Zum Inhalt springen

Urheberrecht · Bildnutzung

Abmahnung wegen Bilderklau: Foto unerlaubt genutzt?

Ihr Foto erscheint ohne ausreichende Erlaubnis auf einer fremden Website, in einem Online-Shop oder in sozialen Medien? Eine Abmahnung kann die Nutzung und die Wiederholungsgefahr außergerichtlich klären. Bevor Forderungen erhoben werden, zählen die gesicherte Fundstelle, Ihre Rechte am Bild und die konkrete Lizenzlage.

Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Kostenerstattung haben unterschiedliche Voraussetzungen. Die Kanzlei Wrase prüft, welche Ansprüche sich in Ihrem Fall belegen lassen und welcher Schritt wirtschaftlich sinnvoll ist.

Abmahnung und Ansprüche prüfen

Senden Sie die Fundstelle, Originaldatei und vorhandene Lizenzunterlagen. So lässt sich zunächst einordnen, ob und gegen wen Ansprüche bestehen.

040 228 682 10mail@lawst.de

Größere Dateien und Anlagen senden Sie bitte per E-Mail. Die Kosten einer Beauftragung werden vorher geklärt. Eine bloße Anfrage begründet kein Mandat und wahrt keine Frist.

  • Beweise sichernURL, Datum und vollständigen Nutzungskontext dokumentieren.
  • Rechte prüfenOriginaldatei, Aufträge und Lizenzvereinbarungen zuordnen.
  • Ansprüche abgrenzenUnterlassung, Zahlungen und Kosten getrennt bewerten.

Zuerst die unerlaubte Bildnutzung sichern

Eine Nachricht an den Betreiber kann dazu führen, dass das Bild sofort verschwindet. Sichern Sie deshalb zunächst das Foto im Zusammenhang mit der gesamten Seite oder dem Beitrag. Notieren Sie die vollständige URL, Datum und Uhrzeit, die Betreiberangaben sowie Platzierung und erkennbare Werbung. Bei mehreren Fundstellen sollten Sie jede Nutzung einzeln dokumentieren.

Bewahren Sie die Originaldatei, RAW- oder Projektdateien, frühere Veröffentlichungen und die Kommunikation zur Bildentstehung auf. Auch Rechnungen und Agenturverträge können die Rechteposition belegen. Ein Screenshot allein zeigt nicht immer, wer das Foto geschaffen hat oder welche Nutzung tatsächlich lizenziert wurde.

  • Screenshot mit Bild, URL und Seitenkontext
  • Datum, Uhrzeit, Betreiber und weitere Fundstellen
  • Originaldatei, Auftrag, Rechnung und Lizenzunterlagen
  • Vorhandene Nachrichten zur Verwendung und Urheberbenennung

Die ausführliche Anleitung steht unter „Bild geklaut: Was Fotografen jetzt tun sollten“.

Wer darf Ansprüche wegen des Fotos geltend machen?

Fotografien können als Lichtbildwerke oder Lichtbilder geschützt sein; eine Registrierung ist dafür nicht erforderlich. Wer die Aufnahme geschaffen hat, welche Nutzungsrechte später eingeräumt wurden und ob der konkrete Einsatz gedeckt ist, muss getrennt geprüft werden. Eine Quellenangabe ersetzt keine erforderliche Nutzungserlaubnis. Umgekehrt beweist eine fehlende Benennung für sich allein noch keine unlizenzierte Verwendung.

Bei einem Agenturauftrag kann eine Lizenz etwa auf einen Printkatalog, bestimmte Kanäle oder einen Zeitraum begrenzt sein. Eine Veröffentlichung im Shop, in Anzeigen oder sozialen Medien kann außerhalb dieses Umfangs liegen. Maßgeblich sind der Vertrag, die Zuordnung des konkreten Bildes und die tatsächliche Nutzung. Auch gesetzliche Erlaubnisse sind im Einzelfall zu beachten.

Rechteunterlagen

Originaldatei, Auftrag, Vertrag, Rechnung und Lizenzbedingungen.

Nutzungskontext

Website, Shop, Plattform, Anzeige, Dauer und mögliche Mehrfachnutzung.

Wann ist eine Abmahnung wegen Bilderklau sinnvoll?

