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Beweisverwertungsverbot im Filesharing-Prozess

Eine Abmahnung aufgrund von Filesharing erfolgt in der Regel, wenn der Rechteinhaber von im Internet verbreiteten Dateien wie zum Beispiel Musik, Filme oder Spiele über einem Anbieter herausfindet, über dessen IP-Adresse diese Urheberrechtsverletzung erfolgte. Wann aber darf eine solche IP-Adresse herausgegeben beziehungsweise als Beweis/Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers verwendet werden?

In einem aktuellen Fall musste sich das Landgericht Frankenthal mit dieser Frage beschäftigen, bei dem es entscheidend darauf an kam, dass der Netzbetreiber nicht gleichzeitig auch der Endkundenanbieter war. Die tatsächlich hinter der ermittelten IP-Adresse stehenden Adressdaten des Anschlussinhabers wurde also nicht von dem in dem Auskunftsbeschluss genannten Provider, sondern vielmehr von einem dritten Unternehmen herausgegeben.

Dead Island – Riptide als Anstoß des Verfahrens

Zu diesem Verfahren kam es, weil der Rechteinhaber des Spiels Dead Island – Riptide dem Beklagten Filesharing vorwarf, weil dieses Spiel über dessen Internetanschluss im Internet zum Download bereitgestellt wurde, so die Behauptung der klagenden Partei. Als Nachweis diente eine gerichtlich erwirkte Auskunft, die die Klägerin von der Deutschen Telekom bekam. Da der Beklagte seinen Anschluss allerdings nicht bei der Deutschen Telekom, sondern bei 1&1 hat, kam in diesem Fall der Datenschutz mit ins Spiel.

Gericht entscheidet auf Beweisverwertungsverbot

Weichen Endkundenanbieter (1&1) und Netzbetreiber (Deutsche Telekom) voneinander ab, muss das dritte Unternehmen in das Auskunftsverfahren einbezogen werden, das als Vertragspartner des Anschlussinhabers gilt. Da hier aber nur die Auskunft der Deutschen Telekom erfolgte, 1&1 aber nicht eingeschlossen wurde, handelt es sich laut Landgericht Frankenthal um einen Verstoß gegen den Datenschutz, der einem Beweisverwertungsverbot gleichkommt.

Die Täterschaft konnte im Ergebnis – anders als in zahlreichen Filesharing-Fällen – also nicht aufgrund der ermittelten IP-Adresse vermutet werden. Die Klage wurde schließlich wegen dieses Umstandes abgewiesen.

LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az.: 6 O 55/15

Auch AG Rostock und AG Koblenz für Beweisverwertungsverbot

Kürzlich haben auch das Amtsgericht Koblenz (Az. 132 C 1809/14) und das Rostock (Az.: 48 C 11/15) ähnlich entscheiden. Beide Gerichte gingen – ebenfalls wie das Landgericht Frankenthal – von dem Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes aus, sofern die letztendliche Auskunft über die Adressdaten nicht vom Endkundenabieter, sondern vielmehr vom Netzbetreiber erfolgt.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts