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Spam per Fax und E-Mail – Die rechtlichen Möglichkeiten

Gegen Versender von SPAM per E-Mail oder Fax können Betroffene rechtlich vorgehen. Wir erläutern nachfolgend die Rechtslage.

Wehren Sie sich gegen den Erhalt von unerwünschter Werbung (SPAM per E-Mail oder Fax).

Durch den Ausspruch einer anwaltlichen Abmahnung entstehen keine Kosten. Diese muss vielmehr das unrechtmäßig werbende Unternehmen tragen. 30 Milliarden SPAM-E-Mails werden nach Schätzungen täglich versendet. Auch deutsche Postfächer sind von ungewünschten Werbe-E-mails betroffen. Zwar sortieren SPAM-Filter meist zuverlässig ungewünschte Nachrichten aus, dennoch haben Privatpersonen und Unternehmen, die mit den SPAM-Versendern in Konkurrenz stehen, ein Interesse daran, die Versendung solcher Mails zu unterbinden.

Nicht jede Werb-E-Mail oder jedes Werbe-Fax ist SPAM

SPAM ist kein fest definierter Rechtsbegriff. Er beinhaltet jedoch immer den Erhalt einer unerwünschten Nachricht. Solche unerwünschte Werbenachrichten können einen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte bzw. in den Gewerbebetrieb des Adressaten der Nachricht darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Nachrichten wiederholt unerwünscht an den Adressaten herangetragen werden. Der Empfänger in den Erhalt von Werbung per E-Mail oder Fax also nicht zugestimmt hat.

SPAM kann daneben einen unlauteren Wettbewerb im Sinne des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darstellen). Nach § 7 Abs. 2 UWG ist Werbung per E-Mail oder Fax dann unlauteren, wenn diese „unter Verwendung eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“, erfolgt. Auch ist eine Nachricht unlauterer, wenn diese die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder in der Nachricht keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Letztlich ist es auch unlauterer, wenn die Nachricht gegen § 6 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) verstößt oder der Empfänger in ihr aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt.

Keinen unlauteren Wettbewerb und demnach keinen SPAM per Fax oder E-Mail stellen hingegen Nachrichten dar, die an eine Adresse gesendet werden, die der versendende Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten hat und in denen er ähnliche Produkte oder Dienstleistungen bewirbt. Der Kunde darf der Verwendung der Adresse jedoch nicht widersprochen haben und muss bereits bei Erhebung der Adressdaten auf die Erhebung hingewiesen worden sein.

Erhält ein Verbraucher oder aber ein Unternehmen eine E-Mail oder ein Fax, dass Werbung, also SPAM darstellt, und wurde in den Erhalt dieser Werbung zuvor nicht zugestimmt, stehen verschiedene Ansprüche zur Verfügung, mittels derer der künftige Versand von unerwünschter Werbung unterbunden werden kann. Diese Ansprüche sind Gegenstand einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Neben einem Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet, besteht auch ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Werbenden, der die Kosten umfasst, die durch den Ausspruch der Abmahnung entstanden sind.

Unterlassungsanspruch gegen Spam

Wesentlicher Bestandteil einer Abmahnung wegen unerlaubter Werbung per E-Mail oder Fax ist der Unterlassungsanspruch. Der Empfänger der Werbung kann vom Werbenden verlangen, dass sich dieser verbindlich dazu verpflichtet, künftig keine SPAM-E-Mails oder SPAM-Faxe mehr versendet. Gegenstand einer solchen Unterlassungserklärung ist auch stets die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Dies hat eine maßgeblich schwerwiegende Folge. Der Werbende muss die vereinbarte Summe (Vertragsstrafe), die in der Regel im unteren vierstelligen Bereich liegt, an den Empfänger zahlen. Eine Vertragsstrafe ist immer dann fällig, sofern nach der Abgabe der Unterlassungserklärung erneut zu dem Versand von unerwünschter Werbung kommt.

Hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs ist es unerheblich, wer Adressat der Nachrichten ist. So kann sowohl Verbrauchern, als auch Unternehmen und Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch zustehen. Der Unterlassungsanspruch eines Verbrauchers ergibt sich dabei als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus den §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Für Unternehmen ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit ebenfalls aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers ist in § 8 UWG normiert. Der Anspruch muss tatsächlich begründet sein und darf kein Missbrauch vorligen, § 8 Abs. 4 UWG.

Zunächst soll der Versender die Möglichkeit haben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Erst bei fehlender Reaktion auf die Abmahnung ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens von Nöten.

Problematisch ist oftmals, den Absender von Spam mit ladungsfähiger Adresse ausfindig zu machen. Dies ist nämlich Voraussetzung für eine erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung. Es empfiehlt sich daher eine rechtliche Prüfung durch einen Anwalt, ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erfolgversprechend ist. Andernfalls besteht die Gefahr, auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzen zu bleiben. Diese sind nämlich durch den Versender von Spam-Nachrichten zu tragen. Die Geltendmachung scheitert allerdings, sofern der Versender postalisch nicht erreichbar ist. Daher ist es ratsam, nur gegen Versender mit deutscher ladungsfähiger Adresse vorzugehen.

Schadensersatzanspruch gegen Spam

Mitbewerbern kann auch ein Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG zustehen. Rechtlich zu prüfen ist vor der Geltendmachung eines solchen Anspruchs immer, ob der geltend gemachte Schaden auch beweisbar ist. So muss der Schaden eindeutig auf die unlautere Werbung zurückzuführen sein. Aufgrund der erheblichen Beweisschwierigkeiten sollte zu der rechtlichen Prüfung ein erfahrener Anwalt hinzugezogen werden. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte oder dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist die Rechtsprechung wenig ergiebig. So wurde letzterer wegen der Schwierigkeit, einen Schadenseintritt zu beweisen, von einem Gericht abgelehnt, ist jedoch mit einer guten Argumentation trotzdem denkbar. Hier empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung zur Prüfung der Erfolgschancen einer Klage.

Im Rahmen des Schadensersatzes können in jedem Fall auch die Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden, die durch den Ausspruch der Abmahnung entstanden sind.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts