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Bildabmahnung · VON HAVE FEY · LEO E-Commerce

VON HAVE FEY Abmahnung für LEO E-Commerce:
Produktfotos auf Kleinanzeigen?

Wenn VON HAVE FEY Rechtsanwälte im Auftrag der LEO E-Commerce Ltd. wegen der Nutzung von Produktfotos abmahnen, sollten Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung unterschreiben, Auskunft erteilen oder zahlen. Zu prüfen sind insbesondere die behauptete Rechteposition, die konkrete Bildnutzung, Reichweite und Dauer der Veröffentlichung sowie Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenansprüche.

Aktuelle öffentlich dokumentierte Fälle 2026 betreffen besonders Produktfotos aus dem Umfeld Schmuddelwedda auf Kleinanzeigen. Ältere Abmahnungen und Suchanfragen beziehen sich auch auf Dreimaster. Markenrechtliche LEO-E-Commerce-Abmahnungen sind davon zu unterscheiden und werden auf dieser Seite nicht behandelt.

Produktfotos-Abmahnung prüfen lassen

Nennen Sie bitte die gesetzte Frist, die verwendeten Bilder, die Verkaufsplattform und den Zeitraum der Nutzung. Falls ein Auskunftsbogen, eine Unterlassungserklärung oder bereits eine Zahlungsforderung beigefügt ist, sollte auch diese vollständig geprüft werden.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Abmahnung und Anlagen können anschließend vollständig per E-Mail an mail@lawst.de übermittelt werden.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

  1. Frist sichern. Abmahnung, Anlagen, Umschlag und die beanstandete Verkaufsanzeige dokumentieren.
  2. Nichts vorschnell anerkennen. Unterlassung, Auskunft und Zahlung getrennt prüfen lassen.
  3. Bildnutzung rekonstruieren. Quelle, Plattform, Zeitraum, Anzahl der Bilder und Reichweite festhalten.

Aktueller Stand

VON HAVE FEY / LEO E-Commerce: Produktfoto-Abmahnungen auch 2026

Auch 2026 werden urheberrechtliche Abmahnungen von VON HAVE FEY im Auftrag der LEO E-Commerce Ltd. wegen Produktfotos öffentlich dokumentiert. Aktuelle Fälle aus August und September 2026 betreffen insbesondere Verkaufsanzeigen auf Kleinanzeigen und Produktbilder aus dem Umfeld der Marke Schmuddelwedda.

Die ältere Fassung dieser LAWST-Seite war stärker auf Dreimaster ausgerichtet. Diese Suchintention bleibt relevant, weil ältere Abmahnungen und bestehende Suchanfragen weiterhin den Namen Dreimaster enthalten. Inhaltlich wird die Seite deshalb heute breiter und sachgerechter als Spezialseite für Produktfotos der LEO E-Commerce Ltd. geführt.

Davon zu trennen sind markenrechtliche Abmahnungen, die 2026 ebenfalls im Namen der LEO E-Commerce Ltd. öffentlich dokumentiert werden. Auf dieser Seite geht es ausschließlich um die behauptete unberechtigte Nutzung von Fotos und damit um urheberrechtliche Ansprüche.

Rechts- und Aktualitätsstand: 4.10.2026.

Typischer Vorwurf

Was wirft VON HAVE FEY bei Produktfotos vor?

In den öffentlich dokumentierten Fällen wird Betroffenen vorgeworfen, Produktbilder für ein eigenes Verkaufsangebot übernommen und ohne entsprechende Erlaubnis online veröffentlicht zu haben. Besonders häufig geht es um private oder gewerbliche Anzeigen auf Verkaufsplattformen.

Dass Ihnen das abgebildete Kleidungsstück gehört, bedeutet nicht automatisch, dass Sie auch ein im Internet gefundenes Produktfoto verwenden dürfen. Sacheigentum am Produkt und Nutzungsrechte am Foto sind rechtlich voneinander getrennt.

Für die Prüfung ist entscheidend, welches konkrete Bild verwendet wurde, woher es stammt, wie lange es öffentlich erreichbar war, auf welcher Plattform es erschien und ob die Nutzung tatsächlich ohne eine erforderliche Erlaubnis erfolgte. Auch Screenshots, Testkäufe oder andere Dokumentationen der Gegenseite sollten anhand der konkreten Abmahnung geprüft werden.

Urheberrechtliche Grundlagen

Welche Rechte können bei einem Produktfoto betroffen sein?

Produktfotos können als Lichtbildwerke oder als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sein. § 72 UrhG schützt auch Lichtbilder, die nicht die Anforderungen eines Lichtbildwerks erfüllen.

Wird ein Foto für eine Online-Anzeige kopiert und öffentlich bereitgestellt, können insbesondere das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung betroffen sein. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist in § 19a UrhG geregelt.

Wird zusätzlich eine fehlende Urheberbenennung beanstandet, kann auch § 13 UrhG eine Rolle spielen. Dabei ist aber gesondert zu prüfen, wer sich auf das Urheberbenennungsrecht berufen kann und welche konkreten Rechtsfolgen sich daraus im Einzelfall ergeben. Ein zusätzlicher Schadensersatz oder Zuschlag folgt nicht automatisch allein daraus, dass unter einem Foto kein Name stand.

Schutz des Fotos

Zu prüfen ist, ob das konkrete Bild urheberrechtlich geschützt ist und welche Rechte an dem Foto bestehen.

Nutzung durch den Abgemahnten

Entscheidend sind konkrete Veröffentlichung, Plattform, Dauer, Umfang und eine mögliche Lizenz oder sonstige Nutzungserlaubnis.

Forderungen auseinanderhalten

Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten getrennt prüfen

Die frühere Fassung dieser Seite stellte mehrere Ansprüche zu pauschal als bereits bestehend dar. Das ist zu korrigieren. Ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen, hängt von Rechteposition, Nutzung und weiteren Voraussetzungen ab.

Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergeben. Besteht eine Rechtsverletzung und Wiederholungsgefahr, kann eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung erforderlich sein, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Daraus folgt aber nicht, dass der von der Gegenseite vorgelegte Text ungeprüft unterschrieben werden sollte.

Auch eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung ist kein Automatismus. Zunächst muss geprüft werden, ob ein Unterlassungsanspruch besteht und welche Verpflichtung im konkreten Fall erforderlich ist. Eine wirksam abgegebene Erklärung kann langfristig binden und bei einem späteren Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen.

Auskunft

VON HAVE FEY verlangt in öffentlich dokumentierten Fällen häufig Angaben zur Art, Dauer und Reichweite der Bildnutzung. Solche Angaben können für die Berechnung eines möglichen Schadensersatzanspruchs relevant sein. Dennoch sollte nicht ungeprüft jede verlangte Information erteilt werden. Anspruchsgrundlage, Umfang und tatsächliche Richtigkeit der Auskunft sind zu prüfen.

Schadensersatz

Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Die Höhe kann unter anderem nach einer angemessenen Lizenzvergütung berechnet werden. Daraus folgt nicht automatisch ein bestimmter Pauschalbetrag. Zahl und Art der Bilder, Nutzungsdauer, Plattform, Reichweite und übliche Lizenzierung können für die Berechnung relevant sein.

Rechtsanwaltskosten

Der Ersatz erforderlicher Abmahnkosten richtet sich nach § 97a UrhG. Bei natürlichen Personen, die das geschützte Material nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet haben und noch nicht entsprechend zur Unterlassung verpflichtet sind, sieht § 97a Abs. 3 UrhG unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Begrenzung des Gegenstandswerts für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000 € vor. Die Vorschrift enthält zugleich eine Ausnahme für besondere Umstände des Einzelfalls. Deshalb muss auch diese Kostenfrage konkret geprüft werden.

Anspruchsberechtigung

Muss die Rechteposition der LEO E-Commerce Ltd. geprüft werden?

Ja. In den Abmahnungen wird geltend gemacht, dass der LEO E-Commerce Ltd. Rechte an den betroffenen Produktfotos zustehen. Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, welche Rechte konkret behauptet und wie sie im Schreiben belegt werden.

Die frühere Fassung dieser Seite formulierte zu pauschal, LEO E-Commerce fertige die Fotos selbst oder lasse sie anfertigen und die Nutzungsrechte verblieben in jedem Fall bei ihr. Solche Tatsachen dürfen nicht ohne belastbare Grundlage verallgemeinert werden.

Zu prüfen sind deshalb insbesondere der konkrete Rechteinhaber beziehungsweise Lizenznehmer, der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte und die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche von dieser Rechteposition umfasst sind. Bei einer Abmahnung muss nach § 97a Abs. 2 UrhG außerdem Name oder Firma des Verletzten genannt werden, wenn ein Vertreter abmahnt, und die behauptete Rechtsverletzung muss genau bezeichnet sein.

Eine pauschale Zurückweisung allein mit dem Argument, LEO E-Commerce sei nicht selbst Fotograf, wäre ebenso wenig sachgerecht wie die ungeprüfte Annahme, jede behauptete Rechtekette sei automatisch bewiesen.

Kleinanzeigen und Privatverkäufe

Was gilt, wenn das Foto nur für einen privaten Verkauf genutzt wurde?

Auch ein einmaliges privates Verkaufsangebot kann urheberrechtlich relevant sein. Dass kein professioneller Online-Shop betrieben wird und mit der Anzeige nur ein gebrauchtes Kleidungsstück verkauft werden sollte, beseitigt einen möglichen Eingriff in Bildrechte nicht automatisch.

Der private Charakter kann aber bei einzelnen Rechtsfolgen eine Rolle spielen. Besonders wichtig ist die bereits genannte Kostenregelung in § 97a Abs. 3 UrhG für bestimmte natürliche Personen. Daneben kann die konkrete Nutzungsintensität für die Schadensberechnung erheblich sein.

Eine private Anzeige darf deshalb weder als automatisch folgenlos noch wie eine groß angelegte gewerbliche Nutzung behandelt werden. Genau hier ist die Einzelfallprüfung wichtig.

Allgemeine Hinweise zur Verteidigung bei Bildabmahnungen finden Sie auf der LAWST-Seite Abmahnung wegen Bildnutzung erhalten?. Die möglichen Kostenpositionen erläutert zusätzlich der Ratgeber Was kostet eine Abmahnung bei Bildrechtsverletzung?.

Praktisches Vorgehen

Was sollten Sie nach einer VON-HAVE-FEY-Abmahnung tun?

Sichern Sie zunächst die Frist und alle Unterlagen. Löschen oder verändern Sie nicht unüberlegt Beweismittel, die später für die Rekonstruktion der Nutzung benötigt werden könnten. Gleichzeitig sollte eine noch bestehende Veröffentlichung geprüft werden, ohne dadurch vorschnell Erklärungen gegenüber der Gegenseite abzugeben.

Abmahnung und Bildnutzung

  • vollständiges Schreiben und Anlagen
  • betroffene Produktfotos
  • Plattform und konkrete Anzeige
  • Beginn und Ende der Veröffentlichung
  • Quelle, aus der das Foto übernommen wurde

Forderungen und bisherige Reaktion

  • Unterlassungserklärung oder Vertragsstrafenklausel
  • verlangte Auskunft
  • bereits bezifferte oder angekündigte Zahlung
  • bisherige Antworten und Zahlungen
  • weitere Schreiben oder gerichtliche Unterlagen

Erst danach sollte entschieden werden, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung, Auskunft oder Zahlung erforderlich ist. Den allgemeinen Aufbau und die langfristigen Folgen einer solchen Verpflichtung erläutert der LAWST-Ratgeber zur urheberrechtlichen Unterlassungserklärung.

  1. 01 → SICHERN

    Frist und Beweise erfassen

    Abmahnung, Verkaufsanzeige, Fotos und Nutzungszeitraum vollständig dokumentieren.

  2. 02 → PRÜFEN

    Rechte und Ansprüche trennen

    Rechteposition, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kosten jeweils gesondert bewerten.

  3. 03 → REAGIEREN

    Passende Antwort festlegen

    Erst danach über Erklärung, Auskunft, Zahlung oder Zurückweisung entscheiden.

Ihr Ansprechpartner

Anwaltliche Prüfung von LEO-E-Commerce-Produktfotofällen

Kanzlei Wrase prüft die konkrete Abmahnung von VON HAVE FEY, die behauptete Rechteposition, die dokumentierte Bildnutzung sowie Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenansprüche. Entscheidend ist Ihr konkreter Vorgang, nicht eine pauschale Bewertung aus anderen Fällen.

Markenrechtliche VON-HAVE-FEY-/LEO-E-Commerce-Abmahnungen werden hiervon getrennt behandelt. Diese Seite bleibt bewusst auf Produktfotos und urheberrechtliche Bildnutzung beschränkt. Eine andere markenrechtliche Fallkonstellation mit derselben abmahnenden Kanzlei betrifft ELARA-Markenabmahnungen der Elara GmbH wegen Produkt- und Modellnamen. Die Anspruchstellerinnen und gesetzlichen Grundlagen sind zu unterscheiden.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland

Zum anwaltlichen Profil →

Häufige Fragen zu VON HAVE FEY und LEO E-Commerce

Gibt es 2026 weiterhin Produktfoto-Abmahnungen für LEO E-Commerce?

Ja. Für August und September 2026 werden weiterhin urheberrechtliche Abmahnungen von VON HAVE FEY im Auftrag der LEO E-Commerce Ltd. wegen Produktfotos öffentlich dokumentiert, insbesondere im Zusammenhang mit Schmuddelwedda und Verkaufsanzeigen auf Kleinanzeigen.

Was hat Dreimaster mit der Abmahnung zu tun?

Ältere Abmahnungen und bestehende Suchanfragen betreffen auch Produktfotos der Marke Dreimaster. Aktuelle 2026-Dokumentationen nennen besonders Schmuddelwedda. Die rechtliche Prüfung richtet sich in beiden Fällen nach dem konkreten Foto und dem konkreten Schreiben.

Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Zunächst muss geprüft werden, ob ein Unterlassungsanspruch besteht und ob der vorgelegte Text erforderlich und angemessen gefasst ist.

Muss ich jede verlangte Auskunft erteilen?

Nicht ungeprüft. Umfang und Anspruchsgrundlage der verlangten Auskunft sowie die tatsächliche Richtigkeit der Angaben sollten vor einer Antwort geklärt werden.

Muss ich als Privatverkäufer die vollen Anwaltskosten zahlen?

Nicht zwingend. § 97a Abs. 3 UrhG begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen den Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000 €. Ob die Voraussetzungen und mögliche Ausnahmen greifen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Sind markenrechtliche LEO-E-Commerce-Abmahnungen dasselbe?

Nein. Markenrechtliche Abmahnungen betreffen andere Rechte und Anspruchsgrundlagen. Diese Seite behandelt ausschließlich urheberrechtliche Vorwürfe wegen Produktfotos.

Frist sichern. Rechte prüfen. Forderungen trennen.

Lassen Sie Ihre VON-HAVE-FEY-Abmahnung prüfen.

Übermitteln Sie das vollständige Schreiben mit Anlagen und nennen Sie die nächste Frist. Kanzlei Wrase klärt mit Ihnen das weitere Vorgehen und die Kosten einer Beauftragung.

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