Eine Abmahnung kann eine belegte Rechtsverletzung benennen und der Gegenseite Gelegenheit geben, den Streit um Unterlassung außergerichtlich beizulegen. Nach § 97a Abs. 1 UrhG soll vor Einleitung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens grundsätzlich abgemahnt werden. Ob dieser Weg sinnvoll ist, hängt von Rechten, Beweisen, Anspruchsgegner und dem wirtschaftlichen Ziel ab.

§ 97a Abs. 2 UrhG verlangt klare Angaben zum Verletzten, eine genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung und eine Aufschlüsselung geltend gemachter Zahlungsansprüche. Wird eine Unterlassungsverpflichtung verlangt, muss bei erheblicher Überschreitung der beanstandeten Verletzung darauf hingewiesen werden. Inhalt, Frist und vorgeschlagene Erklärung sollten zur konkreten Nutzung passen. Ein fehlerhafter oder zu weit gehender Entwurf kann die Kostenerstattung gefährden.

Eine selbst formulierte Abmahnung ist grundsätzlich möglich. Vorher sollten die Rechtekette, eine mögliche Lizenz und die gesetzlichen Anforderungen geprüft werden. Die Vertiefung zur Abmahnung wegen einer Bildrechtsverletzung erläutert die Anspruchsdurchsetzung ausführlicher.

Löschung und Unterlassung sind verschiedene Fragen

Bei einer widerrechtlichen Nutzung kann Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG verlangt werden. Das Entfernen des Bildes beendet die sichtbare Nutzung, beantwortet aber nicht automatisch die Frage nach der Wiederholungsgefahr. Eine Unterlassungsverpflichtung soll künftige Verstöße erfassen und wird im Rahmen einer Abmahnung regelmäßig mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt.

Ein gesetzlicher Mindestbetrag von 5.000 € besteht dafür nicht. Der Umfang der Erklärung muss zur tatsächlichen Verletzung passen. Ob eine konkrete Erklärung die Wiederholungsgefahr ausräumt, lässt sich nur anhand ihres Wortlauts und der Umstände beurteilen. Bei einer früheren Nutzung können daneben Zahlungsansprüche gesondert zu prüfen sein.

Wie lässt sich Schadensersatz berechnen?

Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Eine versehentliche Nutzung ist deshalb nicht mit einer automatischen Schadensersatzpflicht gleichzusetzen. Bei der Lizenzanalogie wird gefragt, welche angemessene Vergütung für genau die streitige Verwendung vereinbart worden wäre. Medium, Dauer, Platzierung, Reichweite und eigene vergleichbare Lizenzverträge können eine Rolle spielen.

MFM-Honorarempfehlungen können bei professionellen Fotografien eine Orientierung geben. Sie sind kein fester Tarif für jede Aufnahme oder Online-Nutzung. Eine fehlende Fotografenbenennung ist gesondert zu bewerten; ein Zuschlag von 100 % fällt nicht automatisch an. Derselbe Umstand sollte in der Berechnung nicht doppelt berücksichtigt werden. Auch ein Auskunftsanspruch ist nicht in jedem Fall automatisch gegeben.

Mehr zur Berechnung finden Sie unter Schadensersatz bei Bildnutzung und MFM-Tabelle bei Bilderklau.

Anwaltskosten und Risiken vorab klären

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit hängen vom Auftrag, Gegenstandswert und Vorgehen ab. Bei einer berechtigten und wirksamen Abmahnung können erforderliche Aufwendungen nach § 97a Abs. 3 UrhG erstattungsfähig sein. Daraus folgt keine automatische vollständige Kostentragung der Gegenseite. Für bestimmte erstmals abgemahnte Privatpersonen sieht das Gesetz eine Begrenzung des Gegenstandswerts vor; Ausnahmen sind möglich.

Eine unberechtigte oder unwirksame Abmahnung kann unter den Voraussetzungen des § 97a Abs. 4 UrhG einen Anspruch der Gegenseite auf Ersatz erforderlicher Verteidigungskosten auslösen. Deshalb werden Rechteposition, Lizenz, Anspruchsumfang und Beweise vor dem Versand bewertet. Ansprüche können verjähren, und Eilmaßnahmen haben eigene zeitliche Anforderungen. Eine bloße Kontaktanfrage wahrt keine Frist. Die Vertiefung zur Verjährung behandelt diese Frage gesondert.

So wird die Abmahnung vorbereitet

Die Kanzlei prüft zunächst, welches Foto wo und wie lange verwendet wurde. Darauf folgen die Rechtekette, ein möglicher Lizenzumfang und die Identität des Anspruchsgegners. Erst danach werden Unterlassung, etwaige Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Kosten voneinander abgegrenzt. Eine außergerichtliche Abmahnung, Verhandlung oder gerichtliche Durchsetzung wird anhand der Beweislage und des wirtschaftlichen Interesses abgestimmt.

  1. 01 / Sichern

    Nutzung dokumentieren

    Fundstellen, Seitenkontext und Originaldatei zusammenstellen.

  2. 02 / Prüfen

    Rechte und Ansprüche

    Lizenzen, Wiederholungsgefahr, Schaden und Kosten bewerten.

  3. 03 / Entscheiden

    Vorgehen abstimmen

    Abmahnung, Verhandlung oder gerichtliche Schritte besprechen.

Ansprechpartner für Fotografen

Rechtsanwalt Björn Wrase

Rechtsanwalt Björn Wrase

Die Kanzlei Wrase in Hamburg unterstützt Fotografen und weitere Rechteinhaber bundesweit bei der rechtlichen Einordnung unerlaubter Bildnutzungen und der Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Für eine erste Prüfung helfen die Fundstelle, Originaldatei, Aufträge und Lizenzunterlagen.

Kontakt zur Kanzlei aufnehmen →

Passende Vertiefungen

Häufige Fragen zur Abmahnung wegen Bilderklau

Reicht eine Quellenangabe statt einer Lizenz?

Nein. Eine Quellenangabe allein ersetzt keine erforderliche Nutzungserlaubnis. Ob die konkrete Verwendung erlaubt ist, hängt von Nutzungsrechten und möglichen gesetzlichen Erlaubnissen ab.

Kann ich selbst wegen Bilderklau abmahnen?

Grundsätzlich ja. Die Abmahnung muss jedoch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die Rechtsverletzung sowie Zahlungsansprüche klar bezeichnen. Eine unberechtigte oder unwirksame Abmahnung kann Kosten auslösen.

Wann sollte ich handeln?

Sichern Sie die Fundstelle möglichst früh, weil Inhalte und Beweise verschwinden können. Verjährung und mögliche Eilmaßnahmen hängen vom konkreten Sachverhalt ab.

Wie hoch muss die Vertragsstrafe sein?

Eine Unterlassungsverpflichtung soll mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt sein. Ein gesetzlicher Mindestbetrag von 5.000 € existiert nicht; maßgeblich sind Erklärung und Einzelfall.

Ist Schadensersatz bei fehlender Fotografenbenennung doppelt so hoch?

Ein pauschaler Zuschlag von 100 % ist nicht stets geschuldet. Die Benennung, Lizenzpraxis und konkrete Nutzung müssen getrennt bewertet werden; Doppelbewertungen sind zu vermeiden.

Wer zahlt die Anwaltskosten?

Bei einer berechtigten und wirksamen Abmahnung können erforderliche Aufwendungen nach § 97a UrhG erstattungsfähig sein. Die Gegenseite trägt nicht automatisch jede entstandene Anwaltsgebühr.

Was passiert, wenn der Nutzer nicht reagiert?

Je nach Anspruch und Beweislage können gerichtliche Schritte in Betracht kommen. Fristen, Kosten und Risiken sind vorab zu prüfen; eine Zahlung lässt sich nicht zusagen.

Gilt das auch für soziale Netzwerke und Blogs?

Auch dort können Bildrechte verletzt werden. Entscheidend sind die konkrete Nutzung, mögliche Lizenzen, Plattformbedingungen und gesetzliche Erlaubnisse.

Darf ich frei auffindbare Stockfotos verwenden?

Die bloße Auffindbarkeit über Suchmaschinen oder Plattformen ist keine allgemeine Nutzungserlaubnis. Lizenzbedingungen und Rechtekette sollten vor einer Verwendung geprüft werden.

Was gilt bei einer versehentlichen Nutzung?

Eine unberechtigte Nutzung kann Unterlassung auslösen. Schadensersatz setzt nach § 97 Abs. 2 UrhG Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; die fehlende Kenntnis ist im Einzelfall zu bewerten.

Ihr Foto wird ohne Erlaubnis verwendet?

Sichern Sie die Nutzung und Ihre Rechteunterlagen. Die Kanzlei prüft mit Ihnen, ob eine Abmahnung und weitere Ansprüche in Betracht kommen.

Abmahnung prüfen lassen →   040 228 682 10   mail@lawst.de

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen

Cookie Consent mit Real Cookie Banner