Zum Inhalt springen

Wettbewerbsrecht · VGU Köln · Onlinehandel

VGU-Abmahnung erhalten?
Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. geht weiterhin gegen Wettbewerbsverstöße vor. Aktuell dokumentierte Fälle betreffen insbesondere irreführende Werbung mit CE-Angaben, Prüf- und Testsiegeln sowie weitere Werbeaussagen im Onlinehandel. Entscheidend ist, ob der konkrete Vorwurf rechtlich trägt und wie weit eine geforderte Unterlassungsverpflichtung reichen darf.

Abmahnung und Frist prüfen lassen

Nennen Sie bitte die gesetzte Frist, den beanstandeten Werbetext oder das konkrete Angebot und die Forderungen des VGU. Hilfreich sind das vollständige Abmahnschreiben, Screenshots und die ursprüngliche Produktdarstellung.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Abmahnung und Anlagen können anschließend vollständig per E-Mail an mail@lawst.de übermittelt werden.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

  1. Werbung sichern. Dokumentieren Sie die beanstandete Produktseite, Anzeige oder Werbeaussage vollständig.
  2. Anspruch prüfen. Verbandsbefugnis, konkrete Irreführung und formelle Anforderungen der Abmahnung sind getrennt zu prüfen.
  3. Unterlassung nicht vorschnell versprechen. Eine Erklärung kann langfristige Vertragsstrafenrisiken für weitere Angebote auslösen.

Aktueller Stand

Verein gegen Unwesen: Abmahnungen sind 2026 weiterhin aktuell

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. ist weiterhin als Abmahner im Wettbewerbsrecht aktiv. Öffentlich dokumentierte Fälle aus 2026 betreffen unter anderem Werbung mit „CE-Zertifikat“, Prüf- oder Testsiegeln, „Testsieger“-Aussagen und die Bewerbung eines „versicherten Versands“.

Damit ist die VGU-Abmahnung kein rein historisches Thema aus älteren eBay-Fällen. Für Unternehmen und Onlinehändler kommt es heute darauf an, den konkreten Werbevorwurf und die aktuelle Rechtslage zu prüfen. Ein älterer Mustereinwand hilft nicht, wenn die tatsächlich verwendete Aussage nach heutigem UWG, Preisrecht oder unionsrechtlichen Produktvorgaben problematisch ist.

Rechts- und Aktualitätsstand: 4.10.2026. Die aktuelle Eintragung des Vereins als qualifizierter Wirtschaftsverband ist in der Liste des Bundesamts für Justiz → dokumentiert.

Verbandsbefugnis

Darf der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln abmahnen?

Ja, grundsätzlich kann der VGU wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gehören qualifizierte Wirtschaftsverbände zu den Anspruchsberechtigten. Die Voraussetzungen für die Eintragung regelt § 8b UWG.

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. ist in der aktuellen Liste des Bundesamts für Justiz als qualifizierter Wirtschaftsverband geführt. Dort sind auch Vereinsregister und Satzungszweck dokumentiert. Ein pauschaler Einwand, der Verein dürfe überhaupt nicht abmahnen, trägt deshalb nicht.

Das bedeutet aber nicht, dass jede konkrete Abmahnung berechtigt ist. Zu prüfen bleiben die tatsächliche Werbeaussage, die einschlägige Marktverhaltensregel oder Irreführung, die Reichweite des behaupteten Unterlassungsanspruchs und die formellen Anforderungen an das Abmahnschreiben.

Entscheidend: Verbandsbefugnis und Berechtigung der konkreten Abmahnung sind zwei verschiedene Fragen. Auch bei einem eingetragenen Wirtschaftsverband muss der behauptete Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegen.

Produktwerbung

„CE-zertifiziert“ oder „CE-geprüft“: Warum diese Werbung riskant sein kann

Die CE-Kennzeichnung ist im europäischen Produktsicherheitsrecht kein allgemeines Qualitäts- oder Testsiegel. Nach den Informationen der Europäischen Kommission erklärt der Hersteller mit der Kennzeichnung, dass das Produkt die für die CE-Kennzeichnung geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt. Je nach Produkt kann eine benannte Stelle in das Konformitätsverfahren einbezogen sein; eine behördliche „Zulassung“ oder ein allgemeines Gütesiegel ist mit dem CE-Zeichen aber nicht verbunden.

Wer ein Produkt mit Aussagen wie „CE-zertifiziert“, „CE-geprüft“ oder einer ähnlich hervorgehobenen Qualitätsbehauptung bewirbt, kann daher einen Eindruck erzeugen, der über die rechtliche Bedeutung der Kennzeichnung hinausgeht. Ob die konkrete Werbung irreführend ist, hängt vom Wortlaut, der Gestaltung, dem Produkt und dem tatsächlich durchlaufenen Konformitätsverfahren ab.

Die Europäische Kommission erläutert zur CE-Kennzeichnung →, dass sie nicht besagt, ein Produkt sei von der EU oder einer anderen Behörde als sicher zugelassen worden.

Testergebnisse und Zertifikate

„Testsieger“, TÜV, LGA und andere Prüfsiegel

Aktuelle VGU-Fälle betreffen nicht nur CE-Angaben. Öffentlich dokumentiert sind auch Beanstandungen zu Aussagen wie „Testsieger“, zu Prüfsiegeln und zu Zertifizierungswerbung. Solche Angaben können für Verbraucher eine erhebliche Qualitätsaussage enthalten.

Bei der rechtlichen Prüfung sind insbesondere vier Fragen wichtig: Wer hat geprüft, was genau wurde geprüft, welches konkrete Ergebnis wurde erzielt und kann der Verbraucher die Grundlage der Aussage nachvollziehen? Eine Werbeaussage kann problematisch sein, wenn sie eine unabhängige oder besondere Prüfung suggeriert, die so nicht stattgefunden hat, oder wenn die wesentlichen Informationen zur Einordnung des Ergebnisses fehlen.

Rechtsgrundlage kann insbesondere das Irreführungsverbot des § 5 UWG sein. Ob daneben Informationspflichten nach § 5a UWG betroffen sind, hängt von der konkreten Gestaltung und den für die geschäftliche Entscheidung wesentlichen Informationen ab.

Werbung vor Änderung sichern

Screenshot, vollständige Produktseite, Datum, Plattform und gegebenenfalls verlinkte Test- oder Zertifikatsinformationen dokumentieren.

Prüfgrundlage beschaffen

Zertifikat, Prüfbericht, Testfundstelle, Laufzeit und genaue Aussage des Prüfinstituts mit der Werbung abgleichen.

Shop und Plattformen

Grundpreis, Onlinehandel und veraltete Abmahnthemen unterscheiden

Der VGU ist seit Jahren auch in Fällen aus dem Onlinehandel bekannt. Ein klassischer Prüfpunkt sind Grundpreisangaben. Die heute maßgebliche Regelung steht in § 4 PAngV. Wer Verbrauchern bestimmte Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Preisangabe bewirbt, muss neben dem Gesamtpreis grundsätzlich auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben; die Verordnung enthält Ausnahmen.

Die konkrete Produktkategorie und Darstellung müssen deshalb geprüft werden. Nicht jedes Produkt löst eine Grundpreispflicht aus, und auch die richtige Mengeneinheit richtet sich nach der aktuellen PAngV.

Wichtig bei älteren VGU-Berichten: Der früher häufig beanstandete Link zur europäischen OS-Plattform ist kein aktuelles 2026-Thema mehr. Die Verordnung über die Online-Streitbeilegungsplattform wurde mit Wirkung zum 20.7.2025 aufgehoben und die Plattform eingestellt. Alte Abmahnkonstellationen dürfen daher nicht ungeprüft auf heutige Shops übertragen werden. Verordnung (EU) 2024/3228 →

Abmahnschreiben

Was fordert der VGU in einer Abmahnung?

Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Beseitigung des behaupteten Wettbewerbsverstoßes und die Absicherung gegen eine Wiederholung. Hinzukommen können eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung und ein Aufwendungsersatz. Welche Positionen tatsächlich verlangt werden, muss dem konkreten Schreiben entnommen werden.

§ 13 UWG stellt Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Sie muss unter anderem die Anspruchsberechtigung, die Rechtsverletzung mit ihren tatsächlichen Umständen und einen geltend gemachten Aufwendungsersatz klar und verständlich bezeichnen. Ist die Abmahnung berechtigt und erfüllt sie diese Anforderungen, kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Feste historische Kostenbeträge aus älteren Internetbeiträgen sollten nicht als heutiger Standard übernommen werden. Maßgeblich sind das konkrete VGU-Schreiben, die Berechnungsgrundlage und die aktuelle Rechtslage.

Langfristige Bindung

Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe genau begrenzen

Eine Unterlassungserklärung kann ein Wettbewerbsverfahren außergerichtlich beenden, schafft aber eine langfristige vertragliche Verpflichtung. Ein späterer Verstoß kann deshalb eine Vertragsstrafe auslösen. Besonders bei standardisierten Shops, Produktfeeds, Marktplätzen, Anzeigen und wiederkehrenden Werbeaussagen muss vor einer Erklärung geklärt sein, ob die versprochene Unterlassung organisatorisch tatsächlich eingehalten werden kann.

Die vom VGU vorformulierte Erklärung muss nicht allein deshalb unverändert übernommen werden, weil sie dem Schreiben beiliegt. Umgekehrt ist auch eine pauschale Empfehlung, stets eine bestimmte „modifizierte“ Erklärung abzugeben, nicht sachgerecht. Zunächst sind Unterlassungsanspruch, Reichweite, Wiederholungsgefahr und die konkrete Vertragsstrafenregelung zu prüfen.

Für die Angemessenheit von Vertragsstrafen enthält § 13a UWG gesetzliche Maßstäbe. Zur allgemeinen Einordnung finden Sie außerdem die LAWST-Seite Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht.

Praktisches Vorgehen

Was sollten Sie nach einer VGU-Abmahnung tun?

Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist, ohne den verlangten Inhalt vorschnell anzuerkennen. Sichern Sie zunächst die beanstandete Werbung in ihrem vollständigen Kontext. Danach sollten die behauptete Rechtsverletzung und die Reichweite der Forderungen geprüft werden.

Benötigte Unterlagen

  • vollständige Abmahnung und Anlagen
  • beanstandete Produkt- oder Werbeseite
  • Screenshots mit Datum und URL
  • bei Siegeln: Test, Zertifikat oder Prüfbericht
  • bei Grundpreis: Produktgröße, Preis und Angebotsdarstellung

Typische Prüffragen

  • Ist der behauptete Wettbewerbsverstoß gegeben?
  • Erfüllt die Abmahnung § 13 UWG?
  • Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch?
  • Ist die Erklärung praktisch beherrschbar?
  • Welche Aufwendungen werden nachvollziehbar verlangt?

Die allgemeine Einordnung zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen finden Sie auf der zentralen LAWST-Seite Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?.

  1. 01 → SICHERN

    Frist und Werbung dokumentieren

    Abmahnung, Anlagen und die beanstandete Darstellung vollständig sichern.

  2. 02 → PRÜFEN

    Verstoß und Reichweite klären

    Werbeaussage, Anspruchsgrundlage, Verbandsbefugnis und Forderungen getrennt prüfen.

  3. 03 → REAGIEREN

    Unterlassungsrisiko beherrschbar lösen

    Erklärung und Kosten erst nach Prüfung des konkreten Abmahnschreibens festlegen.

Ihr Ansprechpartner

VGU-Abmahnung anwaltlich prüfen lassen

Kanzlei Wrase prüft Abmahnungen des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. anhand der konkret beanstandeten Werbung und der aktuellen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben. Dabei werden insbesondere Anspruchsberechtigung, Irreführung oder Kennzeichnungspflicht, Reichweite der Unterlassungsverpflichtung, Vertragsstrafenrisiken und geltend gemachte Aufwendungen getrennt bewertet.

Gerade bei CE-, Prüf- und Testsiegelwerbung sowie wiederkehrenden Produkttexten ist entscheidend, dass die Lösung nicht nur das einzelne Angebot, sondern auch weitere gleichartige Darstellungen im Shop oder auf Plattformen berücksichtigt.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland

Zum anwaltlichen Profil →

Häufige Fragen zur VGU-Abmahnung

Ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln abmahnberechtigt?

Der VGU ist in der aktuellen Liste des Bundesamts für Justiz als qualifizierter Wirtschaftsverband geführt. Damit kann er grundsätzlich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Ob die konkrete Abmahnung berechtigt ist, muss dennoch gesondert geprüft werden.

Ist Werbung mit „CE-zertifiziert“ immer unzulässig?

Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Problematisch kann die Formulierung sein, wenn sie den Eindruck einer besonderen externen Qualitäts- oder Sicherheitszertifizierung vermittelt, obwohl die CE-Kennzeichnung diese Aussage nicht trägt. Maßgeblich sind Produkt, Konformitätsverfahren und konkrete Gestaltung.

Muss bei jeder Ware ein Grundpreis angegeben werden?

Nein. § 4 PAngV erfasst bestimmte Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder beworben werden, und enthält Ausnahmen. Produktart und Angebotsdarstellung müssen konkret geprüft werden.

Muss ein Onlineshop 2026 noch auf die EU-OS-Plattform verlinken?

Nein. Die europäische OS-Plattform wurde eingestellt; die zugrunde liegende Verordnung wurde mit Wirkung zum 20.7.2025 aufgehoben. Ältere Abmahnberichte zu einem fehlenden OS-Link bilden deshalb nicht mehr die heutige Rechtslage ab.

Muss die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Nicht ungeprüft. Zunächst sollten der behauptete Verstoß, die Reichweite der Erklärung und das Vertragsstrafenrisiko geprüft werden. Eine zu weit gefasste Verpflichtung kann spätere Risiken schaffen.

Welche Unterlagen braucht die Kanzlei zur Prüfung?

Hilfreich sind die vollständige Abmahnung mit Anlagen, die beanstandete Werbung, Screenshots und gegebenenfalls Zertifikate, Testberichte oder Preisangaben des betroffenen Produkts.

Frist sichern. Werbung prüfen. Unterlassung beherrschbar halten.

Lassen Sie Ihre VGU-Abmahnung prüfen.

Übermitteln Sie das vollständige Schreiben mit Anlagen und nennen Sie die nächste Frist. Fügen Sie möglichst Screenshots der beanstandeten Werbung und vorhandene Test-, Zertifikats- oder Produktunterlagen bei.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen

Cookie Consent mit Real Cookie Banner