Elara-Abmahnung
durch VON HAVE FEY erhalten?
Die Elara GmbH lässt markenrechtliche Abmahnungen wegen der Verwendung der Bezeichnung „Elara“ in Onlineangeboten für Bekleidung aussprechen. Betroffen sein können insbesondere Produkt- und Modellnamen in Mode-Shops. Ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt, welche Marke geltend gemacht wird und ob Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kosten verlangt werden können, bedarf einer konkreten Prüfung.
Was wird bei einer Elara-Abmahnung beanstandet?
Die Elara GmbH lässt durch die Rechtsanwälte VON HAVE FEY markenrechtliche Abmahnungen gegenüber Anbietern von Bekleidung aussprechen. Gegenstand ist die Verwendung der Bezeichnung „Elara“ in Onlineangeboten, beispielsweise als Produkt- oder Modellname für ein Kleid oder andere Modeartikel. Die Gegenseite beruft sich auf Markenschutz für Bekleidung und beanstandet eine Benutzung ohne Zustimmung.
Für die rechtliche Prüfung ist nicht allein entscheidend, dass das Wort „Elara“ in einer Artikelbeschreibung vorkommt. Maßgeblich sind die konkrete Verwendung, die Wahrnehmung durch die angesprochenen Käufer, die betroffenen Waren und der Schutzumfang der tatsächlich geltend gemachten Marke. Auch eine Modellbezeichnung kann unter bestimmten Umständen markenmäßig benutzt werden.
Die Herkunft der Ware, die Gestaltung des Angebots, etwaige Herstellerkennzeichen und die Frage, ob ein geschäftlicher Verkehr vorliegt, gehören zur Sachverhaltsaufklärung.
Welche ELARA-Marke wird geltend gemacht?
In markenrechtlichen Auseinandersetzungen um die Bezeichnung „Elara“ können unterschiedliche deutsche Registereinträge und Prioritäten eine Rolle spielen. Die Bezeichnung allein ersetzt deshalb keine Registerprüfung. Aus der konkreten Abmahnung muss hervorgehen, auf welches Schutzrecht sich die Elara GmbH stützt und für welche Waren es Schutz beansprucht.
Zu prüfen sind Registerstand, Inhaberschaft, Priorität, Warenverzeichnis und gegebenenfalls die rechtserhaltende Benutzung. Gerade bei älteren und jüngeren Marken können unterschiedliche rechtliche Fragen auftreten. Eine bloße Bezugnahme auf die Nizza-Klasse 25 beweist noch nicht, dass jede Verwendung eines gleichlautenden Begriffs auf Bekleidung rechtswidrig ist.
Der rechtliche Ausgangspunkt ist § 14 MarkenG. Ob Zeichenidentität, Warenidentität oder Verwechslungsgefahr vorliegt, muss anhand der tatsächlich geschützten Marke und der beanstandeten Nutzung beurteilt werden.
In öffentlich dokumentierten Abmahnungsfällen werden unterschiedliche deutsche ELARA-Markeneintragungen genannt. Ein Bericht aus 2024 bezeichnet die ältere Marke DE 30 2012 061 998. Ein weiterer Bericht vom Oktober 2026 nennt DE 30 2023 0118385. Diese Angaben stammen aus Berichten über unterschiedliche Schreiben. Sie ersetzen keine aktuelle Registerauskunft und belegen nicht, welche Marke in Ihrer Abmahnung tatsächlich herangezogen wird.
Maßgeblich ist die im konkreten Vorgang beanspruchte Rechtsposition. Prüfen Sie Nummer, Rechtsstand, Warenverzeichnis, Priorität, Inhaberschaft und gegebenenfalls die Benutzung im amtlichen DPMAregister. Zu den berichteten Nummern siehe die Darstellung aus 2024 und den Fallbericht vom 1.10.2026.
Kann eine Modellbezeichnung wie „Elara“ eine Markenverletzung sein?
Ein Begriff kann in einem Onlineangebot unterschiedliche Funktionen erfüllen: Er kann als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen verstanden werden, als Modellbezeichnung erscheinen oder lediglich eine beschreibende beziehungsweise dekorative Funktion haben. Ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt, richtet sich nach dem konkreten Gesamteindruck des Angebots.
