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Impressum – Wann wird eine Anbieterkennzeichnung benötigt?

Was Sie bezüglich des Impressums / der Anbieterkennzeichnungspflicht bei gewerblich betriebene Websites beachten müssen!

Dem allgemeinen Bedürfnis von Transparenz im Online-Rechtsverkehr wird durch eine Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressum) Rechnung getragen werden. Wer also eine gewerbliche Internetpräsenz anstrebt, muss sich daher zwingend mit den Informationspflichten nach dem Telemediengesetz, sowie den Regelungen über Fernabsatzverträge des Bürgerlichen Gesetzbuches auseinandersetzen. Wer sich dieser Pflicht nicht unterwirft, muss mit empfindlichen Geldbußen und gegebenenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzklagen von Verbrauchern und Mitbewerbern rechnen.

Die Anbieterkennzeichnung wird häufig als Impressum bezeichnet. Auf den meisten Webseiten ist die Anbieterkennzeichnung ebenfalls unter dem Link „Impressum“ zu finden. Dabei handelt es sich nicht um ein solches im presserechtlichen Sinne. Der Begriff „Anbieterkennzeichnung“ ist der Fachbegriff im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs. In der Praxis können die Angaben jedoch unter einem Link mit der Bezeichnung Impressum oder Kontakt gefasst werden. Hier kommt es vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit und die unmittelbare Erreichbarkeit der Informationen an.

Impressum – Verbraucherschutz als Hauptzweck

In erster Linie dient die Anbieterkennzeichnungspflicht dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher soll in der Lage sein, sich über die Seriosität des Dienstanbieters zu informieren. Außerdem soll der Verbraucher seine Rechte gegenüber seinem Vertragspartner effektiv außergerichtlich und gerichtlich wahrnehmen können. Dies erfordert, dass der Verbraucher Kenntnis von der Identität des Anbieters erlangen kann.

Auch im wettbewerblichen Verhältnis zu Konkurrenten und zu unternehmerischen Geschäftspartnern trägt eine Offenlegung der Identität maßgeblich zur Vertrauensbildung im Rechtsverkehr bei. Nur so ist eine Transparenz auf dem Online-Markt zu etablieren. Im Ergebnis wird die gleiche Offenlegung gefordert, die im herkömmlichen Rechtsverkehr ohnehin erforderlich ist.

Wer muss ein Impressum vorhalten?

Die Pflicht eine Anbieterkennzeichnung online zu stellen trifft, im Bezug auf Fernabsatzverträge, jeden Unternehmer, der mit Verbrauchern derartige Verträge schließt.

In Bezug auf Telemediendienste, besteht diese Pflicht für alle Anbieter, die geschäftsmäßig handeln. Unter Telemedien versteht man alle Internet- und Maildienste, sofern sie keine Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind. Geschäftsmäßig im Sinne des Telemediengesetzes ist jedoch nicht mit beruflich oder gewerbsmäßig gleichzusetzen. Geschäftsmäßig handelt, wer Telemedien, die in der Regel gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt werden, auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit erbringt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Nachhaltig bedeutet in diesem Kontext auf einen längeren Zeitraum ausgelegt. Hierunter können durchaus auch private Homepages fallen. Bei einem gewerblichen Anbieter von Telemedien ist die Geschäftsmäßigkeit jedoch regelmäßig erfüllt.

Rechtsgrundlagen und inhaltliche Anforderungen an das Impressum

Wie eingangs erwähnt, ergeben sich die Informationspflichten zum einen aus dem Telemediengesetz, genauer § 5 TMG und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 312d BGB, Art. 246a § 1 I Nr. 2 EGBGB. Letzteres steht im Zusammenhang mit den Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern.

Die Anbieterkennzeichnung soll in jedem Fall Name, vollständige Postanschrift und Kontaktinformationen enthalten. Handelt eine juristische Person, müssen auch die vertretungsberechtigten Personen angegeben werden. Zudem gibt es noch zusätzliche Informationserfordernisse für bestimmte Gruppen von Dienstanbietern, z.B. wenn der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit bereitgestellt wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf oder der Dienstanbieter im Handelsregister eingetragen ist. Gleiches gilt auch für die freien Berufe. Hier können beispielsweise zusätzlich Angaben zu der zuständigen Aufsichtsbehörde, Register oder Kammer, der der Dienstanbieter angehört, erforderlich sein.

Empfindliche Geldbußen bei Verstößen gegen die Informationspflicht

Ein Verstoß gegen die Informationspflicht i.S.d. § 5 TMG ist zunächst einmal ordnungswidrig und kann mit Geldbußen bis zu 50. 000 € geahndet werden.

Weiterhin sind gegebenenfalls Unterlassungsklagen nach § 2 II Nr. UklaG von Verbänden und Mitbewerbern möglich. In machen Fällen wäre auch eine wettbewerbsrechtliche Klage gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG denkbar, wenn es durch die fehlenden Angaben zu einer spürbaren Interessenbeeinträchtigung kommt. Dies ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die Angabe zur Identität des Dienstanbieters gänzlich fehlt.

Schließlich sind auch Schadensersatzansprüche gem. § 823 II BGB denkbar, sofern Kunden und Verbrauchern dadurch ein Schaden entstanden ist. Ebenfalls denkbar sind Ansprüche gem. § 311 BGB, wenn der Informationspflicht im vorvertraglichen Verhältnis nicht nachgekommen worden ist und ein Schaden beim Vertragspartner entstanden ist.

Fazit zum Impressum / zur Anbieterkennzeichnungspflicht

Wenn Sie in einem der genannten Bereiche im Internet gewerblich tätig werden wollen, müssen Sie sich zwingend an die gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnungspflicht halten. Ein Verstoß hiergegen kann mit hohen Kosten verbunden sein. Zumal es bei Verstößen im Bereich der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern häufig zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber kommt. Daher sollten Sie besondere Sorgfalt in die Erstellung Ihres Impressums legen. Die Regelungen des Telemediendienstgesetzes und die Regelungen über Fernabsatzverträge decken lediglich die Mindestanforderungen an die zu tätigenden Angaben dar. Da im Einzelfall neben den genannten Vorschriften auch handelsrechtliche, wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorschriften beachtet werden müssen, ist es sinnvoll für die Gestaltung und Platzierung eines Impressums einen Fachanwalt für IT-Recht hinzu zuziehen, damit wichtige rechtliche Details nicht übersehen werden und somit keine unnötigen Kosten entstehen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts