Videorecht · Rechteinhaber
Schadensersatz bei unerlaubter Videonutzung
Wird ein Video, Reel, Short oder Werbeclip ohne ausreichende Lizenz veröffentlicht oder weiterverwendet, kann neben Unterlassung und Auskunft ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Eine feste Pauschale gibt es nicht: Entscheidend sind Rechteinhaberschaft, Verschulden und der wirtschaftliche Wert der konkreten Nutzung.
Kurzantwort: Wie wird der Schadensersatz berechnet?
§ 97 Abs. 2 UrhG nennt drei Berechnungswege: den konkret entstandenen Schaden, den Gewinn des Verletzers und die sogenannte Lizenzanalogie. In der Praxis bildet häufig die angemessene Vergütung den Ausgangspunkt, die bei ordnungsgemäßer Lizenzierung zu zahlen gewesen wäre. Maßgeblich sind unter anderem Plattform, Reichweite, Nutzungsdauer, Werbezweck, Gebiet, Bearbeitung und vereinbarte Exklusivität. Die für Fotos bekannten MFM-Empfehlungen sind für Videos nicht automatisch ein passender Tarif.
Wann kommt Schadensersatz wegen eines Videos in Betracht?
Nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt Schadensersatz grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts und vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Bei Videos ist deshalb zuerst zu klären, welches Material übernommen wurde, wer die Rechte hält und welche Nutzung tatsächlich gestattet war.
Typische Fälle sind die Übernahme eines vollständigen Videos, die Nutzung einzelner Sequenzen, das erneute Hochladen eines Reels, die Einbindung in Werbung, die Veröffentlichung auf zusätzlichen Plattformen oder eine längere Nutzung als vereinbart. Auch eine Lizenz kann überschritten sein, etwa wenn ein ursprünglich organischer Social-Media-Beitrag später als bezahlte Anzeige eingesetzt wird.
Drei Wege zur Berechnung des Schadens
Konkreter Schaden
Ersetzt werden kann der tatsächlich entstandene Vermögensnachteil, etwa ein nachweisbarer entgangener Auftrag oder eine konkret vereitelte Lizenz. Ursache und Höhe müssen nachvollziehbar belegt werden.
Verletzergewinn
Berücksichtigt werden kann der Gewinn, der gerade durch die rechtswidrige Nutzung erzielt wurde. Dafür müssen Umsatz, Kosten und der Anteil des Videos am wirtschaftlichen Ergebnis voneinander abgegrenzt werden.
Lizenzanalogie
Gefragt wird, welche angemessene Vergütung vernünftige Vertragsparteien für genau diese Nutzung vereinbart hätten. Maßstab ist nicht der Produktionspreis allein, sondern der objektive Nutzungswert.
Der Rechteinhaber muss sich für die Berechnungsmethode entscheiden; eine doppelte Verwertung desselben Schadens ist nicht möglich. Welche Methode wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Belegen, Vertragsunterlagen und der ermittelbaren Nutzung ab.
Welche Faktoren bestimmen den Wert einer Videolizenz?
Die angemessene Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten. Auch § 32 Abs. 2 UrhG nennt insbesondere Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung als relevante Umstände. Für die Bewertung eines Videos sind regelmäßig folgende Punkte bedeutsam:
| Faktor | Prüffrage |
|---|---|
| Medium und Plattform | Website, Onlineshop, Instagram, TikTok, YouTube, Streaming, Messe oder TV? |
| Nutzungszweck | Redaktionelle Information, Eigenwerbung, Produktverkauf oder bezahlte Werbekampagne? |
| Dauer und Häufigkeit | Einmalige Veröffentlichung, dauerhafter Abruf oder wiederholte Kampagnen? |
| Reichweite und Gebiet | Lokale, nationale oder internationale Verbreitung; organisch oder mit Werbebudget? |
| Umfang der Übernahme | Gesamtes Video, prägende Sequenz, Tonspur, Standbilder oder bearbeitete Fassung? |
| Exklusivität und Bearbeitung | Waren Exklusivrechte, Schnittrechte, Untertitel, Voice-over oder Formatänderungen vereinbart? |
Ist die MFM-Tabelle bei Videos anwendbar?
Die MFM-Honorarempfehlungen betreffen Bildnutzungsrechte und sind deshalb nicht ohne Weiteres auf Bewegtbild übertragbar. Für Videos sind eigene Lizenzverträge, frühere Rechnungen, Angebote, Preislisten und branchenübliche Vergütungsmodelle meist aussagekräftiger. Fehlen eigene Vergleichsverträge, muss der objektive Nutzungswert anhand aller Umstände geschätzt werden.
Wer kann Ansprüche wegen unerlaubter Videonutzung geltend machen?
Bei Videoproduktionen können mehrere Schutzpositionen zusammentreffen. Ein Film kann als Filmwerk geschützt sein; daneben gewährt § 94 UrhG dem Filmhersteller eigene ausschließliche Rechte. Für Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerk geschützt sind, verweist § 95 UrhG auf entsprechende Schutzregeln.
Entscheidend ist die Rechtekette: Wer hat gedreht, produziert, geschnitten oder Musik beigesteuert? Welche Nutzungsrechte wurden dem Auftraggeber eingeräumt? Dürfen Unterlizenzen erteilt werden? Bei Agenturen und Kundenprojekten sollten Angebot, Vertrag, Briefing, Rechnung und E-Mail-Absprachen gemeinsam ausgewertet werden. Zusätzlich können Persönlichkeits-, Marken- oder Musikrechte betroffen sein; diese Fragen sind vom Anspruch am Video zu trennen.
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft folgt aus § 13 UrhG. Ob und wie eine fehlende Urheberbenennung die Zahlungsansprüche beeinflusst, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Welche Beweise und Unterlagen sollten gesichert werden?
- vollständige Screenshots mit URL, Profilname, Datum und sichtbarem Nutzungskontext,
- Bildschirmaufzeichnung des Abrufs einschließlich Startseite, Beitrag und Weiterleitungen,
- Angaben zu Views, Likes, Shares, Werbeanzeigen und erkennbarer Nutzungsdauer,
- Originaldatei, Rohmaterial und Projektdateien zur Zuordnung der Produktion,
- Verträge, Angebote, Rechnungen, Lizenztexte und bisherige Preisvereinbarungen,
- Korrespondenz mit Auftraggeber, Agentur, Plattform oder Nutzer.
Vor einer Kontaktaufnahme sollte die Nutzung möglichst vollständig dokumentiert werden. Wird der Beitrag vorschnell gemeldet oder gelöscht, können Reichweite, Laufzeit und wirtschaftlicher Zusammenhang später schwerer nachweisbar sein.
So läuft die anwaltliche Prüfung ab
Rechte und Lizenzumfang klären
Wir prüfen, wer anspruchsberechtigt ist und welche Nutzungen vertraglich erlaubt waren.
Nutzung und Beweise auswerten
Plattformen, Laufzeit, Reichweite, Werbezweck und Bearbeitungen werden geordnet dokumentiert.
Ansprüche berechnen
Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und erforderliche Rechtsverfolgungskosten werden getrennt bewertet.
Vorgehen festlegen
Je nach Ziel und Beweislage kommen außergerichtliche Aufforderung, Abmahnung oder gerichtliche Schritte in Betracht. § 97a UrhG stellt konkrete Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung.
Vertiefende Informationen im Videorechtscluster
Häufige Fragen zum Schadensersatz bei Videonutzung
Wie hoch ist der Schadensersatz bei unerlaubter Videonutzung?
Das hängt von Dauer, Reichweite, Plattform, Werbezweck und wirtschaftlichem Nutzungswert ab. Häufig bildet die Lizenzanalogie den Ausgangspunkt.
Gilt das auch für Reels, TikToks und Shorts?
Ja. Auch kurze Videoinhalte können Schutz genießen. Entscheidend sind Gestaltung, Inhalt und konkrete kreative Leistung.
Reicht eine Markierung meines Accounts aus?
Nein. Eine Markierung ersetzt keine Lizenz. Die Nutzung kann trotz Namensnennung rechtswidrig sein.
Kann eine fehlende Urheberbenennung den Anspruch erhöhen?
Das kommt in Betracht. Maßgeblich sind Vereinbarung, Branchenüblichkeit und konkrete Nutzung.
Was gilt bei Kunden, die ein Video anders nutzen als vereinbart?
Dann kommt eine Lizenzüberschreitung in Betracht. Entscheidend sind Vertrag, Angebot, Nutzungsart, Laufzeit und Gebiet.
Welche Unterlagen benötigt Kanzlei Wrase?
Hilfreich sind Originaldateien, Verträge, Rechnungen, Screenshots, URLs, Profilnamen und Angaben zur Nutzungsdauer.
Unerlaubte Videonutzung prüfen lassen
Senden Sie die Fundstelle, vorhandene Screenshots und Ihre Lizenzunterlagen. Kanzlei Wrase prüft Rechtekette, Nutzungsumfang und die wirtschaftlich sinnvolle Durchsetzung.
