Rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Urheberrecht
Nicht jede berechtigte Beanstandung darf in beliebiger Weise durchgesetzt werden. Eine urheberrechtliche Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn bei einer Gesamtbetrachtung sachfremde Ziele das berechtigte Interesse an der Rechtsdurchsetzung überwiegen.
- Rechtsmissbrauch wird nach den Umständen des Einzelfalls geprüft.
- Eine große Zahl von Abmahnungen allein genügt regelmäßig nicht.
- Gebühreninteressen, Kostenbelastung und die Organisation der Abmahntätigkeit können wichtige Indizien sein.
Abmahnung erhalten?
Die Abmahnung, die verlangte Unterlassungserklärung und die Zahlungsforderungen können anwaltlich geprüft werden. Entscheidend ist, ob die Ansprüche bestehen und ob konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen.
Rechtsmissbrauch ist die Ausnahme, aber ein ernst zu prüfender Einwand. Der BGH verlangt eine sorgfältige Würdigung aller Umstände. Sachfremde Ziele müssen nicht das einzige Motiv sein. Sie müssen bei der Rechtsverfolgung jedoch überwiegen.
Wann ist eine Abmahnung im Urheberrecht rechtsmissbräuchlich?
Eine urheberrechtliche Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Geltendmachung des Anspruchs nach einer Gesamtwürdigung überwiegend von sachfremden, nicht schutzwürdigen Interessen getragen wird. Maßgeblich ist nicht ein einzelnes Merkmal, sondern das Zusammenspiel der konkreten Umstände.
Ausgangspunkt bleibt, dass ein Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung verfolgen darf. § 97a UrhG sieht die Abmahnung gerade als Mittel vor, um einen Unterlassungsstreit möglichst ohne Gerichtsverfahren zu lösen. Auch mehrere Verletzer dürfen grundsätzlich jeweils in Anspruch genommen werden. Rechtsmissbrauch beginnt deshalb nicht schon dort, wo eine Abmahnung wirtschaftliche Folgen hat oder professionell organisiert ist.
Die Grenze kann jedoch überschritten sein, wenn die Rechtsdurchsetzung nur noch als Vehikel für andere Ziele dient. Der Bundesgerichtshof wendet insoweit den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB an und greift für die Bewertung auf Rechtsgedanken zurück, die auch zur missbräuchlichen Anspruchsverfolgung im Wettbewerbsrecht entwickelt worden sind.
Unberechtigte, unwirksame und rechtsmissbräuchliche Abmahnung unterscheiden
Für die Verteidigung ist die Unterscheidung wichtig. Die Begriffe beschreiben unterschiedliche rechtliche Probleme und sollten nicht gleichgesetzt werden.
Diese Ebenen können sich überschneiden, müssen es aber nicht. Gerade deshalb sollte eine Verteidigung nicht vorschnell allein auf das Schlagwort „Abmahnmissbrauch“ gestützt werden.
Welche Indizien sprechen für einen Rechtsmissbrauch?
Der BGH verlangt eine sorgfältige Prüfung und Abwägung. Als mögliche Anhaltspunkte nennt die Rechtsprechung unter anderem eine Rechtsverfolgung, die wirtschaftlich nicht plausibel erscheint, eine gezielte Belastung des Gegners mit möglichst hohen Kosten oder systematisch überhöhte Abmahngebühren beziehungsweise Vertragsstrafen.
Besonders kritisch kann es werden, wenn die Organisation der Abmahntätigkeit darauf hindeutet, dass nicht die Unterbindung der Rechtsverletzung, sondern vor allem die Erzielung von Gebühren im Vordergrund steht.
Überhöhte oder systematisch aufgebaute Kostenforderungen können ein Indiz sein. Die Höhe einer einzelnen Forderung beweist den Missbrauch aber noch nicht.
Im Einzelfall kann relevant sein, ob eine sachgerechte und deutlich schonendere Möglichkeit bestand, die Rechtsverletzung wirksam zu unterbinden.
Abtretungen, wirtschaftliche Verflechtungen, Ermittlungskosten, Prozessrisiken und gleichförmige Parallelverfahren können zusammen ein aussagekräftiges Bild ergeben.
Sind viele Abmahnungen automatisch rechtsmissbräuchlich?
Nein. Ein Rechteinhaber muss Urheberrechtsverletzungen nicht hinnehmen, nur weil mehrere Personen dasselbe Werk ohne Erlaubnis nutzen. Auch gesonderte Abmahnungen gegenüber verschiedenen Adressaten wegen jeweils eigener Rechtsverletzungen sind grundsätzlich zulässig.
Die Anzahl der Verfahren kann aber Teil der Gesamtwürdigung werden. Relevant wird sie vor allem dann, wenn weitere Umstände hinzukommen, etwa eine auf Gebühreneinnahmen ausgerichtete Struktur, ein auffälliges Kostenrisiko oder das Unterlassen naheliegender, schonenderer Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung. Der Einwand „Massenabmahnung“ ersetzt deshalb keine konkrete Prüfung.
„Al Di Meola“: Wann der BGH Rechtsmissbrauch angenommen hat
Der BGH hatte über Abmahnungen wegen des Vertriebs einer Doppel-CD mit Live-Aufnahmen des Gitarristen Al Di Meola zu entscheiden. Neben einem Zwischenhändler waren mehrere Einzelhändler abgemahnt worden. Der Unterlassungsanspruch bestand dem Grunde nach. Gleichwohl verneinte der BGH den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, weil die konkrete Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.
Für die Gesamtwürdigung waren mehrere Umstände entscheidend. Die Ansprüche waren kurz nach der Abmahnung an die abmahnende Kanzlei abgetreten worden, die damit eigene Vergütungsansprüche auf eigenes Risiko gerichtlich verfolgte. Hinzu kamen gleichlautende Abmahnungen, Parallelfälle sowie wirtschaftliche Verflechtungen mit dem Unternehmen, das die Rechtsverletzungen ermittelte und hierfür gesonderte Kosten verlangte.
Der BGH stellte klar, dass sachfremde Ziele nicht das einzige Motiv sein müssen. Es genügt, wenn sie überwiegen. Zugleich zeigt die Entscheidung, warum eine isolierte Betrachtung einzelner Indizien nicht ausreicht.
Welche Folgen hat eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung?
Eine berechtigte Abmahnung im Sinne von § 97a Abs. 3 UrhG setzt nicht nur voraus, dass ein Unterlassungsanspruch besteht. Sie darf auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden sein. Im Fall „Al Di Meola“ führte der festgestellte Rechtsmissbrauch deshalb dazu, dass die verlangten Abmahnkosten nicht zugesprochen wurden.
Welche weiteren Folgen sich ergeben, hängt vom konkreten Anspruch und vom Verfahrensstand ab. Insbesondere sollte nicht aus dem Wegfall einer Kostenforderung automatisch geschlossen werden, dass sämtliche denkbaren urheberrechtlichen Ansprüche erledigt sind. Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Kosten sind getrennt zu prüfen.
Kann der Abgemahnte seine eigenen Anwaltskosten zurückverlangen?
§ 97a Abs. 4 UrhG gibt dem Abgemahnten bei einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Bei einer unberechtigten Abmahnung besteht eine gesetzliche Ausnahme, wenn für den Abmahnenden bei Ausspruch der Abmahnung nicht erkennbar war, dass sie unberechtigt war.
Ob und auf welcher Grundlage bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung eigene Kosten oder weitergehende Schäden verlangt werden können, sollte anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden. § 97a Abs. 4 UrhG lässt weitergehende Ersatzansprüche ausdrücklich unberührt.
So sollten Sie auf eine möglicherweise missbräuchliche Abmahnung reagieren
Frist sichern
Auch eine zweifelhafte Abmahnung sollte nicht ignoriert werden. Fristen notieren und eine vorschnelle Unterlassungserklärung vermeiden.
Anspruch zuerst prüfen
Rechteinhaberschaft, konkrete Nutzung, Verantwortlichkeit, Unterlassungsanspruch und Zahlungsforderungen getrennt untersuchen.
Missbrauchsindizien belegen
Nicht Vermutungen, sondern belastbare Tatsachen sind entscheidend. Parallelverfahren, Abtretungen, Kostenstrukturen und sonstige Verflechtungen können relevant sein.
Reaktion strategisch wählen
Je nach Ergebnis kommen Zurückweisung, eine modifizierte Reaktion auf den Unterlassungsanspruch oder eine differenzierte Auseinandersetzung mit einzelnen Forderungen in Betracht.
Weiterführende Themen
Anwaltliche Prüfung einer urheberrechtlichen Abmahnung
Rechtsanwalt Björn Wrase
Bei einer Abmahnung ist zunächst zu klären, welche Ansprüche tatsächlich bestehen. Erst danach lässt sich sinnvoll beurteilen, ob zusätzlich belastbare Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch vorliegen und welche Reaktion das geringste rechtliche und wirtschaftliche Risiko bietet.
Kanzlei Wrase
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Häufige Fragen zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung
Ist eine hohe Forderung schon ein Beweis für Rechtsmissbrauch?
Nein. Eine auffällige Kostenforderung kann ein Indiz sein, muss aber zusammen mit den übrigen Umständen bewertet werden. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung.
Ist eine Massenabmahnung automatisch unwirksam?
Nein. Mehrere selbständige Rechtsverletzungen dürfen grundsätzlich auch gesondert verfolgt werden. Eine Vielzahl gleichförmiger Verfahren kann aber im Zusammenspiel mit weiteren Umständen Bedeutung gewinnen.
Kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein, obwohl eine Urheberrechtsverletzung vorliegt?
Ja. Genau das zeigt die BGH-Entscheidung „Al Di Meola“. Der Unterlassungsanspruch bestand dem Grunde nach, die konkrete Abmahnung wurde dennoch als rechtsmissbräuchlich bewertet.
Sollte eine Unterlassungserklärung trotzdem unterschrieben werden?
Nicht ungeprüft. Die Reichweite und die Vertragsstrafe können langfristige Folgen haben. Zunächst sollte geklärt werden, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht.
Abmahnung prüfen lassen
Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben und Zweifel an Anspruch, Kosten oder Vorgehensweise bestehen, kann die konkrete Abmahnung einschließlich möglicher Missbrauchsindizien geprüft werden.

