BGH zu OBI-Orange: Kein exklusiver Markenschutz für die Farbe Orange
Der Bundesgerichtshof hat am 17.9.2026 die Löschung der von OBI beanspruchten abstrakten Farbmarke bestätigt. Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Anforderungen sind, wenn ein Unternehmen einen Farbton als exklusiven Herkunftshinweis schützen lassen möchte.
Farben können grundsätzlich als Marken geschützt werden. Sie müssen aber entweder bereits von sich aus als Herkunftshinweis verstanden werden oder sich im Verkehr für ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt haben. Beim von OBI beanspruchten Hellrotorange sah der BGH diese Voraussetzungen nicht als ausreichend nachgewiesen an.
1. Worum ging es im Streit um OBI-Orange?
OBI hatte den Farbton RAL 2008 „Hellrotorange“ als abstrakte Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln schützen lassen. Die Wettbewerber Hornbach und Globus wandten sich gegen den Bestand dieser Marke und beantragten ihre Löschung.
Das Bundespatentgericht hielt die Löschung für berechtigt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung am 17.9.2026 im Verfahren I ZB 58/25.
Farbmarke wird gelöscht
OBI kann den beanspruchten Orangeton nicht exklusiv als Marke für die betroffenen Einzelhandelsdienstleistungen monopolisieren.
Keine ausreichende Verkehrsdurchsetzung
Die vorhandenen Nachweise belegten nicht sicher genug, dass Verbraucher gerade in diesem Farbton einen Hinweis auf OBI sehen.
2. Warum sind abstrakte Farbmarken schwer zu schützen?
Verbraucher nehmen eine Farbe regelmäßig zunächst als Gestaltungsmittel wahr und nicht automatisch als Hinweis darauf, dass eine Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen stammt. Gerade bei Farben besteht zudem ein erhebliches Interesse der Mitbewerber daran, übliche Gestaltungsfarben weiterhin verwenden zu können.
Eine abstrakte Farbmarke kann deshalb zwar geschützt werden. Fehlt ihr von Haus aus die erforderliche Unterscheidungskraft, muss der Markeninhaber aber belegen können, dass sich die Farbe im Verkehr als Kennzeichen seines Unternehmens durchgesetzt hat.
3. Welche Rolle spielten die Verkehrsgutachten?
Im Verfahren war entscheidend, wie stark Verbraucher den Orangeton tatsächlich OBI zuordnen. Die hierzu vorgelegten demoskopischen Untersuchungen ergaben unterschiedliche Werte. Ein früheres Gutachten kam auf einen Zuordnungsgrad von 45,6 %. Spätere Untersuchungen lagen ebenfalls nicht einheitlich über der Schwelle, die einen sicheren Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ermöglicht hätte.
Der BGH sah deshalb die Voraussetzungen für einen fortbestehenden Markenschutz nicht als hinreichend belegt an. Damit blieb es bei der vom Bundespatentgericht angeordneten Löschung.
4. Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?
Unternehmen sollten eine prägende Unternehmensfarbe nicht mit einem automatisch bestehenden Exklusivrecht gleichsetzen. Auch eine über Jahre konsequent verwendete Hausfarbe kann markenrechtlich frei bleiben, wenn das Publikum sie nicht eindeutig einem bestimmten Unternehmen zuordnet.
Vor einer Anmeldung einer abstrakten Farbmarke sollten insbesondere Dauer und Intensität der Nutzung, Marktanteile, Werbeaufwand, die Verwendung der Farbe durch Wettbewerber und die Möglichkeit eines belastbaren Verkehrsgutachtens geprüft werden.
5. Welche Schutzstrategie ist sinnvoll?
- Wortmarken für Unternehmens- und Produktnamen prüfen.
- Wort-Bild-Marken oder Logos als eigenständige Schutzrechte absichern.
- Besondere Gestaltungen gegebenenfalls zusätzlich über Designschutz schützen.
- Eine Farbmarke nur dann als tragende Säule der Schutzstrategie einplanen, wenn sich die Herkunftsfunktion belastbar nachweisen lässt.
6. Fazit
Die Entscheidung zum OBI-Orange bestätigt die hohen Anforderungen an abstrakte Farbmarken. Unternehmen können Farben zwar markenrechtlich monopolisieren, müssen dafür aber überzeugend belegen können, dass der Verkehr gerade in diesem Farbton einen Hinweis auf das eigene Unternehmen sieht. Eine bekannte Hausfarbe allein reicht hierfür nicht zwingend aus.
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