Wettbewerbsrecht · UWG · Anspruchsdurchsetzung
Mitbewerber abmahnen
Voraussetzungen prüfen
Ein Unternehmen kann wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten nicht automatisch schon deshalb abmahnen, weil ein Rechtsverstoß vermutet wird. Erforderlich sind insbesondere ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, die Anspruchsberechtigung nach § 8 UWG und ein tatsächlich durchsetzbarer Wettbewerbsverstoß.
Stand 5.10.2026 · Kanzlei Wrase in Hamburg · bundesweite Vertretung
Mitbewerber-Abmahnung prüfen lassen
Senden Sie den Link, Screenshots oder Werbematerialien des Konkurrenten und beschreiben Sie kurz, in welchem Markt beide Unternehmen tätig sind und welche Beeinträchtigung Sie sehen.
040 228 682 10 →mail@lawst.de →
Screenshots, Testkaufunterlagen, Werbeanzeigen oder sonstige Belege können Sie ergänzend per E-Mail übersenden.
Eine Anfrage allein begründet keine Mandatsübernahme. Anspruchsberechtigung, Vorgehen, Kosten und Prozessrisiko werden vor einer Beauftragung geklärt. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.
- Wettbewerbsverhältnis klären. Beide Unternehmen müssen in einem konkreten wettbewerblichen Verhältnis stehen.
- Verstoß beweissicher dokumentieren. Werbung, Angebot, Preisangabe oder sonstige Handlung vollständig und datiert sichern.
- Abmahnung exakt formulieren. Anspruchsberechtigung, tatsächlicher Verstoß, Kosten und Unterlassungsbegehren müssen zur aktuellen UWG-Lage passen.
Kurzantwort
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Mitbewerber abgemahnt werden?
Ein Unternehmen kann einen Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abmahnen, wenn ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch besteht und das Unternehmen selbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt ist. Dafür genügt nicht irgendein wirtschaftliches Interesse. Erforderlich ist insbesondere ein konkretes Wettbewerbsverhältnis; außerdem muss der Anspruchsteller Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.
Hinzu kommt der eigentliche Wettbewerbsverstoß. In Betracht kommen etwa irreführende Werbung, unzulässige vergleichende Werbung, belästigende Direktwerbung oder ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG.
Wer gilt überhaupt als Mitbewerber?
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG definiert einen Mitbewerber als Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis liegt typischerweise vor, wenn beide Unternehmen gleichartige Waren oder Dienstleistungen an denselben Endkundenkreis richten und das Marktverhalten des einen den Absatz des anderen beeinträchtigen kann. Der Kundenkreis oder das Angebot müssen sich nicht vollständig decken.
Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt im Urteil vom 21.11.2024, I ZR 107/23 – DFL-Supercup – erneut bestätigt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann darüber hinaus auch über eine wettbewerbliche Wechselwirkung entstehen, wenn die Leistungen nicht unmittelbar austauschbar sind, die Maßnahme des einen Unternehmens aber den Wettbewerb des anderen förderungs- beziehungsweise beeinträchtigungsbezogen berührt.
Welche Wettbewerbsverstöße kann ein Mitbewerber verfolgen?
Welche Anspruchsgrundlage passt, hängt vom konkreten Marktverhalten ab. Nicht jeder formale Fehler ist automatisch ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.
Irreführende Werbung
§ 5 UWG erfasst unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben, etwa zu Produkteigenschaften, Preisvorteilen, Herkunft, Verfügbarkeit oder unternehmerischen Eigenschaften.
Rechtsbruch nach § 3a UWG
Ein Gesetzesverstoß ist wettbewerbsrechtlich nur relevant, wenn die verletzte Vorschrift auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelt und der Verstoß deren Interessen spürbar beeinträchtigen kann.
Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist nicht generell verboten. Sie kann aber nach § 6 UWG unlauter sein, etwa bei nicht objektiven Vergleichen, Verwechslungsgefahr oder Herabsetzung eines Mitbewerbers.
Belästigende Werbung
§ 7 UWG erfasst insbesondere bestimmte unerwünschte Telefon-, E-Mail- oder Nachrichtenwerbung ohne die erforderliche Einwilligung beziehungsweise gesetzliche Ausnahme.
Informations- und Kennzeichnungspflichten
Fehler bei Impressum, Fernabsatzinformationen, Preisangaben oder anderen Pflichtinformationen können im Einzelfall Wettbewerbsverstöße darstellen. Für Abmahnkosten gelten bei Mitbewerbern allerdings besondere Beschränkungen.
Herabsetzung und Behinderung
Auch gezielte Behinderungen oder herabsetzende Wettbewerbshandlungen gegenüber Konkurrenten können Ansprüche auslösen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nicht jeder Gesetzesverstoß ist automatisch Wettbewerbsrecht
Die frühere Fassung dieser LAWST-Seite stellte Verstöße gegen Informationspflichten teilweise pauschal als unlauteres Verhalten dar. Das greift zu kurz. Bei einem Rechtsbruch nach § 3a UWG muss die verletzte Vorschrift gerade dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zusätzlich muss der Verstoß geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Deshalb sollte vor einer Abmahnung nicht nur geprüft werden, dass eine Vorschrift verletzt wurde, sondern auch, ob sie überhaupt lauterkeitsrechtlich durch einen Mitbewerber durchgesetzt werden kann.
Was muss eine wirksame wettbewerbsrechtliche Abmahnung enthalten?
§ 13 Abs. 2 UWG legt heute ausdrücklich fest, welche Angaben klar und verständlich in der Abmahnung enthalten sein müssen. Die frühere Praxis, lediglich einen Verstoß zu benennen und eine vorformulierte Erklärung beizufügen, reicht nicht als allgemeiner Maßstab.
- Name oder Firma des Abmahnenden und bei Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
- Darlegung der Voraussetzungen der eigenen Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG,
- Angabe, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er berechnet wird,
- konkrete Bezeichnung der Rechtsverletzung unter Darstellung der tatsächlichen Umstände,
- in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG der ausdrückliche Hinweis, dass kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten besteht.
Die Abmahnung soll dem Gegner Gelegenheit geben, den Streit außergerichtlich durch eine geeignete Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Eine bestimmte vorformulierte Unterlassungserklärung muss das Gesetz dem Abgemahnten jedoch nicht als zwingenden Vertragstext vorschreiben.
Wer trägt die Kosten einer Mitbewerber-Abmahnung?
Ist die Abmahnung berechtigt und erfüllt sie die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG, kann grundsätzlich Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für Mitbewerber enthält § 13 Abs. 4 UWG jedoch wichtige Ausnahmen.
Bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten ist der Aufwendungsersatzanspruch eines Mitbewerbers ausgeschlossen. Ebenso gilt ein Ausschluss bei bestimmten Datenschutzverstößen durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern.
Wer trotz eines solchen Ausschlusses Abmahnkosten fordert, riskiert einen Gegenanspruch des Abgemahnten nach § 13 Abs. 5 UWG. Gleiches gilt grundsätzlich für unberechtigte oder formell nicht ordnungsgemäße Abmahnungen, soweit die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Muss immer eine Vertragsstrafe verlangt werden?
Nein. Die alte LAWST-Fassung stellte eine Vertragsstrafe pauschal als stets notwendigen Bestandteil jeder Unterlassungserklärung dar. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht mehr richtig.
§ 13 Abs. 1 UWG sieht vor, dass der Abgemahnte Gelegenheit erhalten soll, den Streit durch eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung beizulegen. § 13a UWG enthält aber besondere gesetzliche Grenzen. Bei einer erstmaligen Mitbewerberabmahnung wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Außerdem darf eine Vertragsstrafe bei nur unerheblicher Beeinträchtigung und weniger als 100 Mitarbeitern unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 UWG 1.000 € nicht überschreiten. Eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe kann zudem ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein.
Wann wird eine Mitbewerber-Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
§ 8c UWG untersagt die missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche. Entscheidend sind die Gesamtumstände.
Ein Missbrauch wird nach dem Gesetz im Zweifel unter anderem angenommen, wenn die Anspruchsverfolgung vorwiegend der Erzielung von Kosten oder Vertragsstrafen dient, eine erhebliche Zahl gleichartiger Verstöße außer Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit verfolgt wird, der Gegenstandswert unangemessen hoch angesetzt wird, überhöhte Vertragsstrafen gefordert werden oder die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über den beanstandeten Verstoß hinausgeht.
Auch die künstliche Aufspaltung mehrerer zusammen abmahnbarer Verstöße kann ein gesetzliches Missbrauchsindiz sein. Eine strategische Abmahnung sollte deshalb auf die tatsächliche Wettbewerbsstörung und nicht auf die Erzeugung von Gebühren ausgerichtet sein.
Wettbewerbsverstoß beweisen: Was sollte vor der Abmahnung gesichert werden?
Der Anspruchsteller trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen seines Unterlassungsanspruchs und regelmäßig auch für die eigene Mitbewerberstellung. Bei Online-Verstößen können Inhalte schnell geändert werden.
- vollständige Screenshots einschließlich URL, Datum und sichtbarem Kontext sichern,
- bei Online-Shops den gesamten Bestellablauf dokumentieren, wenn gerade der Checkout beanstandet wird,
- Werbeanzeigen, Newsletter, Social-Media-Posts oder Preisangaben vollständig sichern,
- bei Bedarf einen nachvollziehbar dokumentierten Testkauf durchführen,
- Unterlagen zur eigenen Marktaktivität bereithalten, wenn die Mitbewerberstellung nicht offensichtlich ist,
- bei fortdauernden oder wiederholten Verstößen Zeitpunkte und Varianten getrennt dokumentieren.
Was passiert, wenn der Mitbewerber die Abmahnung zurückweist?
Wird keine ausreichende Unterlassungsverpflichtung abgegeben, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Für UWG-Unterlassungsansprüche erleichtert § 12 Abs. 1 UWG den einstweiligen Rechtsschutz: Eine einstweilige Verfügung kann auch ohne gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der allgemeinen Eilvoraussetzungen der §§ 935 und 940 ZPO erlassen werden.
Das bedeutet dennoch nicht, dass beliebig lange abgewartet werden sollte. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 11 UWG grundsätzlich in sechs Monaten ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners.
Ist durch einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Wettbewerbsverstoß ein konkreter Schaden entstanden, kann daneben unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UWG ein Schadensersatzanspruch des Mitbewerbers in Betracht kommen.
So läuft die Prüfung vor einer Mitbewerber-Abmahnung ab
Eine belastbare Abmahnung beginnt nicht mit einem Mustertext, sondern mit der Prüfung von Anspruchsberechtigung, Wettbewerbsverhältnis, Rechtsverstoß und Beweisbarkeit.
- 01→ SICHERN
Verstoß dokumentieren
Werbung, Angebot, Preis, Newsletter oder sonstiges Verhalten vollständig und datiert sichern.
- 02→ LEGITIMATION
Mitbewerberstellung prüfen
Konkretes Wettbewerbsverhältnis und eigene Marktaktivität nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klären.
- 03→ ANSPRUCH
Rechtsverstoß bewerten
UWG-Tatbestand, Spürbarkeit, Wiederholungsgefahr, Kosten und Missbrauchsrisiken prüfen.
- 04→ DURCHSETZEN
Abmahnung oder Gericht
Abmahnung rechtssicher formulieren und bei erfolgloser Reaktion einstweiligen Rechtsschutz oder Klage prüfen.
Mitbewerber abmahnen oder selbst eine Abmahnung erhalten?
Diese Seite richtet sich an Unternehmen, die einen Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten verfolgen möchten. Wenn Ihr Unternehmen selbst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat, gelten andere Prioritäten: Frist sichern, Anspruchsberechtigung des Gegners prüfen, Kosten und Unterlassungserklärung bewerten.
Für die Abwehr finden Sie die zentrale LAWST-Seite Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?. Für die allgemeine Beratung im Wettbewerbsrecht: Anwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg – bundesweite Vertretung.
Ihr Ansprechpartner
Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbers durchsetzen
Kanzlei Wrase prüft bundesweit wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Unternehmen gegen Mitbewerber. Im Mittelpunkt stehen die Aktivlegitimation, die konkrete Marktbeziehung, die Beweissicherung und eine Abmahnung, die den gesetzlichen Anforderungen des aktuellen UWG entspricht.
Je nach Fall umfasst die Vertretung die rechtliche Prüfung des Wettbewerbsverstoßes, die außergerichtliche Abmahnung, die Verhandlung einer Unterlassungsverpflichtung und – falls erforderlich – die Durchsetzung im einstweiligen Rechtsschutz oder im Klageverfahren.

Rechtsanwalt Björn Wrase
Kanzlei Wrase
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg · Deutschland
040 228 682 10 · mail@lawst.de
Häufige Fragen zum Abmahnen eines Mitbewerbers
Kann jedes Unternehmen einen Konkurrenten abmahnen?
Nein. Für einen eigenen UWG-Unterlassungsanspruch muss insbesondere ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Zusätzlich verlangt § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, dass der Anspruchsteller Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.
Muss mein Konkurrent exakt dieselben Produkte anbieten?
Nicht zwingend. Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis liegt häufig bei gleichartigen Angeboten an denselben Endkundenkreis vor. Nach der BGH-Rechtsprechung kann im Einzelfall auch eine wettbewerbliche Wechselwirkung genügen, wenn ein hinreichender wettbewerblicher Bezug besteht.
Kann ich wegen jedes Gesetzesverstoßes abmahnen?
Nein. Soll ein Verstoß über § 3a UWG verfolgt werden, muss die verletzte Vorschrift auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zudem muss der Verstoß zu einer spürbaren Beeinträchtigung geeignet sein.
Kann ich meine Anwaltskosten vom Mitbewerber verlangen?
Grundsätzlich kann eine berechtigte und formell ordnungsgemäße Abmahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen. § 13 Abs. 4 UWG schließt diesen Anspruch für Mitbewerber jedoch bei bestimmten Online-Informations- und Kennzeichnungsverstößen sowie bestimmten Datenschutzverstößen aus.
Muss ich eine fertige Unterlassungserklärung mitschicken?
Das UWG verlangt nicht, dass der Abmahnende dem Gegner einen bestimmten vorformulierten Vertragstext zwingend vorgibt. Die Abmahnung soll Gelegenheit geben, den Streit durch eine geeignete Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Inhalt und Vertragsstrafe müssen die gesetzlichen Grenzen beachten.
Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
§ 8c UWG nennt mehrere Missbrauchsindizien, etwa eine vorwiegende Gebühren- oder Vertragsstrafenorientierung, unangemessen hohe Gegenstandswerte, überhöhte Vertragsstrafen oder eine offensichtlich zu weit gefasste Unterlassungsverpflichtung. Maßgeblich bleiben die Gesamtumstände.
Kann ich nach der Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragen?
Ja, wenn ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch besteht und die außergerichtliche Streitbeilegung nicht gelingt. § 12 Abs. 1 UWG erleichtert den einstweiligen Rechtsschutz für UWG-Unterlassungsansprüche.
Verstoß sichern. Anspruch prüfen.
Lassen Sie prüfen, ob Sie den Mitbewerber abmahnen können.
Senden Sie den beanstandeten Inhalt und eine kurze Beschreibung der Wettbewerbssituation. Kanzlei Wrase prüft Anspruchsberechtigung, Rechtsverstoß, Kostenrisiko und das passende Vorgehen.
