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Chromorange Photostock: Abmahnung von Klaus Wildmoser – Forderungen und Verteidigung

Bildabmahnung · Chromorange Photostock · Stand 4.11.2026

Chromorange Photostock: Abmahnung von Klaus Wildmoser erhalten?Forderungen und Unterlassung prüfen

Wer wegen eines Fotos auf einer Website, bei Facebook oder Instagram eine Abmahnung von Rechtsanwalt Klaus Wildmoser im Namen von Chromorange Photostock erhalten hat, sollte die Fristen beachten, aber weder die Forderung noch eine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft akzeptieren. Entscheidend sind die nachgewiesenen Bildrechte, die konkrete Nutzung und die Höhe der einzelnen Forderungspositionen.

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Übermitteln Sie das Schreiben vollständig und nennen Sie die laufende Frist. Wichtig sind die betroffenen Fotos, die beanstandete Nutzung und vorhandene Lizenzen.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Eine Anfrage begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist.

Kurzantwort: Chromorange-Abmahnungen sind aus mehreren Jahren anwaltlich dokumentiert. Ein Bericht vom 1.11.2026 nennt einen Fall mit zwei Bildern und einer Forderung von 3.459,55 €. Dies ist eine berichtete Einzelfallforderung, keine allgemeine Preisliste und kein Nachweis einer neuen Abmahnwelle. Das Originalschreiben liegt der Kanzlei Wrase nicht vor.

1. Was wird bei einer Chromorange-Abmahnung vorgeworfen?

Chromorange Photostock ist eine Bildagentur, deren Geschäftsinhaber laut Impressum Reinhold Tscherwitschke ist. In anwaltlich dokumentierten Schreiben macht Rechtsanwalt Klaus Wildmoser Ansprüche wegen einer angeblich nicht lizenzierten Nutzung von Fotografien geltend. Betroffen sein können Firmenwebsites, Blogs, Facebook- oder Instagram-Beiträge und Werbeauftritte. Chromorange beruft sich dabei nach den Berichten auf entsprechende Nutzungsrechte an den Bildern.

Eine Bildveröffentlichung kann Rechte nach §§ 16, 19a UrhG berühren. Ob der Abgemahnte die Veröffentlichung veranlasst hat, eine ausreichende Lizenz bestand und die abmahnende Seite aktivlegitimiert ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Die bloße Behauptung im Schreiben ersetzt den Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht.

2. Welche Forderungen werden erhoben?

Ein am 1.11.2026 veröffentlichter Bericht der Kanzlei Dr. Newerla beschreibt die angeblich unlizenzierte Nutzung zweier saisonaler Fotografien in sozialen Medien. Genannt werden folgende Beträge:

PositionBerichteter Betrag
Schadensersatz2.143,89 €
Dokumentationskosten113,05 €
Rechtsanwaltskosten1.202,61 €
Gesamtforderung3.459,55 €

Der Bericht nennt außerdem die Entfernung der Bilder und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als typische Begehren. Konkrete Fristen dieses Einzelfalls sind öffentlich nicht hinreichend belegt. Maßgeblich ist deshalb ausschließlich die Frist im tatsächlich erhaltenen Schreiben.

Bereits 2025 waren vergleichbare Abmahnungen dokumentiert. Die November-Veröffentlichung belegt damit die Fortsetzung des Themenkomplexes, nicht den erstmaligen Beginn einer Abmahnserie.

3. Rechtekette und Lizenz sorgfältig prüfen

Zu prüfen ist zunächst, wer die konkrete Fotografie geschaffen hat und welche ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechte in welchem Umfang eingeräumt wurden. Eine Bildagentur ist nicht allein deshalb Inhaberin sämtlicher urheberrechtlicher Ansprüche, weil sie ein Foto in ihrem Bestand anbietet. Bei geltend gemachten eigenen Ansprüchen ist die Aktivlegitimation für das konkrete Bild und die betroffene Nutzungsart entscheidend.

Ebenso wichtig sind frühere Lizenzkäufe, Rechnungen, Stockfoto-Accounts, E-Mail-Freigaben, Nutzungsbedingungen und gegebenenfalls eine Beauftragung von Webdesignern oder Social-Media-Agenturen. Eine vorhandene Lizenz kann räumlich, zeitlich, medial oder nach Nutzungsart begrenzt sein. Eine unzureichende Urheberbenennung ist von einer vollständig fehlenden Nutzungserlaubnis zu unterscheiden.

4. Sind Schadensersatz und Dokumentationskosten berechtigt?

Ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Bei der Lizenzanalogie ist zu fragen, welche angemessene Vergütung verständige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Nutzungshäufigkeit, Dauer, Reichweite, Bildqualität, Lizenzmodell und gegebenenfalls belastbare Vergütungspraxis können relevant sein. Die verlangte Summe ist nicht schon deshalb angemessen, weil sie in einer Abmahnung beziffert wird.

Ein Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung ist nicht automatisch in jedem Fall geschuldet. Auch die Voraussetzungen eines Ersatzes für Ermittlungs- und Dokumentationskosten sowie die Erstattungsfähigkeit und Berechnung der Rechtsanwaltskosten sind gesondert zu prüfen. Eine rechnerisch schlüssige Aufstellung ersetzt weder Anspruchsgrundlage noch Nachweis.

5. Unterlassungserklärung, Entfernung und fortbestehende Kopien

Bei einer berechtigten Rechtsverletzung kann ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG bestehen. Die beigefügte Erklärung sollte dennoch nicht ungeprüft unterschrieben werden, da Umfang, Vertragsstrafe und künftige Pflichten erheblich über den konkreten Vorwurf hinausreichen können. Ob eine modifizierte Unterlassungserklärung angezeigt ist, bedarf anwaltlicher Prüfung.

Das Entfernen eines Beitrags beseitigt nicht automatisch bereits entstandene Ansprüche oder eine Wiederholungsgefahr. Es ist zu prüfen, ob das Bild weiterhin über direkte Bild-URLs, andere Profile, eigene Archivseiten oder sonstige vom Betroffenen beherrschbare Veröffentlichungen erreichbar ist. Gleichzeitig sollten Belege für den bisherigen Nutzungsumfang gesichert werden.

6. Was sollten Betroffene jetzt tun?

Fristen sichern. Notieren Sie Zugang und sämtliche im Schreiben genannten Termine. Unterlagen aufbewahren. Sichern Sie Abmahnung, Anlagen, Screenshots, Bilddateien, Lizenzunterlagen und die eigene Veröffentlichung. Keine vorschnellen Erklärungen. Weder zahlen noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Prüfung abgeben. Rechte und Forderungen prüfen lassen. Die anwaltliche Prüfung sollte sowohl den Unterlassungsanspruch als auch die einzelnen Zahlungspositionen umfassen.

Ein anwaltlicher Kontakt verlängert die gesetzte Frist nicht automatisch. Bei sehr kurzen Fristen ist rechtzeitig eine gesonderte Abstimmung erforderlich.

7. Häufige Fragen

Ist eine Chromorange-Abmahnung grundsätzlich unwirksam?

Nein. Die Berechtigung hängt von den konkreten Rechten, der Nutzung und den geltend gemachten Ansprüchen ab. Pauschale Aussagen über die Wirksamkeit sind nicht seriös.

Muss ich 3.459,55 € bezahlen?

Nein, nicht ohne Prüfung. Dieser Betrag stammt aus einem öffentlich beschriebenen Einzelfall. Andere Schreiben können andere Forderungen enthalten. Auch die genannte Einzelfallforderung muss rechtlich überprüft werden.

Reicht die Löschung des Fotos aus?

Nicht zwingend. Bereits entstandene Zahlungsansprüche und ein möglicher Unterlassungsanspruch können bestehen bleiben.

Was ist bei einer alten Facebook-Veröffentlichung zu beachten?

Entscheidend sind unter anderem der Zeitraum der Abrufbarkeit, die konkrete Nutzung, vorhandene Lizenzen und die Frage, ob die Veröffentlichung dem Abgemahnten zugerechnet werden kann.

Kanzlei Wrase · Hamburg

8. Abmahnung durch Klaus Wildmoser anwaltlich prüfen lassen

Rechtsanwalt Björn Wrase

Rechtsanwalt Björn Wrase berät und vertritt bundesweit bei urheberrechtlichen Bildabmahnungen. Die Prüfung umfasst insbesondere Rechtekette, Lizenz, Forderungshöhe und Unterlassungsanspruch.

Die Kanzlei Wrase in Hamburg berät und vertritt bundesweit bei urheberrechtlichen Bildabmahnungen. Für eine sachgerechte Ersteinschätzung werden das vollständige Abmahnschreiben, die Frist, die betroffenen Fotos und vorhandene Lizenzunterlagen benötigt.

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Eine Kontaktanfrage begründet noch keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist.

Quellen und weiterführende Informationen

Dr. Newerla, Fallbericht vom 1.11.2026 (anwaltliche Sekundärquelle); kanzlei.biz, Fallbericht aus 2025; Chromorange, Impressum; Chromorange, Lizenzbedingungen. Weiterführend: Abmahnung wegen Bildnutzung erhalten? sowie Produktfoto geklaut – Rechte durchsetzen.

Anwaltliche Unterstützung

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Die Kanzlei Wrase prüft die Berechtigung der Abmahnung, die Unterlassungserklärung und die geltend gemachten Kosten.

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Kanzlei Wrase · Hamburg · Bundesweite Vertretung

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen

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