Urheberrecht · KI · Europäische Union
KI und Urheberrecht:
EU prüft zusätzliche Schutzmaßnahmen
Die Europäische Kommission hat am 29.9.2026 eine gezielte Konsultation zum Urheberrecht gestartet. Im Mittelpunkt steht unter anderem die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in künstlicher Intelligenz. Noch gibt es keinen neuen Gesetzesentwurf. Die Konsultation kann aber den Weg für zusätzliche europäische Maßnahmen bereiten.
Stand: 11.10.2026. Rückmeldungen sind nach Angaben der Kommission bis zum 3.11.2026 möglich. Ein neuer Gesetzgebungsakt ist bislang nicht beschlossen; maßgeblich ist weiterhin die laufende gezielte Konsultation der Europäischen Kommission.
KI-Nutzung Ihrer Inhalte prüfen lassen
Werden Fotos, Videos, Texte oder andere geschützte Inhalte ohne Zustimmung für KI-Systeme oder Datensätze verwendet? Die Kanzlei Wrase prüft die urheberrechtliche Ausgangslage und mögliche Schritte.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Unterlagen oder Screenshots können zusätzlich per E-Mail an mail@lawst.de gesendet werden.
Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung klärt die Kanzlei vorab mit Ihnen.
- Noch kein neues Gesetz. Die Kommission sammelt zunächst Rückmeldungen zu möglichen zusätzlichen Maßnahmen.
- KI ist ein Schwerpunkt. Ausdrücklich geprüft wird die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in künstlicher Intelligenz.
- Frist bis 3.11.2026. Angesprochen sind unter anderem Rechteinhaber, Anbieter generativer KI und weitere Akteure der KI-Wertschöpfungskette.
Aktuelle Entwicklung
Was ist bei KI und Urheberrecht neu?
Die Europäische Kommission hat am 29.9.2026 eine gezielte Konsultation zu den Auswirkungen neuer Technologien auf das Urheberrecht eröffnet. Die Kommission will prüfen, ob der bestehende europäische Rechtsrahmen angesichts technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden sollte.
Vier Themen stehen ausdrücklich im Mittelpunkt. Dazu gehören die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in künstlicher Intelligenz, die Bekämpfung der Online-Piraterie insbesondere bei Live-Veranstaltungen, die Vergütung von Musikern und Produzenten sowie urheberrechtliche Fragen der wissenschaftlichen Forschung.
Wichtig: Die Konsultation ändert die geltende Rechtslage nicht. Sie ist auch noch kein Gesetzgebungsvorschlag. Sie zeigt aber, dass die Kommission die bestehenden Regeln bei KI und Urheberrecht erneut auf ihre praktische Wirksamkeit überprüft.
Die Konsultation baut auf einer bereits im Mai 2026 gestarteten Aufforderung zur Stellungnahme auf. Damals hatte die Kommission ausdrücklich auch nach den Herausforderungen generativer KI für Lizenzierung und Rechtsdurchsetzung gefragt.
Aktualisierung vom 11.10.2026: Die europäische Debatte über die künftige Copyright-Infrastruktur und den Umgang mit KI-gestützter Nutzung geschützter Inhalte läuft weiter. Für Rechteinhaber entscheidend ist derzeit jedoch die offiziell bestätigte Konsultation der Kommission. Aus nicht amtlich verifizierten Hinweisen auf weitere Ratsberatungen lässt sich noch keine neue Rechtslage ableiten.
Offizielle Quelle: Europäische Kommission, Konsultation vom 29.9.2026 →
Warum ist die Nutzung geschützter Inhalte für KI ein eigenes Thema?
Generative KI benötigt große Mengen an Trainings- und Ausgangsdaten. Dazu können Texte, Fotografien, Illustrationen, Musik, Videos und andere geschützte Inhalte gehören. Urheberrechtlich relevant ist dabei nicht nur die spätere Ausgabe eines KI-Systems. Bereits die Beschaffung, Vervielfältigung und automatisierte Analyse geschützter Inhalte kann Rechte berühren.
Für Rechteinhaber stellt sich deshalb die Frage, welche Nutzungen gesetzlich erlaubt sind, wann eine Lizenz erforderlich ist und wie ein Nutzungsvorbehalt technisch und rechtlich wirksam erklärt werden kann. Für KI-Anbieter ist umgekehrt entscheidend, welche Inhalte für Training und Datenanalyse verwendet werden dürfen und welche Vorbehalte berücksichtigt werden müssen.
Die Kommission lädt ausdrücklich Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Anbieter generativer KI und andere Akteure der KI-Wertschöpfungskette zur Beteiligung ein. Das macht deutlich, dass die Konsultation gerade den praktischen Interessenausgleich zwischen Kreativwirtschaft und KI-Entwicklung erfassen soll.
Welche Rolle spielt Text und Data Mining?
Für die urheberrechtliche Einordnung von KI-Training ist das Text und Data Mining besonders wichtig. In Deutschland regelt § 44b UrhG die automatisierte Analyse digitaler oder digitalisierter Werke, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
Die Vorschrift kann unter ihren Voraussetzungen Vervielfältigungen für Text und Data Mining erlauben. Bei rechtmäßig zugänglichen Werken können Rechteinhaber die Nutzung jedoch grundsätzlich vorbehalten. Bei online zugänglichen Werken muss ein solcher Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form erklärt werden.
Genau an dieser Stelle entsteht in der Praxis eine zentrale Frage. Ein Recht kann nur wirksam ausgeübt werden, wenn technische Systeme den Vorbehalt zuverlässig erkennen und beachten. Die Diskussion betrifft deshalb nicht allein abstraktes Urheberrecht, sondern auch technische Standards und die tatsächliche Durchsetzung im Netz.
Der Bundesgerichtshof befasst sich im Verfahren Kneschke gegen LAION ebenfalls mit Grundfragen des Text und Data Mining bei Fotografien. Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt von der politischen Konsultation getrennt, beide Entwicklungen zeigen aber, wie aktuell die rechtliche Einordnung von KI-Trainingsdaten ist.
Wie hängen TDM-Opt-out, AI Act und GPAI-Code zusammen?
Das Thema Nutzungsvorbehalt wird inzwischen nicht nur im klassischen Urheberrecht behandelt. Auch der AI Act verpflichtet Anbieter von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck dazu, eine Strategie zur Einhaltung des Unionsrechts über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vorzuhalten. Dazu gehört insbesondere der Umgang mit Nutzungsvorbehalten im Zusammenhang mit Text und Data Mining.
Die Europäische Kommission und das EUIPO haben bereits einen Prozess zu technischen Opt-out-Verfahren angestoßen. Diskutiert werden maschinenlesbare Lösungen, mit denen Rechteinhaber ihren Vorbehalt gegenüber automatisierter Nutzung ausdrücken können. Der GPAI-Verhaltenskodex greift diese Frage ebenfalls auf.
Für Fotografen, Agenturen, Verlage und andere Rechteinhaber wird daher zunehmend wichtig, nicht nur einen rechtlichen Nutzungsvorbehalt zu formulieren, sondern auch die technische Umsetzung zu dokumentieren. Welche Verfahren sich langfristig als allgemein anerkannter Standard durchsetzen, ist noch offen.
Hintergrund: EU-Kommission zu TDM-Opt-out, AI Act und GPAI-Verhaltenskodex →
Was bedeutet die Konsultation für Fotografen, Kreative und andere Rechteinhaber?
Unmittelbar entstehen durch die Konsultation noch keine neuen Ansprüche. Rechteinhaber sollten die Entwicklung dennoch aufmerksam verfolgen, weil die Kommission ausdrücklich prüft, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
Lizenzierung
Künftige Maßnahmen könnten darauf zielen, die Lizenzierung geschützter Inhalte für KI-Anwendungen transparenter oder praktikabler zu gestalten.
Rechtsdurchsetzung
Die Kommission untersucht, ob Rechteinhaber ihre Position gegenüber technischen Nutzungen und neuen Marktmodellen wirksam durchsetzen können.
Nutzungsvorbehalt
Maschinenlesbare Opt-out-Verfahren bleiben ein zentraler praktischer Punkt für Inhalte, die öffentlich im Internet verfügbar sind.
Für Fotografen und Videografen ist besonders relevant, dass die Diskussion nicht erst bei der Ausgabe eines KI-Modells beginnt. Schon die Aufnahme eines Werkes in einen Datensatz oder andere Verarbeitungsschritte können urheberrechtlich relevant sein. Ob daraus im Einzelfall Ansprüche folgen, hängt vom konkreten Nutzungsvorgang, der Rechteposition, gesetzlichen Schranken und einem möglichen Nutzungsvorbehalt ab.
Rechteinhaber sollten deshalb die eigene Rechtekette, Lizenzbedingungen, Originaldateien, Veröffentlichungswege und technische Nutzungsvorbehalte sauber dokumentieren. Das erleichtert eine spätere rechtliche Prüfung erheblich.
Was bedeutet die Entwicklung für KI-Anbieter und Unternehmen?
Auch KI-Anbieter und Unternehmen, die generative Modelle einsetzen oder eigene Datensätze erstellen, sollten die Konsultation verfolgen. Die Kommission richtet sich ausdrücklich an Anbieter generativer KI und weitere Akteure der KI-Wertschöpfungskette.
Praktisch geht es um die Frage, wie urheberrechtliche Compliance in technischen Prozessen abgebildet wird. Dazu gehören die Herkunft von Trainingsdaten, Rechtevorbehalte, Lizenzinformationen, Dokumentation und die Frage, wie auf Hinweise von Rechteinhabern reagiert wird.
