Urheberrecht · Videos · Rechte durchsetzen
Anwalt bei Urheberrechtsverletzung
an Videos
Ihr Video, Reel, Werbeclip oder Film wird ohne ausreichende Erlaubnis genutzt? Kanzlei Wrase prüft unerlaubte Videonutzungen und unterstützt Videografen, Filmemacher, Content Creator, Agenturen und Produktionsunternehmen bei der Durchsetzung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen.
Kanzlei Wrase in Hamburg · bundesweite Vertretung im Urheberrecht
Unerlaubte Videonutzung prüfen lassen
Nennen Sie bitte die Fundstelle, die Art der Nutzung und – soweit vorhanden – Ihre Originaldatei oder den zugrunde liegenden Auftrag.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Screenshots, Originaldateien und weitere Unterlagen können Sie ergänzend per E-Mail übersenden.
Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.
- Beweise sichern. URL, Screenshots, Datum, Profil oder Website und die konkrete Nutzungsform dokumentieren.
- Rechte und Lizenz klären. Urheberschaft, Filmherstellerrechte, Auftrag und vereinbarte Nutzungsrechte prüfen.
- Ansprüche getrennt bewerten. Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kosten haben jeweils eigene Voraussetzungen.
Direkte Einordnung
Wann ist ein Anwalt bei unerlaubter Videonutzung sinnvoll?
Eine anwaltliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn ein Video noch öffentlich genutzt wird, ein Unternehmen damit wirbt, ein Auftraggeber die vereinbarte Lizenz überschritten hat oder die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung eine belastbare Anspruchsberechnung erfordert. Vor einer Kontaktaufnahme mit der Gegenseite sollte die Nutzung beweissicher dokumentiert werden.
Diese Seite ist die zentrale LAWST-Leistungsseite zur Durchsetzung von Rechten bei unerlaubter Videonutzung. Sie richtet sich insbesondere an Videografen, Filmemacher, Content Creator, Agenturen, Produktionsunternehmen und andere Rechteinhaber. Für die ersten Sofortmaßnahmen nach einem konkreten Fund erläutert der Ratgeber „Video geklaut – was tun?“ die Beweissicherung und die ersten Schritte im Detail.
Typische Fälle unerlaubter Videonutzung
Eine Rechtsverletzung kann sowohl durch vollständige Übernahme eines Videos als auch durch einzelne Sequenzen, Reels, Werbeausschnitte oder eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs entstehen. Entscheidend ist nicht allein, ob die fremde Nutzung „kurz“ ist, sondern welche geschützten Inhalte und Rechte konkret betroffen sind.
Video vollständig übernommen
Ein Film oder Clip wird auf einer fremden Website, einem Shop, einer Plattform oder in einer Werbekampagne veröffentlicht.
Lizenz überschritten
Ein Kunde nutzt das produzierte Video länger, räumlich weiter oder in anderen Medien als vertraglich vereinbart.
Reel oder Short kopiert
Ein Social-Media-Clip wird heruntergeladen, neu hochgeladen, zugeschnitten oder in fremde Werbung eingebaut.
Agentur oder Dritter nutzt weiter
Material wird innerhalb einer Unternehmensgruppe, durch eine Agentur oder für weitere Kampagnen ohne ausreichende Rechte weiterverwendet.
Welche Rechte bestehen an Videos und Filmaufnahmen?
Ein Video kann als Filmwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt sein, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Erreicht eine Bild- oder Bild-Tonfolge diese Werkqualität nicht, kann dennoch Schutz als Laufbild nach § 95 UrhG bestehen. Bei aufwendigeren Produktionen können daneben Rechte mehrerer Beteiligter und Filmherstellerrechte zusammentreffen.
Bei einem allein arbeitenden Videografen können Aufnahme, Gestaltung, Schnitt und Produktion in einer Person zusammenfallen. Bei Teamproduktionen ist dagegen zu prüfen, wer schöpferisch mitgewirkt hat, wer als Filmhersteller einzuordnen ist und welche Rechte durch Verträge übertragen wurden. Ein Auftrag allein beantwortet die Rechtefrage daher nicht automatisch.
Welche Ansprüche kommen bei unerlaubter Videonutzung in Betracht?
Bei einer widerrechtlichen Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts kommen insbesondere Beseitigung und Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG in Betracht. Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt zusätzlich vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt vom verletzten Recht, der konkreten Nutzung und der Anspruchsberechtigung ab.
Auskunftsansprüche sind gesondert zu prüfen. § 101 UrhG enthält einen besonderen Anspruch für bestimmte Verletzungen im gewerblichen Ausmaß; daneben können im Einzelfall ergänzende Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche nach allgemeinen Grundsätzen bestehen. Eine pauschale Forderung nach sämtlichen Unternehmensdaten ist deshalb nicht automatisch berechtigt.
- Beseitigung: die fortdauernde rechtsverletzende Nutzung beenden.
- Unterlassung: weitere gleichartige Verletzungen verhindern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Auskunft: Informationen sichern, die zur Einordnung und Bezifferung eines Anspruchs erforderlich und rechtlich geschuldet sind.
- Schadensersatz: bei schuldhafter Verletzung den wirtschaftlichen Schaden oder eine angemessene Lizenzvergütung verlangen.
- Abmahnkosten: bei einer berechtigten und ordnungsgemäßen Abmahnung die Voraussetzungen des § 97a UrhG prüfen.
Wie wird Schadensersatz für ein unerlaubt genutztes Video berechnet?
Eine häufige Berechnungsmethode ist die Lizenzanalogie. Dabei wird gefragt, welche angemessene Vergütung vernünftige Vertragspartner für genau die erfolgte Nutzung vereinbart hätten. Relevant können insbesondere Nutzungsart, Dauer, räumliche Reichweite, verwendete Kanäle, Werbezweck, Exklusivität, Bearbeitungen und eine tatsächlich praktizierte Lizenzierung des Rechteinhabers sein.
Es gibt keinen einheitlichen gesetzlichen Pauschalbetrag für ein „geklautes Video“. Eigene frühere Angebote, Rechnungen und Lizenzmodelle können deshalb besonders wertvoll sein. Daneben lässt § 97 Abs. 2 UrhG grundsätzlich auch andere Schadensberechnungsmethoden zu. Die Vertiefung Schadensersatz bei unerlaubter Videonutzung behandelt die Berechnung ausführlicher.
Welche Beweise sollten Rechteinhaber bei unerlaubter Videonutzung sichern?
Die Beweissicherung sollte erfolgen, bevor die Gegenseite auf die Verletzung hingewiesen wird. Nach einer Kontaktaufnahme kann ein Beitrag gelöscht, eine Werbeanzeige beendet oder eine Landingpage verändert werden. Für die spätere Durchsetzung ist deshalb nicht nur das fremde Video selbst wichtig, sondern auch der Nutzungskontext.
- vollständige URL beziehungsweise Profil- oder Accountadresse sichern,
- Screenshots und möglichst eine Bildschirmaufnahme mit sichtbarem Nutzungskontext erstellen,
- Datum und Zeitpunkt der Sicherung dokumentieren,
- Werbeanzeigen, Shopseiten, Landingpages und eingebettete Player gesondert festhalten,
- Originaldateien, Rohmaterial, Projektdateien und Metadaten aufbewahren,
- Angebote, Verträge, Rechnungen und vereinbarte Lizenzgrenzen zusammenstellen,
- bei Social Media Accountname, Plattform, Beitrag und erkennbare Reichweitendaten sichern.
Der Ratgeber Video geklaut – was tun? enthält hierzu eine speziell auf den ersten Fund zugeschnittene Schrittfolge.
Was gilt bei Instagram, TikTok, Reels und YouTube?
Die Veröffentlichung eines eigenen Videos auf einer Plattform bedeutet nicht, dass beliebige Dritte den Inhalt automatisch für eigene Accounts oder Werbung übernehmen dürfen. Ob eine konkrete Nutzung erlaubt ist, hängt von den eingeräumten Rechten, den Plattformbedingungen und dem jeweiligen Nutzungsvorgang ab.
Besonders relevant wird die Prüfung, wenn ein Reel heruntergeladen und neu hochgeladen, in eine bezahlte Werbeanzeige integriert, mit einem fremden Branding versehen oder außerhalb des ursprünglichen Plattformkontexts verwendet wird. Für diese Fälle behandelt die Spezialseite Reel geklaut auf Instagram oder TikTok die typischen Besonderheiten.
So läuft die anwaltliche Prüfung und Durchsetzung ab
Eine belastbare Durchsetzung beginnt nicht mit einem pauschalen Forderungsbetrag, sondern mit der Zuordnung von Werk, Rechteinhaberschaft, Nutzung und Lizenzlage. Erst danach wird entschieden, welche Ansprüche sinnvoll geltend gemacht werden.
- 01→ SICHERN
Nutzung dokumentieren
Fundstelle, Nutzungskontext und verfügbare Reichweitendaten beweissicher festhalten.
- 02→ RECHTE
Rechtebestand prüfen
Urheberstellung, Filmherstellerrechte, Verträge und Lizenzumfang einordnen.
- 03→ ANSPRÜCHE
Forderungen berechnen
Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kosten nach ihrer jeweiligen Grundlage bewerten.
- 04→ DURCHSETZEN
Reaktion festlegen
Abmahnung, außergerichtliche Einigung oder gerichtliche Schritte passend zum Fall vorbereiten.
Ihr Ansprechpartner
Kanzlei Wrase bei Urheberrechtsverletzungen an Videos
Kanzlei Wrase berät und vertritt Rechteinhaber im Urheberrecht bundesweit. Bei Videonutzungen werden nicht nur die sichtbare Übernahme und ein möglicher Lizenzwert geprüft, sondern auch die Rechtekette, vertragliche Nutzungsgrenzen, Beweisfragen und die wirtschaftlich sinnvolle Form der Durchsetzung.
Diese Leistungsseite ergänzt die zentrale Seite Anwalt für Urheberrecht um die Besonderheiten unerlaubter Film-, Video- und Social-Media-Nutzungen.

Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland
040 228 682 10 · mail@lawst.de
Häufige Fragen zu Urheberrechtsverletzungen an Videos
Was sollte ich tun, wenn mein Video ohne Erlaubnis verwendet wird?
Sichern Sie zunächst die konkrete Nutzung mit URL, Screenshots oder Bildschirmaufnahme und bewahren Sie Ihre Original- und Projektdateien auf. Erst danach sollte geprüft werden, welche Rechte betroffen sind und ob Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz verlangt werden kann.
Ist jedes Video urheberrechtlich geschützt?
Nicht jedes Video ist automatisch ein Filmwerk. Filmwerke sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Bild- oder Bild-Tonfolgen können darüber hinaus als Laufbilder nach § 95 UrhG geschützt sein.
Kann ich als Videograf oder Produzent selbst Ansprüche geltend machen?
Das hängt von Ihrer konkreten Rechtsposition ab. Bei Produktionen können Urheberrechte, Filmherstellerrechte, Rechte weiterer Beteiligter und vertraglich übertragene Nutzungsrechte zusammentreffen. Diese Rechtekette sollte vor einer Anspruchsdurchsetzung geklärt werden.
Wie hoch ist Schadensersatz bei unerlaubter Videonutzung?
Es gibt keinen festen gesetzlichen Pauschalbetrag. Bei der Lizenzanalogie kommt es darauf an, welche angemessene Vergütung für genau die konkrete Nutzung vereinbart worden wäre. Nutzungsdauer, Medien, Werbezweck, Reichweite, Exklusivität und die eigene Lizenzpraxis können dabei relevant sein.
Darf ein Kunde mein Video nach Bezahlung beliebig weiterverwenden?
Nicht automatisch. Maßgeblich ist, welche Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt wurden. Zeit, Gebiet, Medien, Werbeformen oder Bearbeitungsrechte können beschränkt sein. Eine darüber hinausgehende Nutzung muss gesondert geprüft werden.
Ist das Kopieren eines Reels trotz Namensnennung erlaubt?
Eine Namensnennung ersetzt keine erforderliche Nutzungserlaubnis. Ob die konkrete Übernahme zulässig ist, hängt von den bestehenden Rechten, den Plattformbedingungen und dem konkreten Nutzungsvorgang ab.
Videorechte sichern. Nutzung einordnen.
Lassen Sie die unerlaubte Videonutzung prüfen.
Senden Sie die Fundstelle, vorhandene Nachweise und die wichtigsten Unterlagen. Kanzlei Wrase klärt mit Ihnen Rechte, mögliche Ansprüche und die Kosten einer Beauftragung.
