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Urheberrecht · Abmahnung wegen Bildnutzung

DEPICTA.LEGAL-Abmahnung
für 2L-EXPERIENCE erhalten?

Wenn ein Schreiben von Rechtsanwalt Robert Fechner beziehungsweise DEPICTA.LEGAL Ansprüche im Zusammenhang mit einem Foto geltend macht, sollten Absender, Anspruchsteller, Fotograf, konkrete Bildnutzung und Lizenzlage getrennt geprüft werden. Erst danach lässt sich bewerten, ob und in welchem Umfang Unterlassung, Auskunft oder Zahlung verlangt werden können.

Für die allgemeine Orientierung finden Sie hier die ersten Schritte nach einer Bildabmahnung. Diese Spezialseite behandelt zusätzlich die Rollen von DEPICTA.LEGAL, 2L-EXPERIENCE und Loïc Lagarde sowie die Prüfung der konkreten Rechtekette.

Ihre Abmahnung prüfen lassen

Nennen Sie bitte die gesetzte Frist und ob Sie bereits geantwortet, unterschrieben oder gezahlt haben. Bei unmittelbar drohendem Fristablauf nehmen Sie zusätzlich telefonisch Kontakt auf.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung klärt die Kanzlei vorab mit Ihnen. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

  1. Frist und Schreiben sichern. Bewahren Sie sämtliche Anlagen, Screenshots und Forderungsaufstellungen auf.
  2. Foto und Lizenz zuordnen. Suchen Sie Bildnummer, Quelle, Rechnung, damalige Lizenzbedingungen und Angaben zum Nutzungszeitraum.
  3. Nicht ungeprüft festlegen. Zahlung, Auskunft und Unterlassungserklärung haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen.

Wer sind DEPICTA.LEGAL, 2L-EXPERIENCE und Loïc Lagarde?

Nach dem eigenen Impressum ist DEPICTA.LEGAL ein Projekt von Rechtsanwalt Robert Fechner in Berlin. Die Website nennt Robert Fechner als Informationsanbieter und erläutert außerdem, dass E-Mails der Domain @depicta.legal von ihm stammen. Damit ist DEPICTA.LEGAL von dem in einem konkreten Schreiben bezeichneten Anspruchsteller zu unterscheiden.

Die Website von Loïc Lagarde beschreibt ihn selbst als französischen Reise- und Fine-Art-Fotografen. In den dort veröffentlichten Nutzungsbedingungen wird 2L-EXPERIENCE zusammen mit Loïc Lagarde genannt. Diese öffentlich zugänglichen Angaben helfen bei der Identifizierung der Beteiligten, belegen aber nicht automatisch, welche Rechte 2L-EXPERIENCE an genau dem beanstandeten Foto besitzt oder welche Ansprüche übertragen oder zur Durchsetzung eingeräumt wurden.

Wenn Ihr Schreiben 2L-EXPERIENCE als Anspruchsteller und Loïc Lagarde als Fotografen bezeichnet, sollte deshalb zwischen Fotograf beziehungsweise Urheber, möglichem Rechteinhaber und anwaltlichem Vertreter unterschieden werden. Eine konkrete Rechtekette wird auf dieser Seite ohne überprüfbare Unterlagen nicht unterstellt.

Primärquellen: Impressum von DEPICTA.LEGAL, Website von Loïc Lagarde und Nutzungsbedingungen mit Angaben zu 2L-EXPERIENCE.

Welches Foto wurde genutzt und was deckt eine vorhandene Lizenz?

Urheber ist nach § 7 UrhG die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Fotografien können als Lichtbildwerke geschützt sein; daneben schützt § 72 UrhG Lichtbilder nach den dort genannten Voraussetzungen. Für die Prüfung kommt es deshalb zunächst darauf an, das konkret beanstandete Foto sicher zu identifizieren.

Vergleichen Sie Motiv, Bildnummer, Fotografenangabe, Dateiname, Ausschnitt und die im Schreiben dokumentierte Fundstelle mit Ihrer tatsächlichen Veröffentlichung. Ein Screenshot belegt zunächst den dort festgehaltenen Abruf, aber nicht ohne Weiteres den gesamten behaupteten Nutzungszeitraum. Sichern Sie deshalb Veröffentlichungsdaten, Redaktionshistorie und gegebenenfalls alte Sicherungen.

