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Markenabmahnung · BMW AG · Fahrzeugzubehör

BMW-Abmahnung erhalten?
Lubberger Lehment, KLAKA und Markenrecht

Bei einer BMW-Abmahnung können Unterlassung, Auskunft, Rückruf oder Vernichtung, Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten zusammenkommen. Besonders häufig betreffen markenrechtliche Konflikte Onlineangebote, Zubehör und Ersatzteile, Logos oder Modellbezeichnungen sowie importierte Waren.

Ältere BMW-Abmahnungen wurden unter anderem durch KLAKA Rechtsanwälte ausgesprochen. Öffentlich dokumentierte Berichte aus 2026 nennen für aktuelle BMW-Fälle Lubberger Lehment. Welche Ansprüche bestehen, hängt vom konkreten Zeichen, der Ware, ihrer Herkunft und der tatsächlichen Benutzung ab.

BMW-Abmahnung und Frist prüfen lassen

Nennen Sie bitte die gesetzte Frist, den Absender, die beanstandete Marke oder Modellbezeichnung und das konkrete Produkt oder Angebot. Bei Zubehör, Ersatzteilen oder Importware sind Einkaufs-, Liefer- und Zollunterlagen besonders wichtig.

040 228 682 10 →mail@lawst.de →

Dateien mitsenden? Auf der Kontaktseite können Sie Abmahnungen und andere Unterlagen direkt hochladen.

Abmahnung und Anlagen können anschließend vollständig per E-Mail an mail@lawst.de übermittelt werden.

Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist. Umfang und Kosten einer Beauftragung werden vorab geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

  1. Frist und Angebot sichern. Abmahnung, Anhänge, Plattformangebot, Produktfotos und Kommunikation vollständig dokumentieren.
  2. Ware nicht vorschnell vernichten. Echtheit, Herkunft und Lieferkette können für die Verteidigung entscheidend sein.
  3. Ansprüche getrennt prüfen. Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung, Schadensersatz und Kosten haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Aktueller Stand

BMW-Abmahnungen 2026: Lubberger Lehment statt früherer KLAKA-Fälle

BMW-Markenabmahnungen sind 2026 weiterhin aktuell. Öffentlich dokumentierte Berichte vom Februar 2026 nennen Lubberger Lehment als beauftragte Kanzlei in aktuellen BMW-Fällen. Dort werden unter anderem BMW-, MINI-, M- und BMW-i-Kennzeichen, Modellbezeichnungen, Onlineangebote, Zubehör und Ersatzteile sowie vorgeschaltete Zoll- beziehungsweise Grenzbeschlagnahmeverfahren beschrieben.

Die frühere Fassung dieser LAWST-Seite beruhte auf älteren Abmahnungen durch KLAKA Rechtsanwälte. Diese historische Einordnung bleibt für ältere Schreiben wichtig. Nach öffentlich dokumentierten Angaben vertrat KLAKA BMW bis Ende 2025; aktuelle Fälle werden dort Lubberger Lehment zugeordnet.

Für die rechtliche Bewertung ist der Kanzleiname jedoch nur der Ausgangspunkt. Entscheidend sind die konkret beanspruchte Marke, das Produkt, die Art der Zeichenverwendung, Originalität und Herkunft der Ware sowie die geltend gemachten Ansprüche.

Rechts- und Aktualitätsstand: 4.10.2026. Aktuelle Marktbeobachtung: BMW / Lubberger Lehment – dokumentierte Fälle 2026 →

Marken und Kennzeichen

BMW, MINI, M, BMW i und Modellbezeichnungen

BMW weist in seinen aktuellen rechtlichen Hinweisen darauf hin, dass Marken, Modellnamen, Logos und Embleme grundsätzlich markenrechtlich zugunsten der BMW AG geschützt sind. In Abmahnungen können deshalb unterschiedliche Zeichen eine Rolle spielen, etwa BMW, MINI, M oder Modellbezeichnungen.

Eine Markenverletzung setzt aber mehr voraus als die bloße Erwähnung eines geschützten Namens. § 14 MarkenG knüpft insbesondere an die Benutzung eines geschützten oder ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr an. Zu prüfen ist deshalb, ob das Zeichen herkunftshinweisend benutzt wird, für welche Waren oder Dienstleistungen Schutz beansprucht wird und welche konkrete Angebotsgestaltung vorliegt.

Die zentrale Frage lautet nicht nur „Wurde BMW genannt?“ Zu unterscheiden sind unzulässige markenmäßige Kennzeichnung, zulässige Beschreibung echter Ware, notwendige Hinweise auf die Bestimmung von Zubehör oder Ersatzteilen und rein private Nutzung.

Die aktuelle BMW-Rechtsinformation bestätigt den Schutz insbesondere für Marken, Typbezeichnungen, Logos und Embleme. BMW Group – rechtliche Hinweise zu Marken →

Ersatzteil- und Zubehörgeschäft

Wann darf „BMW“ bei Zubehör oder Ersatzteilen verwendet werden?

Gerade im Zubehör- und Ersatzteilhandel ist die Benutzung einer fremden Marke nicht automatisch verboten. § 23 MarkenG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Benutzung einer Marke zur Identifizierung oder als Verweis auf Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers, insbesondere wenn der Hinweis auf die Bestimmung eines Produkts als Zubehör oder Ersatzteil erforderlich ist.

Diese Schranke greift allerdings nur, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Das bedeutet praktisch: Die Marke darf nicht so eingesetzt werden, dass der Eindruck entsteht, das Drittprodukt stamme von BMW, sei von BMW autorisiert oder gehöre zum offiziellen Vertriebsnetz, wenn dies nicht der Fall ist.

Bei Angeboten über eBay, Amazon, Etsy oder eigene Webshops sollte deshalb die gesamte Darstellung geprüft werden. Relevant können Überschrift, Bilder, Logos, Produktverpackung, Herstellerangabe, Kompatibilitätshinweise und die Platzierung der Marke sein.

Typisch zu prüfen

  • BMW- oder MINI-Logo auf dem Produkt
  • M-Zeichen oder Modellbezeichnungen
  • „für BMW“ oder „passend für BMW“
  • Produktbilder mit BMW-Kennzeichen
  • Gestaltung von Verpackung und Angebotsseite

Wichtige Unterlagen

  • Originalangebot und Screenshots
  • Hersteller- und Lieferantenangaben
  • Rechnungen und Zahlungsbelege
  • Produktverpackung und Kennzeichnung
  • Kommunikation zur Herkunft der Ware

Echte Markenware

Originalware und Erschöpfung nach § 24 MarkenG

Beim Weiterverkauf echter BMW-, MINI- oder sonstiger Originalprodukte kann die Erschöpfung des Markenrechts entscheidend sein. Nach § 24 MarkenG darf der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke für Waren grundsätzlich nicht untersagen, wenn diese von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden.

Damit ist der Weiterverkauf echter, ordnungsgemäß im EWR in Verkehr gebrachter Ware nicht schon deshalb markenrechtswidrig, weil BMW oder MINI im Angebot genannt werden. Allerdings muss die Echtheit und gegebenenfalls die Herkunft der Ware nachweisbar sein. Zudem kann der Markeninhaber sich bei berechtigten Gründen gegen den weiteren Vertrieb wenden, insbesondere wenn der Zustand der Ware verändert oder verschlechtert wurde.

KonstellationPrüfschwerpunkt
Originalware aus dem EWREchtheit, erstmaliges Inverkehrbringen mit Zustimmung, Angebotsdarstellung und mögliche berechtigte Gründe gegen den Weitervertrieb.
Originalware aus einem DrittstaatEin Inverkehrbringen außerhalb des EWR führt nicht automatisch zur Erschöpfung im EWR; Zustimmung und Importweg müssen geprüft werden.
Zubehör oder Ersatzteil eines Dritten§ 23 MarkenG, notwendige Identifizierung, Herstellerkennzeichnung und Vermeidung einer Herkunftstäuschung.
Plagiat oder unautorisiertes Logo-ProduktKeine Erschöpfung durch ein vom Markeninhaber nicht autorisiertes Inverkehrbringen; Unterlassungs- und Folgeansprüche können erhebliches Gewicht haben.

