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Schadensersatz bei einer zerstörten Homepage

Welche Schäden führen zum Schadensersatz und wie hoch darf eine solche Forderung sein, wenn eine Webseite zerstört wird? Dieser Frage mussten sich jetzt nacheinander das Landgericht Duisburg und das Oberlandesgericht Düsseldorf stellen. Das Duisburger Urteil vom 25.07.2014 (Az.: 22 O 102/12) entschied dabei, dass der Webhoster mitverantwortlich gemacht werden muss, weil er zu einem automatischen Backup verpflichtet ist, das in der Praxis allerdings so gut wie nie durchgeführt wird.

Während das beklagte Unternehmen die Entscheidung des LG Duisburg hinnahm, ging der Kunde in Berufung und forderte Schadensersatz in zweifacher Form. Zum einen bestand er auf die Übernahme der Kosten, die für die Neuerstellung seiner Webseite entstehen. Zum anderen verlangte er einen entstandenen Verdienstausfall für die Zeit, in der die Homepage nicht einsatzbereit war.

Schadensersatz für zerstörte Homepage

Mit dieser Thematik musste sich dann also das OLG Düsseldorf befassen und fällte am 30.12.2014 (Az.: I-22 U 130/14) eine Entscheidung, innerhalb derer ein grundsätzlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen der notwendig gewordenen Neuerstellung der Seite zugesprochen wurde. Da eine Webseite aber im Normalfall eine Nutzungsdauer von 8 Jahren nicht übersteigt, wird die Schadenssumme im Sinne eines Abzugs Neu für Alt je nach Alter der Homepage gekürzt, sodass nur ein Teil der Kosten für die Neuprogrammierung getragen werden muss.

Weniger erfolgreich gestaltet sich das Urteil hinsichtlich des Gewinnausfalls für den Kunden. Hier lehnt das OLG Düsseldorf nämlich einen Anspruch auf Schadensersatz ab, da sich die dargestellte Forderung lediglich auf pauschale und allgemeine Angaben durch den Kläger bezogen hat. Für das Recht auf einen solchen Schadensersatz müssten schon konkrete Zahlen und Beweise vorgelegt werden.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts