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Urheberrecht · Verjährung · Stand 5.10.2026

Verjährung im Urheberrecht
Welche Fristen gelten?

Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung verjähren nicht einheitlich. Häufig gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Entscheidend sind aber der konkrete Anspruch, seine Entstehung, die Kenntnis vom Verletzungssachverhalt und mögliche Hemmungs- oder Sonderregelungen.

Die Seite erläutert die Verjährung allgemein für Urheberrechtsverletzungen und vertieft anschließend die besonders häufigen Fälle unerlaubter Bild- und Fotonutzung.

Verjährung prüfen lassen

Schildern Sie kurz, welchen urheberrechtlichen Anspruch Sie durchsetzen oder abwehren möchten, wann die Nutzung stattfand und wann Sie davon erfahren haben.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und hemmt keine Verjährung. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

  1. Regelfrist häufig 3 Jahre. § 195 BGB gilt über § 102 UrhG regelmäßig auch bei Urheberrechtsverletzungen.
  2. Kenntnis und Jahresende beachten. Für den Fristbeginn ist nicht nur das Veröffentlichungsdatum entscheidend.
  3. 10 Jahre sind kein Automatismus. § 852 BGB kann nur für bestimmte Restschadensersatzansprüche relevant sein.

Kurzantwort

Wann verjährt eine Urheberrechtsverletzung?

§ 102 UrhG verweist für die Verjährung grundsätzlich auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.

Damit ist die Frage „3 Jahre ab Veröffentlichung?“ regelmäßig zu kurz gegriffen. Bei Urheberrechtsverletzungen müssen Anspruchsart, Kenntnis, zeitlicher Verlauf und mögliche Hemmungstatbestände getrennt geprüft werden.

Für die Praxis: Wer eine ältere Urheberrechtsverletzung verfolgt oder sich gegen eine alte Forderung verteidigt, sollte nicht allein nach dem Kalender entscheiden. Besonders bei Bildnutzungen im Internet, Filesharing und länger andauernden Veröffentlichungen können unterschiedliche Fristen und Anspruchsgrundlagen nebeneinanderstehen.

Amtliche Grundlagen: § 102 UrhG, § 195 BGB und § 199 BGB.

Fristbeginn

Wann beginnt die 3-Jahres-Frist?

Für die regelmäßige Verjährung müssen regelmäßig zwei Punkte zusammenkommen: Der Anspruch muss entstanden sein und der Rechteinhaber muss die wesentlichen Umstände sowie den möglichen Anspruchsgegner kennen oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennen. Erst dann setzt § 199 Abs. 1 BGB den Fristbeginn grundsätzlich auf das Jahresende.

PrüfpunktBedeutung
Anspruch entstandenDie konkrete Verletzung muss einen Anspruch ausgelöst haben.
Kenntnis der UmständeDer Rechteinhaber muss die wesentlichen Tatsachen kennen oder grob fahrlässig nicht kennen.
Person des SchuldnersDer mögliche Anspruchsgegner muss hinreichend bestimmbar sein.
JahresendeDie regelmäßige Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss dieses Jahres.

Beispiel: Ein Fotograf entdeckt im Mai 2026 eine nicht lizenzierte Bildnutzung und kann den Betreiber der Website identifizieren. Für die regelmäßige Verjährung ist nicht lediglich das ursprüngliche Veröffentlichungsdatum maßgeblich. Entstehung, Kenntnis und der konkrete Anspruch müssen zusammen betrachtet werden.

Abmahnung und Frist

„Verjährt eine Abmahnung im Urheberrecht?“

Rechtlich präziser ist die Frage, ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Das Abmahnschreiben als solches hat keine eigenständige Verjährungsfrist. Zu prüfen sind insbesondere Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und gegebenenfalls die Erstattung von Abmahnkosten.

Diese Ansprüche können unterschiedlichen Voraussetzungen folgen. Deshalb ist eine alte Abmahnung weder automatisch durchsetzbar noch automatisch erledigt. Für Empfänger einer urheberrechtlichen Abmahnung ist ergänzend die Seite Abmahnung im Urheberrecht erhalten? relevant.

Wenn Sie wegen eines verwendeten Fotos abgemahnt wurden, erläutert der Ratgeber zur Bildabmahnung, welche Unterlassungs- und Zahlungsforderungen zu prüfen sind und warum eine vorschnelle Unterschrift problematisch sein kann.

Ansprüche auseinanderhalten

Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft getrennt prüfen

Unterlassung

Bei Unterlassungsansprüchen kommt es auf die konkrete Zuwiderhandlung und die Wiederholungsgefahr an. § 199 Abs. 5 BGB enthält für Unterlassungsansprüche eine besondere Anknüpfung an die Zuwiderhandlung.

Schadensersatz

Der normale Schadensersatzanspruch unterliegt regelmäßig der 3-Jahres-Frist. Daneben kann bei einem erlangten Vermögensvorteil ein Restschadensersatzanspruch nach § 102 Satz 2 UrhG und § 852 BGB zu prüfen sein.

Auch Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche dürfen nicht ohne Prüfung mit dem Schadensersatz gleichgesetzt werden. Für die Fristberechnung ist stets der konkrete Anspruch maßgeblich.

§ 852 BGB

Was bedeutet die 10-Jahres-Frist im Urheberrecht?

§ 102 Satz 2 UrhG ordnet die entsprechende Anwendung von § 852 BGB an, wenn der Verletzer durch die Urheberrechtsverletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Dadurch kann nach Eintritt der regelmäßigen Verjährung ein auf Herausgabe des Erlangten gerichteter Restschadensersatzanspruch verbleiben.

§ 852 BGB sieht hierfür grundsätzlich eine Verjährung von 10 Jahren ab Entstehung vor und unabhängig davon eine 30-jährige Höchstfrist ab der Verletzungshandlung beziehungsweise dem schadensauslösenden Ereignis. Das ist keine allgemeine Verlängerung sämtlicher urheberrechtlicher Ansprüche auf 10 Jahre.

Der Bundesgerichtshof hat für das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke bestätigt, dass ein solcher Restschadensersatzanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch nach den Grundsätzen einer fiktiven Lizenz berechnet werden kann, BGH, Urteil vom 12.5.2016, I ZR 48/15 – „Everytime we touch“.

Amtliche Grundlagen: § 852 BGB und BGH I ZR 48/15.

Hemmung und Neubeginn

Hemmt eine Abmahnung die Verjährung?

Das bloße Versenden einer außergerichtlichen Abmahnung ist nicht automatisch einer der in § 204 BGB aufgeführten Hemmungstatbestände. Kommen zwischen den Parteien jedoch Verhandlungen über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände zustande, kann § 203 BGB die Verjährung hemmen.

Auch gerichtliche Maßnahmen können die Verjährung hemmen. § 204 BGB nennt unter anderem die Erhebung einer Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids. Ein Anerkenntnis des Schuldners kann nach § 212 BGB unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Neubeginn der Verjährung auslösen.

Wichtig: Wer sich auf eine Hemmung berufen will, sollte Zeitpunkt und Inhalt von Verhandlungen oder gerichtlichen Maßnahmen dokumentieren. Eine bloße Zahlungsaufforderung sollte nicht vorschnell als sichere Hemmung behandelt werden.

Amtliche Grundlagen: § 203 BGB, § 204 BGB und § 212 BGB.

Fortdauernde Nutzung

Was gilt, wenn die Nutzung noch online ist?

Bei fortdauernden Veröffentlichungen im Internet sollte nicht pauschal von einer vollständig abgeschlossenen Verletzung ausgegangen werden. Eine noch abrufbare Nutzung kann für Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensberechnung und den zeitlichen Umfang der Nutzung relevant sein.

Das bedeutet allerdings nicht, dass bei jeder dauerhaft erreichbaren Webseite automatisch sämtliche Ansprüche unverjährt bleiben. Der konkrete Verletzungstatbestand und der jeweils verfolgte Anspruch müssen getrennt eingeordnet werden.

