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Tauschbörse im Internet: Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Filesharing

Tauschbörse: Mit drei Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtslage im Jahr 2015 rund um Tauschbörsen im Internet konkretisiert. Der folgende Beitrag stellt den wesentlichen Inhalt dieser Urteile dar und zeigt auf, welche neuen Erkenntnisse aus der aktuellen BGH-Rechtsprechung folgen.

Die Rechtsprechung des BGH im Jahr 2015 zu einer Tauschbörse

Seit Jahren beschäftigt das Urheberrecht im Internet die deutschen Gerichte. Lange war die Rechtslage wenig eindeutig, auch verschiedene Urheberrechtsreformen konnten diesen Umstand kaum ändern. Am 11. Juni 2015 hat der BGH nun drei Urteile rund um das Thema Online-Tauschbörsen erlassen (Aktenzeichen I ZR 19/14, I ZR 7/14 und I ZR 75/14). Auch wenn das Urheberrecht ein kompliziertes und oftmals wenig durchsichtiges Rechtsgebiet bleibt: Diese, auch Tauschbörse I, II und III genannten, Entscheidungen des BGH enthalten wichtige Erkenntnisse rund um das Filesharing und das Urheberrecht im Internet.

In allen Entscheidungen stritten die Prozessbeteiligten um Schadensersatzansprüche der Musikindustrie gegen die jeweiligen Anschlussinhaber. Den Prozessen vorangegangen waren jeweils Abmahnungen der Rechteinhaber, den späteren Klägern. Und in allen drei Fällen hat der BGH zugunsten der Musikindustrie entschieden.

Tauschbörse I: IP-Adresse als Beweis für Urheberrechtsverletzung

In dem ersten Urteil (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 19/14 – Tauschbörse I) befasst sich der BGH im Wesentlichen mit Fragen zum Beweisrecht: In welcher Weise kann der Beweis geführt werden, dass unter einer bestimmten IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind? Und wie kann man bewiesen, dass eine IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war?

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte wurde als Anschlussinhaber von den Klägern, vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen, auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen. Die Kläger warfen dem Anschlussinhaber vor, unter seiner IP-Adresse zahlreiche Musiktitel anderen Internetnutzern zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Sie stützten sich auf die Recherchen eines Softwareunternehmens, das die IP-Adresse des Beklagten als diejenige ermittelt hatte, unter der die Urheberrechtsverletzungen begangen worden seien. Außerdem beriefen sich die Kläger auf die Auskunft des Internetproviders, welcher die IP-Adresse dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet hatte. Der Anschlussinhaber wies die Vorwürfe zurück und bestritt auch die Recherchen des beauftragten Softwareunternehmens und die Auskünfte des Internetproviders.

Das Land- und Oberlandesgericht Köln hatten der Klage (überwiegend) stattgegeben. Auch der BGH hat zugunsten der Musikindustrie entschieden und die eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Einstufung des BGH

Nach Auffassung des BGH ist für den Beweis, dass unter einer bestimmten IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien zum Download bereitgestellt worden sind, ausreichend, dass der Ermittlungsvorgang durch das beauftragte Unternehmen mit Screenshots dokumentiert wird und diese in einem Rechtsstreit vorgelegt werden. Außerdem müsse der regelmäßige genaue Ablauf des Ermittlungsverfahrens von einem Mitarbeiter des Unternehmens erläutert werden. In Verbindung mit der Auskunft des Internetproviders, welchem konkreten Internetanschluss die entsprechende IP-Adresse in dem maßgeblichen Zeitraum zugeordnet war, stehe dann fest, dass von diesem Internetanschluss aus die Urheberrechtsverletzungen begangen worden seien.

Der BGH stellt klar, dass allein die theoretische Möglichkeit, dass es bei den Ermittlungen des Softwareunternehmens und des Internetproviders auch zu Fehlern kommen kann, nicht ausreicht, um die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse zu beeinträchtigen. Nur wenn der Anschlussinhaber konkrete Fehler aufzeigen kann, die gegen die Richtigkeit der Ermittlungen sprechen, ist die Beweiskraft der Recherchen anzuzweifeln. Fehlt es dagegen an konkreten Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse durch den Provider muss der Urheberrechtsinhaber nicht nachweisen, dass die vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

Tauschbörse II: Eltern haften für ihre Kinder

In dem zweiten Rechtsstreit (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 7/14 – Tauschbörse II) beschäftigt sich der BGH vorrangig mit den Fragen, inwiefern Eltern verpflichtet sind, die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder zu beaufsichtigen, und ob Eltern für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind, die von einer zu beaufsichtigenden Person begangen worden ist.

Die Klage der Musikindustrie richtete sich in diesem Fall gegen eine Anschlussinhaberin, in deren Haushalt sich ein PC befand, welcher von ihr selbst sowie von ihrem damals 16-jährigen Sohn und ihrer damals 14-jährigen Tochter benutzt wurde. Die Kläger warfen der Anschlussinhaberin vor, zahlreiche Musiktitel heruntergeladen zu haben. Auch in diesem Falle hatten die Kläger die IP-Adresse durch ein Softwareunternehmen ermitteln lassen. Gegenüber der Polizei hatte die Anschlussinhaberin angegeben, dass allein ihre Tochter als Verantwortliche für das Herunterladen bzw. Zugänglichmachen der Musikdateien in Betracht komme.

