KI-Videoüberwachung in Berlin: Was § 24e ASOG am Kottbusser Tor erlaubt
Berlin startet am Kottbusser Tor ein Pilotprojekt mit KI-gestützter Videoanalyse. Das System soll Gewaltsituationen und andere sicherheitsrelevante Ereignisse automatisch erkennen und Polizeikräfte darauf aufmerksam machen. Rechtlich entscheidend ist die Grenze zwischen zulässiger automatisierter Verhaltensmustererkennung und unzulässiger biometrischer Fernidentifizierung.
Datenschutz- oder KI-Rechtsfrage prüfen lassen →Die Polizei Berlin darf an kriminalitätsbelasteten Orten Videoaufnahmen automatisiert auf bestimmte Verhaltensmuster auswerten. § 24e Abs. 4 ASOG Bln begrenzt dies auf Muster, die auf Straftaten oder Unglücksfälle hindeuten. Automatische biometrische Fernidentifizierung und vollautomatisch ausgelöste Polizeimaßnahmen sind ausgeschlossen. Das Berliner System soll deshalb Situationen erkennen, nicht Personen identifizieren.
1. Was genau startet am Kottbusser Tor?
Die Polizei Berlin hat am 24.9.2026 die technische Umsetzung eines KI-gestützten Videoschutzsystems am Kottbusser Tor begonnen. Zunächst läuft eine Konfigurationsphase, in der Kamerawinkel eingestellt und das System technisch feinjustiert werden. Nach Angaben der Polizei soll anschließend nach rund vier Wochen der eigentliche Testbetrieb starten.
Das System kombiniert sogenannte semantische KI und Spatial AI. Es soll nicht lediglich Bewegungen erkennen, sondern den räumlichen Zusammenhang einer Szene analysieren. Als Beispiele nennt die Polizei einen Sturz oder einen körperlichen Übergriff. Erkennt das System eine möglicherweise sicherheitsrelevante Situation, wird ein ansonsten inaktiver Bildschirm aktiviert. Erst dann bewertet eine Polizeikraft die Bilder.
Wichtig: In der Konfigurationsphase werden nach Angaben der Polizei keine Bilddaten gespeichert. Das System soll keinen Ton aufzeichnen. Die spätere automatisierte Auswertung ist als Assistenzsystem konzipiert und soll keine eigenständigen polizeilichen Entscheidungen treffen.
2. Was erlaubt § 24e ASOG Berlin?
§ 24e ASOG Bln schafft eine spezielle Befugnis für kriminalitätsbelastete Orte. Die Polizei darf dort personenbezogene Daten durch Bildaufnahmen erheben, die Bilder übertragen und aufzeichnen. Die Maßnahme muss besonders angeordnet werden; ihre Auswirkungen auf die Kriminalität sind regelmäßig zu untersuchen.
Besonders relevant ist Absatz 4. Danach dürfen Bildaufnahmen und Aufzeichnungen automatisiert ausgewertet werden. Die Software darf auf Verhaltensmuster ausgerichtet sein, die auf die Begehung einer Straftat oder den Eintritt eines Unglücksfalls hindeuten.
Erkennung bestimmter Situationen und Verhaltensmuster, die auf Straftaten oder Unglücksfälle hindeuten können.
Erst eine Polizeikraft darf nach Sichtung der Bilder oder eigener Lagebeurteilung weitere personenbezogene Maßnahmen veranlassen.
3. Welche Grenzen zieht das Gesetz ausdrücklich?
Die gesetzliche Grenze ist enger, als der Begriff „KI-Videoüberwachung“ vermuten lässt. § 24e Abs. 4 ASOG Bln schließt insbesondere die automatisierte biometrische Fernidentifizierung aus. Das System darf also nicht dazu eingesetzt werden, Passanten anhand ihrer Gesichter oder anderer biometrischer Merkmale automatisch zu identifizieren.
Ebenfalls ausgeschlossen ist, dass die KI allein eine behördliche Maßnahme auslöst. Eine automatisierte Meldung darf lediglich Anlass für eine menschliche Prüfung sein. Nach der aktuellen Regelung ist zudem ausgeschlossen, die aufgenommenen Bilder für das Testen oder Trainieren von Programmen zur biometrischen Fernidentifizierung zu verwenden.
Rechtlich zentral: Ob diese Grenzen praktisch eingehalten werden, hängt auch von tatsächlicher Konfiguration, verwendeten Modellen, Protokollierung und Zugriffsmöglichkeiten ab.
4. Welche Rolle spielt der EU AI Act?
Der EU AI Act setzt für KI-Systeme im Bereich der Strafverfolgung besondere Grenzen. Besonders streng reguliert ist die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen. Genau diese Funktion soll das Berliner System nach § 24e ASOG Bln nicht enthalten.
Deshalb wäre es verkürzt, das Pilotprojekt allein mit den Regeln zur biometrischen Echtzeitidentifizierung gleichzusetzen. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach den tatsächlichen Funktionen und dem konkreten Verwendungszweck des Systems. Je nach technischer Ausgestaltung können weitere Anforderungen der KI-Verordnung relevant sein.
5. Datenschutz, Kennzeichnung und Speicherfrist
Die Videoanalyse erfasst zwangsläufig auch Personen, gegen die keinerlei Verdacht besteht. Deshalb bleiben informationelle Selbstbestimmung und Verhältnismäßigkeit zentrale Prüfungsmaßstäbe. § 24e verlangt unter anderem eine erkennbare Kennzeichnung der Beobachtung und Aufzeichnung.
Für die Löschung verweist § 24e Abs. 3 auf § 24a ASOG Bln. Danach sind Bildaufnahmen grundsätzlich spätestens nach einem Monat zu löschen, sofern sie nicht zu gesetzlich bestimmten Zwecken weiter benötigt werden. Die Polizei Berlin hat für das Projekt nach eigener Darstellung technisch eine Speicherfrist von 28 Tagen hinterlegt.
Nach Angaben der Polizei sollen sensible Bereiche wie Hauseingänge oder Fensterfronten technisch unkenntlich gemacht werden. Zugriffe auf Livebilder und gespeicherte Aufnahmen sollen auf berechtigte Beschäftigte beschränkt und protokolliert werden.
Dass eine gesetzliche Befugnis besteht, beendet die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht. Die Berliner Datenschutzbeauftragte hatte eine andere Videoüberwachung an der Polizeiwache am Kottbusser Tor bereits für unverhältnismäßig gehalten. Diese frühere Prüfung betraf jedoch eine andere Rechtsgrundlage und nicht den nun gestarteten Einsatz nach § 24e ASOG Bln.
6. Was geschieht bei Demonstrationen und Versammlungen?
Versammlungen unterliegen einem besonders starken grundrechtlichen Schutz. Nach den veröffentlichten Informationen der Polizei soll das Videoschutzsystem deshalb abgeschaltet werden, sobald Versammlungsteilnehmende von den Kameras erfasst werden könnten. Dies soll unabhängig davon gelten, ob eine Versammlung angemeldet, spontan oder als Aufzug durchgeführt wird.
7. Warum das Pilotprojekt juristisch besonders interessant ist
Der Berliner Ansatz versucht, Sicherheitsinteressen und Grundrechtsschutz technisch voneinander zu trennen. Die KI soll nicht herausfinden, wer eine Person ist, sondern was in einer Szene geschieht. Juristisch wird entscheidend sein, ob diese Trennung auch im tatsächlichen Betrieb Bestand hat.
- Erkennt die Software nur abstrakte Situationen oder entstehen personenbezogene Risikobewertungen?
- Wie hoch ist die Fehlalarmquote und welche Folgen haben Fehlmeldungen für Unbeteiligte?
- Welche Daten werden für Konfiguration und Qualitätssicherung verarbeitet?
- Wie wird eine spätere biometrische Zweckänderung technisch und organisatorisch verhindert?
- Wie transparent sind Anordnung, technische Parameter und Wirksamkeitskontrolle?
Häufige Fragen zur KI-Videoüberwachung in Berlin
Erkennt die KI am Kottbusser Tor Gesichter?
Nach § 24e Abs. 4 ASOG Bln ist die automatisierte biometrische Fernidentifizierung ausdrücklich ausgeschlossen. Das Projekt soll Situationen und Verhaltensmuster erkennen, nicht die Identität von Personen feststellen.
Darf die KI selbst Polizeimaßnahmen auslösen?
Nein. Eine automatisierte Auswertung darf nicht unmittelbar behördliche Maßnahmen gegen bestimmte Personen auslösen. Vor einer solchen Maßnahme muss eine Polizeikraft die Bilder sichten oder die Lage vor Ort prüfen.
Wie lange werden Aufnahmen gespeichert?
Die Aufnahmen sind grundsätzlich spätestens nach einem Monat zu löschen, soweit kein gesetzlicher Grund für eine weitere Verarbeitung besteht. Die Polizei Berlin hat nach eigenen Angaben 28 Tage als technische Speicherfrist hinterlegt.
Läuft die KI-Überwachung bereits vollständig?
Nein. Seit 24.9.2026 läuft zunächst die Konfigurationsphase am Kottbusser Tor. Nach rund vier Wochen soll nach Angaben der Polizei der Testbetrieb beginnen.
Welche weiteren Standorte sind geplant?
Nach dem veröffentlichten Projektstand sollen die Warschauer Brücke, der Alexanderplatz und anschließend der Bereich Görlitzer Park/Wrangelkiez folgen.
Datenschutz und KI rechtlich einordnen
Automatisierte Videoanalyse verbindet Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht, Polizeirecht und die Regulierung künstlicher Intelligenz. Bei konkreten Fragen kommt es auf die jeweilige Technik und den tatsächlichen Einsatzzweck an.

Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase
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