Für Unternehmen, die lediglich fertige KI-Dienste einsetzen, ist die Situation anders als für Anbieter oder Entwickler eigener Modelle. Auch dort können jedoch urheberrechtliche Fragen entstehen, etwa wenn eigene Datenbestände für Fine-Tuning, Retrieval-Systeme oder automatisierte Inhaltsanalyse genutzt werden.
Welche zusätzlichen Maßnahmen könnte die EU prüfen?
Welche konkrete Regelung aus der Konsultation folgt, steht derzeit nicht fest. Die Kommission spricht ausdrücklich von Optionen für mögliche künftige Maßnahmen. Deshalb wäre es verfrüht, bereits jetzt von einer bestimmten Gesetzesänderung auszugehen.
Aus dem Gegenstand der Konsultation lassen sich aber die Bereiche erkennen, in denen die Kommission weiteren Handlungsbedarf untersucht. Dazu gehören insbesondere die Nutzung geschützter Inhalte in KI, Lizenzierungs- und Durchsetzungsfragen sowie das Zusammenspiel von technischer Entwicklung und bestehendem Urheberrecht.
Die Konsultation kann zu Leitlinien, technischen Standards, nichtlegislativen Maßnahmen oder einem späteren Gesetzgebungsvorschlag beitragen. Welche Richtung die Kommission einschlägt, hängt auch von den eingehenden Stellungnahmen und der weiteren politischen Bewertung ab.
Was sollten Rechteinhaber jetzt konkret tun?
Eine vorschnelle Umstellung bestehender Lizenzmodelle ist allein wegen der Konsultation nicht erforderlich. Sinnvoll ist aber, die eigene technische und rechtliche Ausgangslage zu prüfen und die weitere Entwicklung zu beobachten.
- Urheberschaft, Rechteketten und Originaldateien nachvollziehbar dokumentieren.
- Lizenzbedingungen und Veröffentlichungswege archivieren.
- Prüfen, ob ein TDM- oder KI-Nutzungsvorbehalt sinnvoll und technisch maschinenlesbar umgesetzt ist.
- Festgestellte Nutzungen in KI-Datensätzen oder KI-Systemen beweissicher dokumentieren.
- Bei konkreten Nutzungen zunächst den tatsächlichen Verarbeitungsvorgang klären, bevor Ansprüche bewertet werden.
- Die Entwicklung der EU-Konsultation und die Rechtsprechung zum Text und Data Mining weiter verfolgen.
Für bestehende Konflikte bleibt die aktuelle Rechtslage entscheidend. Eine laufende Konsultation ersetzt weder die Prüfung eines konkreten Anspruchs noch bestehende Fristen.
Ihr Ansprechpartner
Urheberrechtliche Beratung bei KI-Nutzung
Die Kanzlei Wrase berät Rechteinhaber und Unternehmen zu urheberrechtlichen Fragen bei digitalen Nutzungen. Bei KI-Sachverhalten ist entscheidend, den konkreten technischen Vorgang und die betroffenen Rechte sauber voneinander zu trennen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Nutzung erlaubt ist, ein Vorbehalt greift oder Ansprüche in Betracht kommen.
Die Beratung ist bundesweit möglich. Bei einer konkreten Nutzung können Screenshots, Fundstellen, Lizenzunterlagen, Originaldateien und technische Hinweise zur Verarbeitung die Prüfung erleichtern.
Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
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Häufige Fragen zur EU-Konsultation zu KI und Urheberrecht
Hat die EU bereits ein neues Urheberrechtsgesetz für KI beschlossen?
Nein. Die Kommission hat eine gezielte Konsultation gestartet. Sie prüft, ob der bestehende Rechtsrahmen durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden sollte. Ein konkreter neuer Gesetzesentwurf folgt daraus derzeit noch nicht.
Bis wann läuft die Konsultation?
Nach Angaben der Europäischen Kommission können Rückmeldungen bis zum 3.11.2026 eingereicht werden.
Betrifft die Konsultation ausdrücklich KI-Training?
Die Kommission nennt die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte in künstlicher Intelligenz ausdrücklich als Schwerpunkt. Dabei sind insbesondere Fragen der Lizenzierung, Durchsetzung und des Umgangs mit geschützten Inhalten relevant.
Was ist ein TDM-Nutzungsvorbehalt?
Rechteinhaber können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Nutzung ihrer Werke für Text und Data Mining vorbehalten. Bei online zugänglichen Werken muss der Vorbehalt grundsätzlich maschinenlesbar erklärt werden.
Müssen Fotografen ihre Websites jetzt sofort ändern?
Nicht allein wegen der neuen Konsultation. Sinnvoll ist jedoch zu prüfen, ob Rechte, Lizenzbedingungen und ein gegebenenfalls gewünschter TDM-Nutzungsvorbehalt sauber dokumentiert und technisch umgesetzt sind.
KI-Nutzung rechtlich einordnen
Werden Ihre geschützten Inhalte für KI verwendet?
Die Kanzlei Wrase prüft den konkreten Nutzungsvorgang, die Rechteposition und mögliche urheberrechtliche Schritte.