Drittstaatenimport

BMW-Abmahnung nach Zoll- oder Grenzbeschlagnahme

Bei importierten Waren kann der Konflikt bereits beim Zoll beginnen. Aktuelle BMW-Berichte aus 2026 beschreiben Fälle, in denen eine Zurückhaltung oder Grenzbeschlagnahme der Ware einer späteren Abmahnung vorausgeht.

§ 14a MarkenG enthält besondere Regeln für Waren aus Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung, die ohne Zustimmung mit identischen oder im Wesentlichen nicht unterscheidbaren Marken versehen sind. Ergänzend regelt die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 das Tätigwerden der Zollbehörden bei Waren, die im Verdacht stehen, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen.

Wer eine Zollmitteilung oder ein Schreiben wegen zurückgehaltener BMW-Ware erhält, sollte deshalb neben der späteren Abmahnung auch das Zollverfahren selbst prüfen lassen. Fristen, Zustimmung zur Vernichtung, Echtheit der Ware, Lieferweg und Bestimmungsland können eigenständige Bedeutung haben.

Eine Zollzurückhaltung ist noch keine abschließende gerichtliche Feststellung einer Markenverletzung. Sie sollte jedoch keinesfalls ignoriert werden, weil irreversible Schritte wie eine Vernichtung der Ware drohen können.

Forderungen auseinanderhalten

Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Kosten

Unterlassung

Besteht eine Markenverletzung und Wiederholungsgefahr, kann nach § 14 MarkenG ein Unterlassungsanspruch bestehen. Eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist trotzdem nicht ungeprüft zu unterschreiben. Ihr Inhalt entscheidet über die Reichweite der künftigen Verpflichtung und über mögliche Vertragsstrafenrisiken.

Die frühere LAWST-Fassung empfahl schematisch eine Reduzierung und den „Hamburger Brauch“. Das ist zu pauschal. Ob überhaupt eine Unterlassungserklärung erforderlich ist und wie sie formuliert sein sollte, hängt von Verletzungshandlung, Wiederholungsgefahr und gewünschter Risikosteuerung ab.

Auskunft

§ 19 MarkenG kann einen Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Waren begründen. Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Preise können deshalb relevant sein. Eine Auskunft muss richtig und vollständig sein; ihr Umfang sollte aber am gesetzlichen Anspruch gemessen werden.

Rückruf und Vernichtung

Nach § 18 MarkenG kommen Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen in Betracht. Das Gesetz enthält ausdrücklich eine Verhältnismäßigkeitsgrenze. Vor einer Vernichtung sollte zugleich geprüft werden, welche Ware noch als Beweis für Echtheit und Herkunft benötigt wird.

Schadensersatz

Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Für die Berechnung kommen je nach Fall konkreter Schaden, Verletzergewinn oder Lizenzanalogie in Betracht. Der Gewinn ist deshalb nicht – wie die alte LAWST-Seite nahelegte – das alleinige oder stets maßgebliche Kriterium.

Abmahnkosten

Auch Rechtsverfolgungskosten sind nicht anhand alter BMW- oder KLAKA-Fälle pauschal übertragbar. Berechtigung der Abmahnung, Gegenstandswert, Gebühren und der konkrete Umfang der Tätigkeit müssen geprüft werden.

Die allgemeinen Verteidigungsgrundlagen erläutert die LAWST-Hauptseite Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten?. Die übergeordnete Leistungsseite finden Sie unter Anwalt für Markenrecht.

Praktisches Vorgehen

Was sollten Sie nach einer BMW-Abmahnung tun?

Sichern Sie zunächst das vollständige Schreiben, die Frist und das beanstandete Angebot. Bei Zubehör, Ersatzteilen oder Importware muss anschließend geklärt werden, wer die Ware hergestellt und geliefert hat, ob sie echt ist, wie BMW-Zeichen verwendet wurden und ob bereits Zollmaßnahmen stattgefunden haben.