Lizenzbelege aus Bilddatenbank, Agentur oder altem Websiteprojekt

Eine Rechnung oder ein Downloadbeleg kann ein wichtiger Ausgangspunkt sein. Entscheidend ist aber, ob die konkrete Nutzung von der damaligen Rechtseinräumung umfasst war. Nutzungsrechte können nach § 31 UrhG räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt sein. Prüfen Sie insbesondere Lizenznehmer, Website beziehungsweise Domain, Nutzungszweck, Medium, Laufzeit und gegebenenfalls Bearbeitungsrechte.

Maßgeblich sind die beim Erwerb geltenden Bedingungen. Eine heute abrufbare Lizenzseite beweist den damaligen Vertragsinhalt nicht allein. Hat eine Webagentur oder ein Mitarbeiter das Bild eingebunden, sollten deren Unterlagen ebenfalls gesichert werden. Das entlastet gegenüber dem Rechteinhaber nicht automatisch, kann aber für Lizenznachweise und mögliche Ansprüche im Innenverhältnis erheblich sein.

Wer darf Unterlassung oder Zahlung verlangen?

Die Urheberschaft des Fotografen und die Berechtigung eines Unternehmens zur Anspruchsverfolgung sind unterschiedliche Fragen. Ein Unternehmen kann etwa ausschließliche Nutzungsrechte besitzen, Zahlungsansprüche abgetreten erhalten haben oder aufgrund einer anderen Rechtsposition zur Geltendmachung bestimmter Ansprüche berechtigt sein. Welche Konstellation vorliegt, muss für das konkrete Foto, die konkrete Nutzungsart und den maßgeblichen Zeitraum geprüft werden.

Auch die einzelnen Ansprüche müssen nicht zwingend derselben Person zustehen. Das gilt insbesondere für Unterlassung, Lizenzschadensersatz und einen möglichen Anspruch wegen fehlender Urheberbenennung. Ein fehlender vollständiger Vertrag als Anlage des Schreibens macht eine Forderung nicht automatisch unbegründet; bei substantiiertem Bestreiten kann die Anspruchsberechtigung jedoch näher darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sein.

Prüfpunkt statt Vermutung: Die öffentlich sichtbare Verbindung zwischen Loïc Lagarde und 2L-EXPERIENCE ersetzt keinen Nachweis dafür, welche Rechte an dem konkret beanstandeten Foto übertragen wurden.

Unterlassungserklärung und Entfernung richtig einordnen

Wer ein geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 97 Abs. 1 UrhG unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Für eine Abmahnung mit Unterlassungsbegehren enthält § 97a UrhG zusätzliche Anforderungen an Inhalt und Aufschlüsselung.

Eine beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Daraus folgt aber nicht, dass immer eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgegeben werden muss. Zuerst ist zu klären, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Besteht er, muss eine Erklärung die Wiederholungsgefahr ausreichend ausräumen; zugleich sollte sie keine unnötig weitergehenden Verpflichtungen oder Anerkenntnisse enthalten.

Für eine Vertragsstrafe gibt es bei solchen Bildfällen keinen allgemeinen gesetzlichen Fixbetrag von 5.001 €. Ob eine konkrete Vertragsstrafenregelung vereinbart wird und welche Folgen ein späterer Verstoß hätte, richtet sich nach der abgegebenen Erklärung und den gesetzlichen Regeln, unter anderem § 339 BGB.

Beweise sichern und eine unberechtigte Nutzung zügig beenden

Dokumentieren Sie den relevanten Zustand, ohne eine möglicherweise unberechtigte Veröffentlichung unnötig fortzusetzen. Sichern Sie die für die Prüfung benötigten Nachweise nichtöffentlich und prüfen Sie anschließend die tatsächliche Abrufbarkeit des Bildes. Das bloße Entfernen aus einem Beitrag kann zu wenig sein, wenn die Datei oder weitere Fassungen weiterhin öffentlich erreichbar sind.

Welche zusätzlichen Maßnahmen gegenüber Suchmaschinen, Plattformen oder Dritten erforderlich sind, hängt von der konkreten Verpflichtung, den Einflussmöglichkeiten und der Zumutbarkeit ab. Eine pauschale Pflicht, sämtliche internen Sicherungskopien zu vernichten, folgt nicht aus jeder Abmahnung.

Schadensersatz, MFM und Urheberbenennung getrennt prüfen

Schadensersatz setzt nach § 97 Abs. 2 UrhG vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Bei der Lizenzanalogie wird gefragt, welche angemessene Vergütung vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Relevant sind insbesondere Nutzungsart, Dauer, Reichweite und eine belastbare tatsächliche Lizenzierungspraxis.

Die MFM-Empfehlungen sind kein Gesetz und nicht automatisch die richtige Berechnungsgrundlage. Der Bundesgerichtshof betont bei der Lizenzanalogie die Umstände des Einzelfalls und den objektiven Wert der konkreten Benutzungsberechtigung. Eine tatsächlich praktizierte Lizenzierung kann dabei besonders aussagekräftig sein.

BGH, Urteil vom 13.9.2018 – I ZR 187/17 „Sportwagenfoto“ (amtliche Fundstelle).

Kein automatischer 100-%-Zuschlag wegen fehlender Namensnennung

§ 13 UrhG schützt das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft und auf Bestimmung der Urheberbezeichnung. Eine fehlende Benennung kann Ansprüche auslösen, aber das Gesetz schreibt keinen pauschalen Zuschlag von 100 % auf den Lizenzschaden vor. Zu prüfen sind vielmehr Berechtigung, Benennungsvereinbarung, eine mögliche Einwilligung oder ein Verzicht sowie die konkrete Schadensbemessung.

Der BGH hat 2023 ausdrücklich hervorgehoben, dass Vereinbarungen über die Ausübung des Benennungsrechts möglich sind und deren Wirksamkeit von den konkreten Umständen abhängt. Auch deshalb verbietet sich eine schematische Verdoppelung ohne Einzelfallprüfung.

BGH, Urteil vom 15.6.2023 – I ZR 179/22 „Microstock-Portal“ (amtliche Fundstelle). Vertiefend: Schadensersatz bei unerlaubter Bildnutzung.

Auskunft, Dokumentation und Anwaltskosten haben eigene Voraussetzungen

Auskunftsansprüche sind nicht mit dem Schadensersatzanspruch gleichzusetzen. § 101 UrhG enthält einen besonderen Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebswege unter den dort geregelten Voraussetzungen. Daneben kann ein ergänzender Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben in Betracht kommen, wenn der Berechtigte zur Bezifferung eines bestehenden Anspruchs auf Informationen angewiesen ist und deren Erteilung zumutbar ist.

Ein Fragenkatalog ist daher nicht automatisch in vollem Umfang geschuldet. Angaben zu Nutzungsdauer, Reichweite, weiteren Fundstellen oder Dritten müssen zum geltend gemachten Anspruch passen. Geschuldete Auskünfte sollten richtig und vollständig sein; unsichere Erinnerungen sollten nicht als gesicherte Tatsachen dargestellt werden.

Bei einer berechtigten Abmahnung können erforderliche Aufwendungen nach § 97a UrhG erstattungsfähig sein. Gegenstandswert, Gebührensatz, Auslagen und die Voraussetzungen möglicher gesetzlicher Begrenzungen sind getrennt zu prüfen. Auch Dokumentations- oder Ermittlungskosten sind keine automatische Pauschale, sondern benötigen eine tragfähige Anspruchsgrundlage sowie einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Fall.

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung

Für die rechtliche Einordnung sollten Schreiben, Foto und Lizenzunterlagen zusammengeführt werden. Warten Sie bei einer nahen Frist nicht darauf, dass sämtliche alten Unterlagen bereits vollständig vorliegen.

Schreiben und Nutzung

  • Vollständiges Schreiben mit Anlagen und Fristen
  • Bildkennung, Fotografenangabe und beanstandete Fundstelle
  • Screenshots und vorhandene Daten zum Nutzungszeitraum
  • Etwaiger Entwurf einer Unterlassungserklärung

Lizenz und Herkunft

  • Rechnung, Downloadbeleg und damalige Lizenzbedingungen
  • Unterlagen einer Bildagentur oder Webagentur
  • Freigaben, E-Mails und Projektunterlagen aus dem damaligen Zeitraum
  • Bisherige Antworten, Zahlungen oder Entfernungsschritte

Eine Bitte um Fristverlängerung verschiebt eine Frist nicht automatisch. Verlassen Sie sich erst auf eine bestätigte Verlängerung. Gerichtliche Fristen sind gesondert zu beachten. Eine Anfrage an die Kanzlei allein wahrt keine Frist.

  1. 01 → ZUORDNEN

    Schreiben und Foto klären

    Beteiligte, Bild, Nutzung, Fristen und vorhandene Unterlagen zusammenführen.

  2. 02 → PRÜFEN

    Ansprüche bewerten

    Rechtekette, Lizenz, Unterlassung, Schadensersatz, Benennung, Auskunft und Kosten getrennt beurteilen.

  3. 03 → ABSTIMMEN

    Reaktion festlegen

    Einwände, Erklärungen oder Verhandlungen anhand des Prüfungsergebnisses vorbereiten.

Ihr Ansprechpartner

Anwaltliche Prüfung durch Kanzlei Wrase

Kanzlei Wrase prüft das konkrete Schreiben, die Bildzuordnung und Ihre Unterlagen. Eine passende Lizenz, eine nicht belegte Anspruchsberechtigung oder eine unzutreffende Berechnung können Einwände begründen. Umgekehrt lässt sich eine vollständige Abwehr oder bestimmte Reduzierung ohne Einzelfallprüfung nicht zusagen.

Die anwaltliche Unterstützung im Urheberrecht ist bundesweit möglich. Nach Klärung von Auftrag und Kosten übernimmt Kanzlei Wrase die vereinbarte Vertretung.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland

Zum anwaltlichen Profil →

Häufige Fragen zur DEPICTA.LEGAL-Abmahnung

Muss ich eine DEPICTA.LEGAL-Abmahnung sofort bezahlen?

Nein. Der Zugang eines Schreibens begründet für sich genommen noch keine Zahlungspflicht. Zu prüfen sind das konkrete Foto, die Anspruchsberechtigung, eine mögliche Lizenz, Verschulden und die Berechnung jeder verlangten Position.

Ist 2L-EXPERIENCE automatisch zur Anspruchsverfolgung berechtigt?

Nein. Die öffentlich sichtbare Verbindung zwischen 2L-EXPERIENCE und Loïc Lagarde ersetzt keinen Nachweis der konkreten Rechteposition. Entscheidend ist, welche Rechte oder Ansprüche für das betroffene Foto und den relevanten Zeitraum bestehen und geltend gemacht werden.

Muss eine beigefügte Unterlassungserklärung immer modifiziert werden?

Nein. Zuerst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist eine Erklärung erforderlich, muss sie die Wiederholungsgefahr ausreichend ausräumen, sollte aber keine unnötig weitergehenden Verpflichtungen oder Anerkenntnisse enthalten.

Gibt es automatisch einen 100-%-Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung?

Nein. Das Urheberrechtsgesetz schreibt keinen automatischen Zuschlag von 100 % auf den Lizenzschaden vor. Berechtigung, Benennungsvereinbarung und die konkrete Schadensbemessung müssen eigenständig geprüft werden.

Ist die Angelegenheit nach dem Löschen des Bildes erledigt?

Nicht automatisch. Die Entfernung kann eine weitere öffentliche Nutzung beenden, beseitigt aber nicht ohne Weiteres Ansprüche aus der Vergangenheit oder eine bereits entstandene Wiederholungsgefahr. Weitere Maßnahmen hängen von der konkreten Verpflichtung und den Einflussmöglichkeiten ab.

Was gilt, wenn eine Agentur oder ein Mitarbeiter das Bild eingebunden hat?

Die Einbindung durch Dritte entlastet gegenüber einem Rechteinhaber nicht automatisch. Sie kann aber für die Lizenzlage und mögliche Ansprüche im Innenverhältnis relevant sein. Bei Unternehmen sind insbesondere § 99 UrhG sowie die gesonderten Voraussetzungen des Schadensersatzes zu beachten.

Schreiben einordnen. Nächsten Schritt klären.

Lassen Sie Ihre DEPICTA.LEGAL-Abmahnung prüfen.

Übermitteln Sie das vollständige Schreiben mit Anlagen und nennen Sie die Frist. Kanzlei Wrase klärt mit Ihnen das weitere Vorgehen und die Kosten einer Beauftragung.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen

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