Eine Bezeichnung wird nicht allein dadurch rechtlich unbedenklich, dass der Händler sie intern als Modellnamen verwendet. Umgekehrt ist auch nicht jede Erwähnung eines geschützten Wortes automatisch eine Markenverletzung. Zu berücksichtigen sind Produktüberschrift, Markenfeld, Bildgestaltung, Kategorie, sonstige Kennzeichen und die Erwartungen der Käufer. Bei identischem Zeichen für identische Waren kommt insbesondere § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Betracht. Bei Zeichen- oder Warenähnlichkeit ist dagegen die Verwechslungsgefahr nach Nr. 2 gesondert zu prüfen. Ob überhaupt eine relevante kennzeichenmäßige Verwendung vorliegt, bleibt eine Frage der konkreten Angebotsgestaltung.
Besteht ein berechtigter Weiterverkauf von Originalware, kann außerdem die Erschöpfung nach § 24 MarkenG zu prüfen sein. Bei fremdproduzierter Ware ohne Zustimmung des Markeninhabers liegt die rechtliche Bewertung häufig anders.
Wann hilft der Einwand fehlender Markenbenutzung?
Eine Eintragung im Markenregister genügt nicht in jedem Fall, um sämtliche Ansprüche auf Dauer durchzusetzen. Bei einer älteren Marke kann der Einwand mangelnder rechtserhaltender Benutzung bedeutsam sein. Nach § 25 MarkenG sind Ansprüche aus einer eingetragenen Marke unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen, wenn die Marke im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum für die betroffenen Waren nicht ernsthaft benutzt wurde. Die Anforderungen an die Benutzung bestimmt § 26 MarkenG.
Die Fünfjahresfrist beginnt nicht allein mit dem auf dem Registerblatt genannten Anmeldetag. Maßgeblich ist unter anderem, ab wann kein Widerspruch gegen die Eintragung mehr möglich war. Die ältere und eine mögliche jüngere ELARA-Marke müssen deshalb getrennt beurteilt werden. Bei einer jüngeren Marke, für die noch keine Benutzungspflicht besteht, greift dieser Einwand noch nicht.
Im Streitfall kommt es auf Belege für die ernsthafte Verwendung der jeweiligen Marke für die beanspruchten Bekleidungswaren an. Ein beliebiger Internetfund beweist die rechtserhaltende Benutzung für sämtliche Waren nicht. Die Einrede ist aber auch kein Automatismus. Ob und wie sie geltend gemacht werden sollte, richtet sich nach der konkreten Marke und dem Verfahrensstand.
Die Einrede mangelnder Benutzung ist von der Frage zu unterscheiden, ob „Elara“ im konkreten Produktangebot überhaupt als Kennzeichen verwendet wurde. Beide Verteidigungslinien können nebeneinander Bedeutung haben. Gleiches gilt für eine mögliche Erschöpfung beim Weiterverkauf von Originalware nach § 24 MarkenG.
Unterlassung, Auskunft und Abmahnkosten: Was wird verlangt?
Im Mittelpunkt stehen regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten sowie mögliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung kann weitreichende Verpflichtungen enthalten, die über das konkrete beanstandete Kleidungsstück hinausreichen.
In einer Elara-Abmahnung wird ein Gegenstandswert von 100.000 € angesetzt und hieraus eine anwaltliche Kostenforderung von 2.301,50 € netto abgeleitet. Die genannten Werte sind kein gesetzlicher Pauschaltarif. Ob und in welcher Höhe Abmahnkosten erstattungsfähig sind, muss anhand der Anspruchsberechtigung, des Gegenstandswerts und des anwendbaren Gebührenrechts geprüft werden. Ein am 1.10.2026 veröffentlichter Bericht über eine Elara-Abmahnung nennt diese Beträge als Fallbeispiel. Andere Vorgänge können andere Beträge betreffen.
Auskunft nach § 19 MarkenG kann etwa Herkunft, Vertriebswege, Mengen und Preise betreffen. Umfang, Erforderlichkeit und die gesetzliche Grenze der Verhältnismäßigkeit sind zu prüfen. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus. Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG erfordert dagegen vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Eine pauschale Anerkennung sämtlicher Ansprüche oder die ungeprüfte Unterzeichnung einer weit gefassten Unterlassungserklärung ist deshalb riskant. Sie kann für künftige Angebote erhebliche Vertragsstrafenfolgen auslösen.
Wie sollten betroffene Modehändler reagieren?
Die gesetzte Frist verdient besondere Aufmerksamkeit. Wird eine berechtigte Unterlassungsforderung nicht angemessen beantwortet, kommen gerichtliche Schritte bis hin zu einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Für Kennzeichenstreitsachen sieht § 140 MarkenG besondere Zuständigkeits- und Verfahrensregeln vor. Ob ein gerichtliches Vorgehen im konkreten Fall zu erwarten ist, lässt sich nicht allein aus dem vorformulierten Hinweis der Gegenseite ableiten.
Halten Sie die Frist ein, ohne vorschnell eine Erklärung abzugeben. Sichern Sie das vollständige Onlineangebot einschließlich Produktname, Markenfeld, Fotos, Beschreibung, Artikelnummer und Verkaufsdaten. Sammeln Sie Rechnungen, Lieferantenangaben und gegebenenfalls Unterlagen zur Entstehung des Modellnamens.
- Welcher konkrete ELARA-Registereintrag wird geltend gemacht?
- Ist die Elara GmbH Inhaberin oder zur Anspruchsdurchsetzung berechtigt?
- Wie erscheint „Elara“ im Angebot, und wie verstehen Käufer die Bezeichnung?
- Welche Waren, Zeiträume und Verkaufsmengen sind betroffen?
- Welche Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenpositionen werden tatsächlich verlangt?
Eine erforderliche Änderung des Angebots kann weitere Risiken begrenzen. Die Entfernung der Bezeichnung allein erledigt bereits geltend gemachte Ansprüche und eine mögliche Wiederholungsgefahr jedoch nicht automatisch. Die passende Reaktion hängt von der konkreten Sachlage ab.
Weiterführende LAWST-Ratgeber
Zentrale LAWST-Seite zur Abwehr →Markenrechte schützen
Schutzumfang und Durchsetzung →Wiederholungsgefahr
Unterlassungserklärung und Vertragsstrafen →Lacoste / Epic Legal
Weitere Markenabmahnung im Onlinehandel →VON HAVE FEY / LEO E-Commerce →
Ein anderer Anspruchsteller und ein urheberrechtlicher Produktfoto-Fall.
Häufige Fragen
Welche ELARA-Marke wird in meinem Schreiben geltend gemacht?
Öffentliche Fallberichte nennen unterschiedliche deutsche ELARA-Marken, darunter ältere und jüngere Registereinträge. Entscheidend ist ausschließlich, welche Marke die konkrete Abmahnung tatsächlich nennt und welchen aktuellen Schutzumfang diese hat. Nummer, Inhaberschaft und Warenverzeichnis lassen sich im DPMAregister prüfen.
Kann fehlende Benutzung einer älteren Marke helfen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Nach §§ 25 und 26 MarkenG kann eine Einrede mangelnder rechtserhaltender Benutzung den Anspruch ausschließen. Ob die maßgebliche Fünfjahresfrist abgelaufen ist und für welche Waren eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen ist, hängt von der konkreten Marke ab.
Muss ich die Unterlassungserklärung von VON HAVE FEY unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Der Wortlaut kann über die konkrete Nutzung hinausgehen und langfristige Vertragsstrafenrisiken begründen.
Ist „Elara“ als Modellname immer erlaubt?
Nein. Auch Modellbezeichnungen können markenmäßig benutzt werden. Entscheidend sind die konkrete Angebotsgestaltung, die geschützte Marke und die betroffenen Waren.
Sind 2.301,50 € Anwaltskosten automatisch geschuldet?
Nein. Die genannte Summe betrifft eine konkrete Kostenberechnung. Anspruchsgrundlage, Gegenstandswert und Berechtigung der Abmahnung müssen geprüft werden.
Muss ich Auskunft über Lieferanten und Verkäufe erteilen?
Ein Auskunftsanspruch kann sich aus § 19 MarkenG ergeben. Umfang und Voraussetzungen sind jedoch gesondert zu prüfen. Pauschale Auskünfte sollten nicht vorschnell erteilt werden.
Reicht es, das Kleid aus dem Shop zu löschen?
Das kann eine weitere Benutzung beenden, beseitigt aber mögliche Ansprüche für die Vergangenheit oder eine Wiederholungsgefahr nicht zwangsläufig.

Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase · Am Kaiserkai 69 · 20457 Hamburg. Bundesweite Prüfung und Verteidigung bei markenrechtlichen Abmahnungen.
Elara-Abmahnung anwaltlich prüfen lassen
Übermitteln Sie die vollständige Abmahnung, die Frist, das beanstandete Angebot und vorhandene Lieferanten- oder Lizenznachweise. Eine Anfrage begründet noch keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist.
Markenabmahnung nicht ungeprüft akzeptieren.
Markenschutz, Zeichenverwendung, Unterlassungserklärung und Zahlungsansprüche sind im Einzelfall zu prüfen.