Praxisfall Bilder und Fotos

Verjährung bei Bilderklau und unerlaubter Fotonutzung

Bei unerlaubter Bildnutzung wird eine Rechtsverletzung häufig erst lange nach der ersten Veröffentlichung entdeckt. Deshalb sind der Fundzeitpunkt, die Identität des Seitenbetreibers, der Nutzungszeitraum und die vorhandenen Lizenzunterlagen besonders wichtig.

Beweise und Zeitpunkte

  • Screenshot mit sichtbarer URL und Datum sichern.
  • Fundzeitpunkt sowie Beginn und Dauer der Nutzung dokumentieren.
  • Korrespondenz über Ansprüche und Verhandlungen aufbewahren.

Rechte und Lizenzen

  • Originaldatei und Urhebernachweis bereithalten.
  • Lizenzverträge und Rechnungen zusammentragen.
  • Rechtekette und Umfang eingeräumter Nutzungsrechte prüfen.

Für die Anspruchshöhe und weitere Durchsetzung sind die Seiten Schadensersatz bei Bildnutzung, MFM-Tabelle bei Bilderklau und Anwalt bei Bilderklau für Fotografen die passenden Vertiefungen.

Anwaltliche Prüfung

So wird die Verjährung geprüft

  1. 01Anspruch

    Anspruch bestimmen

    Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Kosten werden getrennt erfasst.

  2. 02Zeit

    Zeitpunkte klären

    Entstehung, Kenntnis, Nutzungsdauer und bisherige Korrespondenz werden zeitlich eingeordnet.

  3. 03Hemmung

    Hemmung prüfen

    Verhandlungen, Mahnbescheid, Klage oder ein mögliches Anerkenntnis werden berücksichtigt.

Erst danach lässt sich belastbar beurteilen, welche Ansprüche noch durchsetzbar sind oder ob einer Forderung die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann.

Kanzlei Wrase

Ansprechpartner für Urheberrecht

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase berät und vertritt bundesweit zu urheberrechtlichen Ansprüchen, insbesondere bei unerlaubter Bild- und Mediennutzung, Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. Die Kanzlei befindet sich am Kaiserkai 69 in 20457 Hamburg.

Zum anwaltlichen Profil →

FAQ

Häufige Fragen zur Verjährung im Urheberrecht

Wie lange ist die Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzungen?

Häufig gilt die regelmäßige Frist von 3 Jahren. Beginn und Ablauf hängen jedoch vom konkreten Anspruch, seiner Entstehung und der Kenntnis nach § 199 BGB ab.

Wann beginnt die Verjährung im Urheberrecht?

Bei der regelmäßigen Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den wesentlichen Umständen und der Person des Schuldners hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste.

Verjährt eine urheberrechtliche Abmahnung nach 3 Jahren?

Nicht das Schreiben als solches ist entscheidend, sondern die darin geltend gemachten Ansprüche. Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Kosten müssen jeweils rechtlich eingeordnet werden.

Gibt es im Urheberrecht eine 10-Jahres-Frist?

Unter den Voraussetzungen von § 102 Satz 2 UrhG und § 852 BGB kann ein Restschadensersatzanspruch länger bestehen. Die 10 Jahre gelten aber nicht pauschal für sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche.

Hemmt eine Abmahnung die Verjährung?

Das bloße außergerichtliche Abmahnschreiben hemmt die Verjährung nicht automatisch. Verhandlungen können nach § 203 BGB hemmen; gerichtliche Maßnahmen wie Klage oder zugestellter Mahnbescheid können unter § 204 BGB fallen.

Was gilt bei einer noch laufenden Bildnutzung?

Eine weiterhin abrufbare Nutzung muss gesondert geprüft werden. Sie kann insbesondere Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und die Schadensberechnung beeinflussen.

Verjährung prüfen lassen

Fristen und Ansprüche belastbar einordnen

Ob Sie einen älteren urheberrechtlichen Anspruch durchsetzen oder sich gegen eine Forderung verteidigen möchten: Entscheidend sind Anspruch, Zeitablauf, Kenntnis und mögliche Hemmungstatbestände.

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