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Werbung darf nicht mit irreführender geografischer Angabe erfolgen 

Das Landgericht Hamburg untersagte einem Hersteller, dessen Bier nicht aus einer Hamburger Brauerei stammt, die irreführenden Bierwerbungen „HAMBURG“, „St. PAULI“ und „REEPER B.“, weil sie einen falschen Herkunftsort suggerieren. Dies sei insbesondere beim Bier mit seinen uralten regionalen Traditionen unzulässig, so die Hamburger Richter. Sie stellten in dieser Hinsicht auch Unterschiede zu anderen Produkten fest.

Werbung und die geografische Angabe

Der beklagte Hersteller ist ein Bierbrauer aus Mönchengladbach, der einige seiner Biere wie oben vermerkt benannt hatte und auf den Etiketten auch Hafenkräne abbilden ließ. Die Namen und die Darstellung ließen Konsumenten zwingend vermuten, dass die die Produktion der Biere in Hamburg, mindestens aber die Abfüllung stattfindet. Beides erfolgt tatsächlich jedoch in Mönchengladbach.

Geklagt hatte ein Wettbewerber aus Hamburg. Das Landgericht Hamburg folgte dessen Argumentation und stufte die Werbung des Mönchengladbacher Unternehmens als irreführend ein. Es habe eine geografische Herkunftsangabe in unzulässiger Weise benutzt, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Zudem ist beabsichtigt, damit einen Adressatenkreis in Hamburg einschließlich der dort verkehrenden Touristen anzusprechen. LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2024, Az.: 312 O 336/20.

Dieses Vorrecht dürfen aber nur Bierbrauer in Anspruch nehmen, die wirklich in Hamburg ihren Sitz haben und dort auch schwerpunktmäßig produzieren lassen. Im Urteil heißt es dazu auszugsweise:

„In der Werbung […] ist eine unwahre geografische Angabe zur Herkunft enthalten. Die vorgenannten Bezeichnungen der Biere, die Abbildung der Hafenkräne und vor allem die Aussage „Home of Reeper-B. is the legendary Reeperbahn“

stellen einen klaren Bezug zu Hamburg her. Der Verbraucher muss vermuten, dass die Stadt der Herstellungs- und/oder Abfüllort der Biere ist. Es finden sich auf den Produkten und der Internetseite des beklagten Unternehmens auch keinerlei Hinweise auf Mönchengladbach als tatsächlichen Herstellungs- und Abfüllort. 

Irreführende Werbung

Bier hat tatsächlich einen sehr starken regionalen Bezug, wie die Richter in ihrem Urteil verdeutlichen. Ähnliches trifft auf einige andere Nahrungs- und Genussmittel zu (darunter beispielsweise auch Mineralwasser, Wein, Gin und Whisky). Diese Artikel beziehen typische Aromen aus der Verwendung spezifischer Ausgangsstoffe wie eines regionalen Quellwassers.

Daher dürfen Verbraucher beim Bier erwarten, dass die Produktion am angegebenen Ort stattfindet. Zumindest die Abfüllung sollte dort stattfinden. Das entspricht über Jahrhunderten gewachsenen Erwartungen der Konsumenten. Anders verhält es sich bei Marken wie dem „Montblanc-Füller“ oder dem „Opel Ascona“. Niemand erwartet, dass Füller auf dem höchsten Berg der Alpen und der Opel in der gleichnamigen Schweizer Gemeinde produziert werden, so die Richter am LG Hamburg.

Die Konsumenten würden durchaus verstehen, dass diese Namen wegen ihres Wohlklangs für Produkte ohne Bezug zur jeweiligen Region gewählt wurden. Beim Bier aber habe der Herstellungsort große Relevanz für die Verbraucher, weshalb dessen Herkunftsangabe ein bedeutendes werbliches Kennzeichnungsmittel sei. Dieses dürfe daher auch nur wahrheitsgemäß eingesetzt werden.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen