Schufa Eintrag löschen lassen
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Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung
▷in short
➝ Für einen Schufa Eintrag bestehen konkrete Voraussetzungen. Liegen diese nicht vor, ist eine Löschung möglich.
➝ Nicht selten kommt es bei einem negativen Schufa Eintrag in einer Auskunftei zu Fehlern. Eine Überprüfung lohnt sich stets.
➝ Liegt ein rechtswidriger Schufa Eintrag vor, bestehen zudem Schadensersatzansprüche. Auch Schmerzensgeld kann gefordert werden.
Wir sind bundesweit tätig.
Die Kosten für die Vertretung trägt die Rechtsschutzversicherung bzw. die Gegenseite.
Informieren Sie sich kostenfrei:
Inhaltsverzeichnis
- Negativen Schufa Eintrag löschen lassen
- Unsere Soforthilfe bei einem negativen Schufa Eintrag
- Voraussetzungen für einen Schufa Eintrag
- Negativer Schufa Eintrag – Voraussetzungen
- Kosten für das Vorgehen gegen den Schufa Eintrag
- Auskunft nach der DSGVO fordern
- Schufa Eintrag löschen lassen: Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld fordern
- Spezialfall: Restschuldbefreiung und die Schufa
Negativen Schufa Eintrag löschen lassen
Wann ein Schufa Eintrag, sei er neutral oder negativ, zulässig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Hier kommen insbesondere das BDSG und die DSGVO in Betracht. Besteht keine gesetzliche Legitimation, kann man den Schufa Eintrag löschen lassen.
Grundsätzlich richtet sich die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien (u.a. auch die Schufa Holding AG) zu vermitteln, nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f, Abs. 4 DSGVO (LG Osnabrück, Urteil vom 29.4.2020, Az.: 18 O 400/19). Danach ist grundsätzlich ein überwiegendes Interesse an der Mitteilung säumiger Schuldner an eine Auskunftei gegeben. Schließlich sichern diese Informationen maßgebliche Kriterien über die Bonität eines Schuldners.
Aussagen über die Bonität eines Schuldners können allerdings nur im Hinblick auf unbestrittene Forderungen getätigt werden. Bestreitet ein Schuldner den Bestand oder die Höhe einer Forderung, kann dieser Umstand grundsätzlich nichts über dessen Bonität aussagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Geltendmachung einer Forderung ist, dass dargelegt werden kann, wie sich diese zusammensetzt und berechnet. Ist die Zusammensetzung der Forderung durch den Gläubiger oder dessen Vertreter nicht erfolgt, dürfte in der Regel ein einfaches Bestreiten der Forderung genügen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann man den Schufa Eintrag löschen lassen.
Unsere Soforthilfe bei
einem negativen Schufa Eintrag
Lassen Sie Ihren Eintrag bei der Schufa Holding AG auf Rechtmäßigkeit prüfen. Profitieren Sie von unserer AllInOne Lösung zum Schufa Eintrag löschen lassen:
#1 Wir prüfen die Rechtmäßigkeit des Schufa-Eintrags.
#2 Liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, lassen wir den Negativeintrag löschen bzw. entfernen.
#3 Den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO machen wir für Sie geltend, um sämtliche Kommunikationsflüsse aufzudecken.
#4 Wir setzen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für Sie durch.
Kostenfreie Erstberatung
Wir prüfen die Voraussetzungen für den Negativeintrag kostenfrei und zeigen die Handlungsalternativen auf.
Voraussetzungen für einen Schufa Eintrag
Die Schufa Holding AG speichert Informationen über die Zahlungsfähigkeit von Personen. Derartige Einträge haben in der überwiegenden Anzahl der Fälle kein Negativmerkmal. Geht es als darum, einen Schufa Eintrag löschen zu lassen, betrifft dieses Anliegen in der Regel negative Einträge über Zahlungsschwierigkeiten.
Ganz überwiegend sind dort die einzelnen Vertragsverhältnisse aufgelistet, die eine Person eingegangen ist. Dies sind insbesondere Darlehensverträge, Ratenkredite, Immobiliendarlehen aber auch beispielsweise Mobilfunkverträge.
Aus dieser Vielzahl der Vertragsverhältnisse errechnet die Schufa Holding AG sodann in einem Scorewert die Wahrscheinlichkeit über die Erfüllung von Verbindlichkeiten. Gerade dieser Scorewert ist das Entscheidungskriterium für Unternehmen dahingehend, ob Verträge mit der entsprechenden Person geschlossen werden.
Im Rahmen der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses muss der Verbraucher in der Regel darin einwilligen, dass das Unternehmen die Daten an die Schufa Holding AG weitergibt und von dort auch Daten über die Zahlungswahrscheinlichkeit erhält. Dies geschieht in der Regel mit der ausdrücklichen Zustimmung der betreffenden Person durch schriftliche Einwilligung.
Derartige Einträge stellen keine negativen dar, sodass daraus in der Regel keine Gefahr resultiert. Diese Einträge sind schließlich nicht Gegenstand eines Vorgehens, um einen Schufa Eintrag löschen zu lassen.
Negativer Schufa Eintrag – Voraussetzungen
Ein negativer Schufa Eintrag wird im Gegensatz zu den neutralen Einträgen gerade nicht mit der Zustimmung der jeweiligen Person veranlasst.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen kann ein solcher Eintrag allerdings vorgenommen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
1. Keine Zahlung einer bestehenden Forderung
Erfolgt keine Zahlung auf eine tatsächlich bestehende Forderung, kann eine Meldung dieses Umstandes an die Schufa Holding erfolgen, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
#1 Sie müssen mindestens zweimal bezogen auf diese Zahlung gemahnt worden sein.
#2 Zwischen der ersten und der zweiten Mahnung müssen mindestens vier Wochen liegen.
#3 In einer der beiden Mahnungen muss angedroht sein, dass eine Meldung an die Schufa erfolgt.
#4 Die Forderung darf durch Sie nicht bestritten worden sein.
Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, darf kein negativer Schufa Eintrag erfolgen. Kam es dennoch dazu, ist es durchaus möglich den Schufa Eintrag löschen zu lassen. Zudem können Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt werden. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung.
2. Vollstreckungsbescheid, Urteil
Liegt gegen Sie ein Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil vor, kann ein negativer Schufa-Eintrag gerechtfertigt sein. Eine Löschung ist in diesem Fall nur möglich, sofern es zu Fehlern bei der Eintragung kam. Dies ist beispielsweise der Fall, sofern es bei dem vollstreckbaren Titel zu Fehlern kam.
3. Kündigung aufgrund von Zahlungsrückstand
Kündigt ein Vertragspartner aufgrund des Umstandes, dass ein Zahlungsrückstand besteht, den zugrundeliegenden Vertrag fristlos, ist ein Negativeintrag gerechtfertigt. Einzige Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist nur, dass der Vertragspartner über den bevorstehenden Eintrag informiert.
4. Anerkenntnis
Ein negativer Eintrag ist schließlich dann gerechtfertigt, sofern die betreffende Forderung verbindlich anerkannt ist. Den Schufa Eintrag löschen zu lassen ist in diesem Fall nicht möglich.
Aufgrund der vorbezeichneten, strengen gesetzlichen Vorschriften sind Einträge in nicht wenigen Fällen rechtswidrig. Die Entfernung bzw. Löschung des negativen Eintrages ist demnach oft möglich, sodass eine Überprüfung stattfinden sollte.
Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.
Fordern Sie zudem Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. Vorwiegend zählt allerdings, den negativen Schufa Eintrag löschen zu lassen.
Kosten für das Vorgehen gegen den Schufa Eintrag
Das erste Gespräch und die Einschätzung des konkreten Falls bietet unsere Kanzlei kostenfrei.
Ergibt sich daraus, dass Erfolgsaussichten bestehen, sind die entstehenden Rechtsanwaltskosten stets von der verantwortlichen Stelle zu erstatten, die den Anlass für den negativen Schufa-Eintrag gegeben hat. In der Regel ist das ein Inkassounternehmen, das die zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht einhält und dennoch eine Negativ-Meldung an eine Auskunftei vornimmt.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, steht diese zunächst für die anfallenden Kosten ein. Auch in diesem Fall bleibt allerdings die für den Eintrag verantwortliche Stelle der Kostenschuldner, sodass insofern ein Backup zur Verfügung steht.
Für alle anderen Fälle bieten wir faire Pauschalhonorare, um den negativen Schufa Eintrag löschen zu lassen.
Auskunft nach der DSGVO fordern
Zusammen mit dem Anspruch auf Löschung des Eintrags ist die Schufa Holding AG bzw. auch jede andere Auskunftei aufzufordern, Auskunft über jegliche Datenverarbeitung zu erteilen. Ein entsprechender Anspruch besteht nach der DSGVO, dort konkret Art. 15.
Im Rahmen dieser Auskunft ist mitzuteilen, welche Daten gespeichert sind, und an wen diese Daten weitergegeben wurden. Durch die Erfüllung dieser strengen gesetzlichen Verpflichtung kann jeder Datenfluss nachvollzogen werden, sodass falsche Datenbestände geprüft und schließlich berichtigt werden können.
Sofern der Auskunftsanspruch nicht, nicht vollständig oder auch nur nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfüllt wird, stehen Schadensersatzansprüche zu. Es besteht dadurch ein massives Druckmittel, das gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Schufa Eintrag löschen lassen:
Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld fordern
Ist durch den negativen Eintrag ein materieller oder auch immaterieller Schaden entstanden, können nach Art. 82 DSGVO Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert werden.
An derartige Zahlungsansprüche ist natürlich immer dann zu denken, sofern durch den negativen Eintrag eine schlechte Bonität zugewiesen und die betreffende Person derart dargestellt wird, als würden Zahlungsschwierigkeiten bestehen.
Bereits durch einen negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG kann es dazu kommen, dass der betreffenden Person der Abschluss von Darlehensverträgen, Telefonverträgen, Leasingverträgen verwehrt ist. Zudem können bestehende Vertragsverhältnisse dadurch maßgeblich beeinträchtigt werden. So kommt es zur Kündigung von bestehenden Verträgen mit Banken über die Kontoführung und der Kündigung von Kreditkarten bzw. der Auflösung etwaiger eingeräumter Überziehungskredite (Dispositionskredite).
Das Landgericht Mainz hat beispielsweise in einem solchen konkreten Fall ein Schmerzensgeld nach der DSGVO von 5.000,- € zugesprochen. Wir haben dazu in diesem Beitrag darüber berichtet.
In einem anderen Verfahren sprach das Landgericht Lüneburg einen Schadensersatz von 1.000,- € zu. Darüber haben wir beispielsweise in diesem Beitrag berichtet.
Spezialfall: Restschuldbefreiung und die Schufa
Hat ein Verbraucher das Insolvenzverfahren durchlaufen und wurde die Restschuldbefreiung gewährt, wird die Auffassung vertreten, dass die übliche 3-Jahresfrist unangemessen ist. Vielmehr ist eine Löschung des Schufa-Eintrags über die Restschuldbefreiung bereits nach 6 Monaten gefordert.
Die überwiegende Auffassung der Gerichte erklärt sich damit allerdings nicht einverstanden. In einem aktuellen Fall lehnte das OLG München, Urteil vom 28.9.2022, Az.: 18 U 1032/22 (ZD 2023, 37) die vorzeitige Löschung ab. Aufgrund der durchzuführenden Interessenabwägung nach Art. 6 lit. f DSGVO kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Löschung des Schufa-Eintrages über die Restschuldbefreiung nicht bereits nach 6 Monaten nicht rechtswidrig ist.
Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen eine Verkürzung der Speicherfristen für Auskunfteien hinsichtlich Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren entschieden. Vielmehr erscheint die Löschfrist der Schufa Holding AG (niedergelegt im Code of Conduct) von drei Jahren nicht unangemessen lang. In diesem Zusammenhang wird auf die Löschfrist aus Schuldnerverzeichnissen verwiesen, vgl. § 882e ZPO. Dieser Regelung liegt eine vergleichbare Interessenlage zu Grunde. Das OLG München hat sich allerdings nicht mit Ansprüchen aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO beschäftigt. Entsprechende Voraussetzung hat der Kläger des Verfahrens nicht vorgetragen.
Rechtsprechung zu einer Speicherfrist von 3 Jahren
Zu demselben Ergebnis kommt das OLG Dresden, Urteil vom 9.8.2022, 4 U 243/22 (ZD 2023, 38). In der dort umfangreich vorgenommenen Interessenabwägung, kommt das Gericht schließlich zu dem Ergebnis, dass eine Löschfrist von 3 Jahren gilt.
Auch das OLG Stuttgart, Urteil vom 10.8.2022, Az.: 9 U 24/22 (ZD 2022, 691) teilt diese Auffassung und erteilt der Löschung des Eintrages über die Restschuldbefreiung bereits nach 6 Monaten eine Absage.
Das OLG Hamburg, Urteil vom 6.10.2022 – 6 U 6/22 (ZD 2023, 96) hält eine wie im § 3 InsBekV für Insolvenzbekanntmachungen festgeschrieben Löschfrist von 6 Monaten für Auskunfteien nicht sachgerecht. Dieser Auffassung schließt sich das OLG Koblenz mit Urteil vom 29.9.2022 – 12 U 450/22 (ZD 2023, 98) an. Auch das OLG Frankfurt/M teilt mit Urteil vom 27.9.2022 – 7 U 16/22 (ZD 2023, 100) diese Auffassung.
Eine Speicherfrist von 3 Jahren, so wie es von der Schufa Holding AG derzeit gehandhabt wird, erachtet schließlich auch das LG Karlsruhe mit Urteil vom 2.2.2022 – 3 O 116/21 (ZD 2023, 107) als zulässig.
Und auch nochmals das OLG München hat sich mit dieser Thematik befasst und in der Entscheidung vom 29.11.2022 zum Aktenzeichen 18 U 1032/22 die Speicherung über 3 Jahre für zulässig erachtet.
Update Mai 2023: Aufgrund der anhängigen Verfahren vor dem EuGH hat sich die Schufa Holding AG schließlich dazu entschieden, Einträge über die Restschuldbefreiung bereits nach 6 Monaten freiwillig zu löschen. Die unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte sind damit obsolet.
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Sind die Voraussetzungen für einen negativen Eintrag nicht gegeben, fordern wir:
#1 die Entfernung/Löschung des Eintrags.
#2 Auskunft über sämtliche gespeicherten Daten.
#3 Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld für die entstandene Schäden.
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