Abmahnung und Angebot

  • vollständiges Schreiben und Anlagen
  • Frist und Zustellungsdatum
  • beanstandete Marke oder Modellbezeichnung
  • Screenshots und Plattformdaten
  • vorgelegte Unterlassungserklärung

Ware und Lieferkette

  • Einkaufsrechnung und Zahlungsbelege
  • Lieferant und Hersteller
  • Fotos von Ware und Verpackung
  • Import- und Zollunterlagen
  • Bestands- und Verkaufszahlen

Erst auf dieser Grundlage sollte über eine Unterlassungserklärung, Auskunft, Zahlung oder sonstige Reaktion entschieden werden. Bei einem parallelen Zollverfahren müssen beide Verfahren aufeinander abgestimmt werden.

  1. 01 → SICHERN

    Frist und Beweise erfassen

    Abmahnung, Angebot, Ware und gegebenenfalls Zollunterlagen vollständig sichern.

  2. 02 → PRÜFEN

    Markenbenutzung und Herkunft klären

    Originalware, Zubehör, Plagiat, § 23 MarkenG und Erschöpfung voneinander trennen.

  3. 03 → REAGIEREN

    Ansprüche einzeln beantworten

    Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Kosten erst nach der Prüfung behandeln.

Ihr Ansprechpartner

BMW-Markenabmahnung anwaltlich prüfen lassen

Kanzlei Wrase prüft das konkrete BMW-Schreiben, die beanspruchte Marke, die Angebotsgestaltung und die Herkunft der Ware sowie Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Kosten. Bei Zubehör und Ersatzteilen werden insbesondere § 23 MarkenG und bei Originalware § 24 MarkenG einbezogen.

Ältere KLAKA-Schreiben und aktuelle Lubberger-Lehment-Fälle werden dabei nicht gleichgesetzt. Maßgeblich bleiben der konkrete Sachverhalt und die tatsächlich geltend gemachten Ansprüche.

Rechtsanwalt Björn Wrase, Kanzlei Wrase in Hamburg

Rechtsanwalt Björn Wrase

Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland

Zum anwaltlichen Profil →

Häufige Fragen zu BMW-Abmahnungen

Wer mahnt 2026 für BMW ab?

Öffentlich dokumentierte aktuelle Berichte aus 2026 nennen Lubberger Lehment als beauftragte Kanzlei. Ältere BMW-Abmahnungen wurden unter anderem durch KLAKA Rechtsanwälte ausgesprochen.

Ist jede Nutzung des BMW-Logos verboten?

Nein. Entscheidend ist die konkrete markenrechtliche Benutzung. Unzulässige Kennzeichnung und Herkunftstäuschung müssen von zulässigen beschreibenden Hinweisen oder notwendigen Angaben im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft unterschieden werden.

Darf ich „passend für BMW“ bei Ersatzteilen schreiben?

Eine Benutzung kann nach § 23 MarkenG zulässig sein, wenn der Hinweis zur Identifizierung oder Bestimmung als Zubehör beziehungsweise Ersatzteil erforderlich ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die konkrete Angebotsgestaltung bleibt entscheidend.

Darf ich originale BMW-Teile weiterverkaufen?

Bei echter Ware kann die Erschöpfung nach § 24 MarkenG eingreifen, wenn sie von BMW oder mit Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde. Echtheit, Herkunft und Angebotsdarstellung müssen im Streitfall geprüft werden.

Was ist bei einer Zoll- oder Grenzbeschlagnahme zu tun?

Prüfen Sie das Zollschreiben sofort. Fristen, mögliche Zustimmung zur Vernichtung, Produktidentität und Herkunft sind gesondert zu bewerten. Das Zollverfahren und eine spätere Abmahnung sollten aufeinander abgestimmt werden.

Muss die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Nicht ungeprüft. Zuerst muss geklärt werden, ob ein Unterlassungsanspruch besteht und welchen Umfang eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Verpflichtung haben muss.

Frist sichern. Ware prüfen. Ansprüche trennen.

Lassen Sie Ihre BMW-Abmahnung prüfen.

Übermitteln Sie das vollständige Schreiben mit Anlagen und nennen Sie die nächste Frist. Bei Zubehör-, Ersatzteil- oder Importfällen fügen Sie möglichst Einkaufs-, Liefer- und Zollunterlagen sowie Produktfotos bei.

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