers gespeichert. Das verstößt nicht gegen die DSGVO.
Unternehmen benötigen solche Daten allein schon für ihre Abrechnung unter anderem gegenüber dem Finanzamt (steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten), sodass ein berechtigtes Interesse an der Speicherung besteht (Artikel 6 DSGVO). Im Shop wird diese Datenspeicherung auch kommuniziert, wobei freilich missverständlich der Begriff eines „Kundenkontos“ auftaucht. Die Betreiber weisen darauf hin, dass eine interne Datenspeicherung und -verarbeitung stattfindet, ohne die sich der Kaufvertrag nicht abwickeln lässt.
Des Weiteren weisen sie auf die Speicherung der Daten zu Werbezwecken hin. Die Werbung kann demnach bis zum Widerspruch eines Kunden erfolgen. Die Widerspruchsmöglichkeit durch Setzen eines Häkchens räumt der Shop auch ein. Der Kunde hatte später der Werbung auf diese Weise widersprochen. Anschließend hatte er keine Werbung mehr erhalten.
Briefwerbung steht im Einklang mit der DSGVO
Das AG Hamburg-St. Georg stellte in seinem Urteil fest, dass sehr wohl Bestelldaten für postalische Direktwerbung verwendet werden dürfen. Dies widerspricht nicht den einschlägigen Vorgaben der DSGVO.
Werbung per Post / Brief ist bei einem berechtigten Interesse erlaubt (Artikel 6 Absatz 1 lit. f und Erwägungsgrund 47 DSGVO). Ein berechtigtes Interesse kann auch rein wirtschaftlicher Natur sein. Kunden müssen so einer Datennutzung aktiv widersprechen, wenn sie keine Werbung wünschen.
Ähnlich hatte bereits das LG Stuttgart geurteilt.