In einer anschließenden polizeilichen Vernehmung gab die Tochter zu, die Musikdateien über ein Filesharing-Programm heruntergeladen und anderen Nutzern zum Download zugänglich gemacht zu haben. In dem nachfolgenden Rechtsstreit wendete die Beklagte sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptete außerdem, dass sie ihre Tochter darüber belehrt habe, dass es rechtswidrig sei, sich an Musiktauschbörsen im Internet zu beteiligen.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln hatten in den vorherigen Instanzen der Klage (weitestgehend) stattgegeben. Die Revision des Beklagten vor dem BGH hatte keinen Erfolg – der BGH hat zugunsten der klagenden Musikindustrie entschieden.

Auffassung des BGH

Der BGH stellt fest, dass Eltern verpflichtet sind, die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder zu beaufsichtigen. Die Eltern müssen verhindern, dass es zu Urheberrechtsverletzungen – etwa durch Teilnahme an einem illegalen Peer-to-Peer-Netzwerk – durch ihre Kinder kommt. An diese Aufsichtspflicht stellt der BGH aber relativ geringe Anforderungen. Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, bereits, wenn sie das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an (illegalen) Internettauschbörsen belehren und eine Teilnahme verbieten. Eine regelmäßige oder gar durchgängige Überwachung der Internetnutzung durch das Kind oder eine Kontrolle des Computers des Kinders verlangt der BGH dagegen ausdrücklich nicht. Derartige Maßnahmen sind erst dann erforderlich, wenn die Eltern konkrete Hinweise darauf haben, dass ihr Kind sich nicht an ihre Vorgaben hält. Nicht ausreichend ist nach der Rechtsprechung des BGH aber, das Kind nur zu der Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufzufordern.

Nach dem BGH sind Eltern dann für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder verantwortlich, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Dann haften sie für ihre Aufsichtspflichtverletzung und müssen den Urheberrechtsinhabern den entstandenen Schaden ersetzen.

In dem konkreten Fall hat der BGH entschieden, dass die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. In den vorherigen Instanzen konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Tochter ausreichend belehrt hatte. Vielmehr stellten die Vorinstanzen allein fest, dass sie ihrer Tochter allgemeine Regeln für ein ordentliches Verhalten aufgestellt habe. Die Tochter konnte sich in dem Prozess nicht daran erinnern, vor der Nutzung des Internets überhaupt mit ihrer Mutter über das Internet und seine Nutzung gesprochen zu haben.

Tauschbörse III: Sekundäre Beweislast des Anschlussinhabers

In dem dritten Rechtsstreit (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 75/14 – Tauschbörse III) setzte sich das Gericht in Karlsruhe damit auseinander, inwiefern sich der Anschlussinhaber durch den Vortrag entlasten kann, dass in dem Tatzeitraum andere Personen selbstständigen Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten.

Beklagter in diesem Fall war der Anschlussinhaber. Die Kläger verlangten von ihm Schadensersatz. Zugleich warfen sie ihm vor, von seinem Internetanschluss aus seien eine Vielzahl von Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. In dem Haushalt des Beklagten lebten zum maßgeblichen Zeitpunkt neben seiner Ehefrau noch seine Söhne. Der Beklagte hat bestritten, dass er selbst, seine Familienangehörigen oder Dritte über seinen Internetanschluss Musikdateien zum Download angeboten hätten. In dem angeblichen Tatzeitraum sei er mit seiner Familie im Urlaub gewesen. Zuvor habe er alle technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, von der Stromzufuhr getrennt. Nachdem das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben hatte, legte der Beklagte Revision ein. Diese hat der BGH zurückgewiesen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass bei der Zuordnung der IP Adresse zu einem Anschluss, grundsätzlich die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses gilt. Der Anschlussinhaber kann dieser Haftung entgehen, indem er im Rechtsstreit darlegt, dass auch andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Dann nämlich ist die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zumindest erschüttert und der klagende Rechtsinhaber muss nunmehr einen Beweis dafür liefern, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Der Jurist spricht in einer solchen Fallkonstellation von der sekundären Darlegungslast des Beklagten.

In dem vorliegenden Rechtsstreit bestätigt der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts. Dieses hatte die Ehefrau und die Söhne des Beklagten vernommen. Die konnten die Darlegung des Beklagten, alle technischen Geräte seien vor Urlaubsbeginn vom Stromnetz getrennt worden, nicht bestätigen. Deshalb konnte der Beklagte nicht beweisen, dass andere Personen als Täter der Urheberrechtsverletzungen in Betracht kamen.

Fazit

Die Karlsruher Richter haben in diesen drei Entscheidungen die obergerichtliche Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte in vielen Bereichen bestätigt. Der BGH hat wichtige Fragen beantwortet zu der Verlässlichkeit von IP-Adressermittlungen, zum Beweisrecht beim Filesharing, zur Störerhaftung des Anschlussinhabers sowie zur Möglichkeit des Anschlussinhabers, sich im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast zu entlasten.

Auch wenn die drei Urteile zugunsten der Musikindustrie ausgefallen sind – lassen Sie sich von Abmahnungen nicht einschüchtern. Eine Vielzahl an Abmahnungen ist ungerechtfertigt. Auch die Forderungen der Rechteinhaber sind oft viel zu hoch. Bevor Sie also voreilig eine Unterlassungserklärung abgeben oder sogar Geld überweisen: Lassen Sie sich von einem Spezialisten beraten! Unsere Kanzlei hat langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutz im Internet. Wir beraten Sie gerne!

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts